OLG Brandenburg, 03.03.2020, 7 W 57/19, BeckRS 2020, 4925
Zum Erbnachweis bei Vorliegen eines notariellen Testaments und eigenhändigen Testamentsergänzungen
Siehe Anm. Litzenburger in FD-ErbR 2020, 428827
Rechtsprechungshinweise Registersachen
-
-
BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - II ZB 3/19
a) Ein Insolvenzplan sieht den Fortbestand einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bereits dann im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG vor, wenn er die Fortsetzung der Gesellschaft als Möglichkeit darstellt.
b) Die Fortsetzung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG setzt voraus, dass noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter die Gesellschafter begonnen worden ist.
-
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - II ZB 20/21
Eine gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren sind grundsätzlich von Amts wegen einzutragen, wenn die Liquidatoren durch das Gericht ernannt worden sind, weil sichnach der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit herausstellt, dassVermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
-
§ 2 Abs. 1 PartGG i. d. F. vom 10. August 2021
Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG idF vom 10. August 2021, in Kraft getreten am 1. Januar 2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - II ZB 23/22 -
(Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main, AG - Registergericht - Frankfurt am Main) -
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - II ZB 7/23
DS-GVO Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 21 Abs. 1; GmbHG § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1; HGB § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1; HRV § 24 Abs. 1, § 43 Nr. 4 Satz 1 Buchst. b
a) Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister.
b) Der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
c) Ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Verantwortlichen erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Verarbeitung zugleich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO erlaubt wäre. Auch ein Anspruch aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in diesem Fall nicht.
-
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - II ZB 8/23
DS-GVO Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 21 Abs. 1; HGB § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, § 162 Abs. 1; HRV § 40 Nr. 5 Buchst. c
a) Der Kommanditist hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister.
b) Der Kommanditist hat keinen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts durch das Registergericht aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 21 Abs. 1 DS-GVO.
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!