Rechtsprechungshinweise Verwaltung

  • Nach dem gut funktionierenden Vorbild im Subforum Insolvenz hier wollen wir hiermit einen Thread für aus Eurer Sicht interessante Entscheidungen rund um das Sachgebiet Verwaltung anbieten.

    Der Thread ist für alle User offen und wir wünschen uns ausdrücklich, dass Ihr hier Beiträge einstellt.

    Die Beiträge sollen das Gericht, das Entscheidungsdatum, das Aktenzeichen sowie einen (oder ggf. mehrere) Leitsatz/Leitsätze enthalten, wobei letzterer auch selbst verfasst sein kann.

    Etwaige Fundstellen sind ebenfalls willkommen.

    Ebenfalls nach dem Vorbild im Bereich Insolvenz wäre es sinnvoll, wenn dieser Thread hier wirklich nur für die reinen Hinweise auf die Entscheidungen genutzt wird und für Anmerkungen, Diskussionen usw. ggf. ein neuer Thread eröffnet wird.
    Dies dürfte der Übersicht im Rechtsprechungsthread förderlich sein und ein Wiederfinden bestimmter Entscheidungen erleichtern.

    Das Forenteam

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Entstehen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung -Gesetzlicher Mindesturlaub und vertraglicher Mehrurlaub

    BAG Urteil v. 04.05.2010 -9 AZR 183/09- veröffentlicht in NZA 2010 S. 1011

    In Fortbildung der Schultz-Hoff-Rechtsprechung des EuGH wird klargestellt, dass der vertragliche/tarifliche Mehrurlaub das Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs teilt. Hierdurch wird die bislang restritiktive Auslegung, wie für Niedersachsen auch durch die Hinweise des MF v. 27.05/16.06.09 vorgeschlagen, revidiert.

  • Wäre ein Bewährungsaufstieg nach übergeleitetem Tarifrecht während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell durchzuführen, entfällt er mangels tatsächlicher Leistungserbringung. Die Leistung wird nicht als in der Arbeitsphase durch die Mehrarbeit miterbracht angesehen.

    BAG, Urteil vom 04.05.2010 - 9 AZR 184/09 (LAG Berlin-Brandenburg 19.01.2009 – 10 Sa 2021/08) in ArbRAktuell 2010, 3309355

  • Die E-Mail eines Dienstvorgesetzten hat bei einem Beamten einer Landesbehörde „krankhafte Gedanken und Impulse“ ausgelöst. Diese Mail zeigte im Anhang freizügige Fotos von Frauen „in anstößiger Art und Weise“. Der Vorgesetzte hatte die Mail als eine Art “Kettenbrief” an seine Untergebenen geschickt.
    Die Mail führte bei dem Beamten laut Feststellung seiner Ärzte zu Gefühlen und Vorstellungen, die vom ihm als unsinnig, übertrieben oder quälend erlebt werden. Sie führten, so jedenfalls ein medizinisches Gutachten, „regelhaft zu deutlicher Beeinträchtigung in den Alltagsfunktionen“.
    Die Krankheit sei „sehr schambesetzt, quälend und immer wieder von Zweifeln bestimmt“. Aufgrund dieser Störungen klagte der Beamte gegen das Land Nordrhein-Westfalen und bekam Zustimmung vom Verwaltungsgericht Düsseldorf (AZ: 23 K 5235/07). Die E-Mail des Vorgesetzten habe eine Erkrankung ausgelöst, die als Dienstunfall zu werten sei.
    Für die Behandlungskosten und Spätfolgen hafte demnach der Staat. (pbd)

    http://www.lawblog.de/index.php/arch…-an-frauenbild/

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Abordnung eines Gerichtsvollziehers in den allgemeinen mittleren Justizdienst (Innendienst) wegen Bandidos-Mitgliedschaft gerechtfertigt

    Leitsatz
    1. Es bestehen prinzipiell keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Dienstherr einen Gerichtsvollzieher, welcher Mitglied bei einem Ortsverband (Chapter) des Motorradclubs "Bandidos" ist, in Würdigung dieses außerdienstlichen Verhaltens in den mittleren Justizdienst (Innendienst) abordnet.

    2. Zu der Frage, ob und inwieweit die "Bandidos" dem kriminellen Milieu zuzurechnen sind.

    OVG NRW, B. v. 28.10.2010, 1 B 887/10 (veröffentlicht in juris)

  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 18.01.2011, 8 Sa 1274/10

    Das LArbG Düsseldorf hat entschieden, dass nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen.

    Anmerkung: Wenn das mal nicht Schule macht!

  • BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - BVerwG 2 C 19.10.

    http://beck-aktuell.beck.de/news/bverwg-be…en-rechtswidrig

    Zitat


    Weiter führt das BVerwG aus, dass das Auswahlverfahren seinen Zweck verfehlt habe, weil der Beamte in ein höheres Statusamt befördert werde, ohne dass sich sein Aufgabenbereich ändere. Ohne vorherige Dienstpostenbewertung stehe für die Auswahlentscheidung kein höherwertiges Amt zur Verfügung, auf das sich eine Eignungsprognose richten könne.

    Leider liegt die Entscheidung noch nicht vor, klingt aber auch für den Rpfl. interessant

    Einmal editiert, zuletzt von lazuli (4. Juli 2011 um 17:42) aus folgendem Grund: editieren heute nur zu Hause möglich...

  • Die Aufforderung des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG bedarf weder einer Begründung des Arbeitgebers noch eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt.

    LAG Köln, Urteil vom 14.09.2011, 3 Sa 597/11

    siehe auch: Kanzlei Blaufelder:
    Wenn der Chef den “gelben Zettel” sofort sehen möchte…

  • Einem im aktiven Dienst befindlichen Richter darf durch die Dienstaufsicht untersagt werden, in einem am Nachbargericht anhängigen Verfahren als Prozessbevollmächtigter des Klägers aufzutreten. Der Richter wird hierdurch auch nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt.

    BGH, Urteil vom 06.10.2011, RIZ(R) 3/10

    Aus den Gründen:
    "Die Untersagung wurde damit begründet, durch die Ausübung der Nebentätigkeit seien bereits Dienstpflichten verletzt worden und weitere Dienstpflichtverletzungen zu besorgen. Der Antragsteller habe gegenüber dem Arbeitsgericht Z. ausdrücklich auf sein Richteramt beim Nachbargericht hingewiesen und angeregt, Zustellungen an ihn könnten mit Kurierpost an seine Dienstadresse erfolgen. Dies zeige, dass er gegenüber dem Arbeitsgericht Z. und auch der Beklagten in dem dort anhängigen Verfahren seinen Amtsbonus ins Spiel bringe und dienstliche Möglichkeiten, die ihm kraft Amtes zur Verfügung stünden, in Anspruch nehme und ausnutze. Das Verhalten des Antragstellers sei geeignet, nachhaltig das Vertrauen in die Chancengleichheit vor Gericht und in die Neutralität des erkennenden Gerichts zu beeinträchtigen. Darüber hinaus beschädige er nachhaltig das Vertrauen in seine eigene Neutralität als Richter. Schließlich komme hinzu, dass er in der Zeit der fraglichen Prozessvertretung immer wieder die gesetzliche Urteilsabsetzungsfrist in nicht unerheblicher Weise überschritten habe.

    (...)

    cc) Der Hinweis auf die Ausnutzung des Amtsbonus und der dienstlichen Möglichkeiten, die dem Antragsteller kraft Amtes zur Verfügung standen, greift nicht in den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit ein. Zu diesem Kernbereich gehören Nebentätigkeiten gerade nicht. Die Nutzung von Diensteinrichtungen zur Nebenbeschäftigung ist erkennbar keine richterliche Tätigkeit. Die im Rahmen der Dienstaufsicht zulässige Bemerkung des Antragsgegners sollte begründen, weshalb ein solches Verhalten künftig zu unterbleiben habe.

    dd) Der Hinweis auf die Beschädigung der Neutralität als Richter bei eigener Amtsführung und des Ansehens der Arbeitsgerichtsbarkeit enthält keine Missbilligung richterlicher Tätigkeit. Er erschöpft sich vielmehr in einer sachbezogenen Bewertung der Auswirkungen der nichtrichterlichen Nebenbeschäftigung des Antragstellers. Ihm sollte damit die Außenwirkung seines Verhaltens vor Augen geführt werden. Dazu gab das beanstandete Verhalten des Antragstellers hinreichenden Anlass."

  • GG Art. 3 Abs. 1 GG
    NBG (2001) § 87c Abs. 1
    BhV (2001) § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1

    Stichworte:
    Beihilfe; Beihilfeausschluss; persönliche Tätigkeit; naher Angehöriger; Ehegatte; Eltern; Kind; Honorar; Forderung; Vertrauensschutz; Aufwendungen; Angemessenheit; Notwendigkeit; Abweichung von der Sachgesetzlichkeit; sachlicher Grund; Angewiesenheit auf die Behandlung durch den nahen Angehörigen.;

    Leitsatz:

    1. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV schließt Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme auch dann von der Beihilfe aus, wenn diese nicht der Angehörige selbst, sondern dessen Angestellter durchgeführt hat.
    2. Der Beihilfeausschluss gilt nicht für Fallkonstellationen, in denen die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, eine andere Praxis aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird.


    BVerwG, Urteil vom 29.9.11, 2 C 80.10

  •  
    (Klägerin ist die Geschäftsstellenmitarbeiterin eines Amtsgerichts)

    Pressemitteilung des EuGH vom 26.01.2012 zur Entscheidung des EuGH vom 26.01.2012, C-586/10:


    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist

    Der Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge kann jedoch gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Zahl und Gesamtdauer einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden

    Das Unionsrecht1, welches eine Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über befristete Arbeitsverträge durchführt, betrachtet unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die Festlegung „sachlicher Gründe", die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können. Nach deutschem Recht stellt die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers einen solchen sachlichen Grund dar, und zwar u. a. im Fall einer Vertretung aufgrund von Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit.

    Frau Kücük war über einen Zeitraum von elf Jahren auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Land Nordrhein-Westfalen als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig. Alle diese Verträge wurden zur Vertretung unbefristet eingestellter Justizangestellter geschlossen, die sich vorübergehend (beispielsweise im Rahmen der Elternzeit) hatten beurlauben lassen.

    Vor dem Arbeitsgericht Köln hat Frau Kücük geltend gemacht, ihr letzter Arbeitsvertrag müsse als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten, da kein sachlicher Grund vorliege, der seine Befristung rechtfertige. Bei insgesamt 13 in einem Zeitraum von elf Jahren unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträgen könne nämlich nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden. Das Bundesarbeitsgericht, das diesen Rechtsstreit in letzter Instanz zu entscheiden hat, fragt den Gerichtshof nach der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts.

    In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften – wie im deutschem Recht vorgesehen – grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt.

    Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber mit einem wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert ist, ginge nämlich über die Ziele hinaus, die mit der durch das Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt werden, und würde somit den Wertungsspielraum verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt wird.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen.

    1
    Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999, die die zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen (EGB, UNICE und CEEP) geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge durchführt (ABl. L 175, S. 43).

    siehe zB
    http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2012/01/26/eug…vom-26-01-2012/

  • [h=2]Schadensersatz wegen rechtswidriger Beförderungsentscheidung[/h]Ein Beamter, der in einem Personalauswahlverfahren eine ernsthafte Chance auf Beförderung hat, kann Schadensersatz verlangen, wenn diese Chance durch die rechtswidrige Handhabung des Verfahrens zunichte gemacht worden ist und er es nicht versäumt hat, gegen die Auswahlentscheidung Rechtsschutz zu suchen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

    Der Kläger ist als Beamter beim Bundesnachrichtendienst tätig. Er wurde von Amts wegen in das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle mit Leitungsfunktion einbezogen, doch wurde die Stelle mit einem anlässlich des Auswahlverfahrens aus dem Dienst eines Landes in den Bundesdienst versetzten Konkurrenten besetzt. Der Dienstherr informierte den Kläger über die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung erst, als die Stelle mit dem ausgewählten Kandidaten bereits besetzt worden war. Der Kläger verlangte von seinem Dienstherrn erfolglos Schadensersatz.

    Das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Dienstherrn verurteilt, den Kläger so zu stellen, als sei die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausgefallen. Der Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Auswahlverfahren ist verletzt worden. Der Dienstherr hat die Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Anforderungsprofils getroffen, das nicht der zu besetzenden Stelle entsprach, sondern auf die Person des erfolgreichen Bewerbers zugeschnitten war, um diesen gegenüber allen Konkurrenten hervorzuheben. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das Auswahlverfahren abgebrochen worden sei, bevor der letztlich ausgewählte Beamte erstmalig ins Auge gefasst wurde. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens setzt nämlich nicht nur einen sachlichen Grund voraus, sondern muss allen betroffenen Kandidaten auch ausdrücklich mitgeteilt werden; daran fehlte es. Schließlich darf der Dienstherr seine Bindung an das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip als Auswahlgrundsatz nicht dadurch umgehen, dass der ins Auge gefasste Bewerber - anders als die übrigen Konkurrenten - vor seiner Versetzung in die der zu besetzenden Stelle entsprechende Besoldungsstufe befördert wird. Ebenfalls rechtswidrig war die späte Benachrichtigung der unterlegenen Bewerber, da sie deren Rechtsschutz vereitelt hat.

    BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, 2 A 7.09

    (BVerwG-Pressemitteilung)

  • Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 12.1.2012 - Aktenzeichen 1 M 174/11

    Zitat

    1.-2. ...
    3. Aus der allgemeinen wie auch aus der in § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA (juris: BG ST) normierten Regelbeurteilungspflicht resultierend darf der Dienstherr bei seiner Auswahlwahlentscheidung nicht ausschließlich die jeweils "aktuell(st)en" Anlassbeurteilungen zugrunde legen, sondern hat überdies zumindest die letzte Regelbeurteilung der Beamten zu berücksichtigen
    4. ...

  • Zur Beurteilung von mit Rechtspflegergeschäften betrauten Beamten und zum Auswahlverfahren bei Beförderungen stehen spannende Auseinandersetzungen bevor:
    1. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, 2C 19/10
    2. VG Darmstadt, Urteil vom 16.03.2012
    3. Dr. Torsten von Roetteken: "Das Ende der Topfwirtschaft."
    Alles nachzulesen bei juris.

  • Gerichtshof der Europäischen Union
    PRESSEMITTEILUNG Nr. 57/12
    Luxemburg, den 3. Mai 2012
    Urteil in der Rechtssache C-337/10 Georg Neidel / Stadt Frankfurt am Main

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht ausüben konnte
    Für etwaige Ansprüche auf zusätzlichen bezahlten Urlaub kann jedoch die nationale Regelung die Zahlung einer finanziellen Vergütung ausschließen.

    HIER die Pressemitteilung.

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