Rechtsprechungshinweise Verwaltung

  • BAG vom 19.06.2012 (9 AZR 652/10)
    Befristung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs - Aufgabe der Surrogatstheorie
    ...
    Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterfalle als reiner Geldanspruch unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes. Der Kläger musste deshalb die Abgeltung seines Urlaubs nicht im Urlaubsjahr 2008 verlangen. Sachliche Gründe dafür, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten sollen als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, bestünden nicht. Das BAG hält daher auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, an der Surrogatstheorie nicht fest.

    (Quelle: juris)

  • Ein Beamter hat ein Recht darauf, dass sein Dienstherr bei Besetzungsentscheidungen den Leistungsgrundsatz beachtet und die Auswahl unter mehreren Bewerbern nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vornimmt. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Dienstposten eines Teamleiters in dem Bereich des wirtschaftlich-technischen Services im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) kann vorerst nicht nachbesetzt werden.

    Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Juli 2012, 2 L 437/12.KO

    Pressemitteilung

  • Anspruch auf Beihilfe auch ohne Abschluss einer Krankenversicherung

    Der vollständige Ausschluss des Beihilfeanspruchs im Land Berlin, der an den fehlenden Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes anknüpft, ist unwirksam.

    BVerwG 5 C 1.12 - Urteil vom 19. Juli 2012

    Pressemitteilung des BVerwG

  • Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. August 2012 - 6 B 408/12

    1. Erfolgloser Antrag einer im Regierungsbezirk Düsseldorf beschäftigten Studienrätin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, sie in das Auswahlverfahren um eine im Regierungsbezirk Köln vorhandene Beförderungsmöglichkeit der Besoldungsgruppe A 14 BBesO einzubeziehen.
    2. Zum aus dem Organisationsrecht abzuleitenden Ermessen des Dienstherrn bei der Beschränkung des Bewerberkreises.
    3. Im Wesentlichen gleichlautend mit Beschluss vom 27. August 2012 - 6 B 407/12 -.
  • Gebündelte Dienstposten sind nur bei besonderer sachlicher Rechtfertigung möglich, die sich aus den Besonderheiten der Verwaltung ergeben muss (Hessischer VerwGH, Beschluss vom 23.04.2012, 1 B 2248/11). Im Bereich der Zollverwaltung keine sachliche Rechtfertigung für Topfwirtschaft A 9 bis A 11.
    Auch im Zollbereich: Dienstliche Beurteilungen sind rechtswidrig bei Stellenbündelung (VG Wiesbaden, Urteil vom 17.09.2012, 3 K 431/11.WI).
    Dito: Bundeskriminalamt A 9 bis A 11 (VG Wiesbaden, Beschluss vom 15.08.2012, 3 L 250/12.WI). Es wird ausgeführt, dass Topfwirtschaft im wesentlichen in Bereichen der Bundes-Ministerialverwaltung vorstellbar ist. Die Verwaltung trifft eine gehobene Darlegungslast, wenn sie Topfwirtschaft anwendet.

    Nachbearbeitet: Ich spendier der Überschrift ein "i". Eingefügt; danke für die Spende ;) - Andreas.

  • Beamte haben nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und zugleich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert.
    Der Kläger, ein Polizeibeamter, ist Mitte 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, nachdem er zuvor ca. ein Jahr lang dienstunfähig erkrankt war. Sein Begehren auf finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 SGB IX und des Arbeitszeitverkürzungstags für die Jahre 2007 und 2008 hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

    Die Revision des Klägers war teilweise erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH von einem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs aus. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der sog. Arbeitszeitrichtlinie. Er ist beschränkt auf den nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr, erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Soweit ein Beamter diesen Mindesturlaub wegen Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.

    Allerdings ist der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn der Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber „alten“, nämlich aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub. Für das Jahr, in dem der Beamte aus dem aktiven Dienst ausscheidet, stehen ihm der Mindesturlaubsanspruch und der hieran anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu.

    Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind. Ein solcher Verfall tritt jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein; der Normgeber kann eine kürzere Frist bestimmen, die aber nach der Rechtsprechung des EuGH deutlich länger sein muss als das Urlaubsjahr. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand, umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis und verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt.

    BVerwG 2 C 10.12 - Urteil vom 31. Januar 2013

    Vorinstanzen:
    OVG Koblenz 2 A 11321/09 - Urteil vom 30. März 2010
    VG Koblenz 6 K 1253/08.KO - Urteil vom 21. Juli 2009

  • BUNDESGERICHTSHOF, Beschluss vom 25.07.2013 - III ZB 18/13

    Die Abtretung einer Forderung vermag die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht zu ändern und den Zivilrechtsweg zu eröffnen. Der für den Besoldungsanspruch des Beamten gemäß § 126 Abs. 1 BRRG gegebene Verwaltungsrechtsweg bleibt daher auch nach der Abtretung des Besoldungsanspruchs für den Rechtsstreit des Zessionars gegen den Dienstherrn als Drittschuldner eröffnet.

  • Rückforderung von Beihilfeleistungen


    Zur Rückforderung von überzahlten Beihilfeleistungen, die darauf beruhen, dass Beihilfeanträge unvollständig ausgefüllt worden sind (hier: Nichtbeantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird).


    OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 03.03.2014, 5 LA 286/13


    § 819 Abs 1 BGB, § 87 S 2 BG ND, § 87 S 3 BG ND, § 14 Abs 5 BhV ND 2011

    http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrec…istungen-374623

  • Keine Begrenzung der Beihilfe für im Basistarif krankenversicherte Beamte

    Eine Begrenzung des Anspruchs auf Gewährung von Beihilfe für diejenigen, die im so genannten Basistarif privat krankenversichert sind, verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in zwei Verfahren entschieden.
    Die Kläger beider Verfahren sind beihilfeberechtigte Ruhestandsbeamte des Landes Berlin bzw. der Bundesrepublik Deutschland. Sie begehren jeweils die Gewährung von Beihilfe für ärztliche Leistungen, die sie selbst bzw. ihre Ehefrau in Anspruch genommen haben. Die ärztlichen Leistungen wurden überwiegend mit dem 2,3fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt. Die Kläger erhalten in Höhe von 70 v.H. der Aufwendungen Beihilfe. Die übrigen 30 v.H. werden über eine private Krankenversicherung abgedeckt, die sie jeweils zum so genannten Basistarif abgeschlossen haben.
    Die Beihilfestellen der Beklagten kürzten die beantragten Beträge, indem sie bei den Gebühren für die ärztlichen Leistungen einen geringeren Erhöhungssatz als denjenigen des 2,3fachen in Ansatz brachten. Dies beruht auf identischen Regelungen der Beihilfeverordnungen des Landes Berlin und des Bundes. Diese Bestimmungen sehen unter Bezugnahme auf eine Regelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vor, dass bei ärztlichen Leistungen nur wesentlich geringere Erhöhungssätze abgerechnet werden können.


    Das Bundesverwaltungsgericht hat die den Klagen stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidungen im Ergebnis bestätigt. Die Begrenzung der Beihilfegewährung auf die Erhöhungssätze, die für Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherung gelten, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die in Ermangelung einer Alternative im Basistarif versichert sind, werden dadurch gegenüber im Regeltarif krankenversicherten Beihilfeberechtigten benachteiligt. Hierfür fehlt es an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund.
    BVerwG 5 C 16.13 - Urteil vom 17. April 2014

    Vorinstanz:
    VG Berlin 7 K 91.11 - Urteil vom 12. Dezember 2012

    BVerwG 5 C 40.13 - Urteil vom 17. April 2014

    Vorinstanzen:
    OVG Koblenz 10 A 11153/12 - Urteil vom 15. März 2013

    VG Mainz 6 K 195/12 - Urteil vom 04. Oktober 2012

    hier gefunden: http://www.kanzlei-samnee.de/blog/2014-04-2…sicherte-beamte

  • Die an einen Beamten gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine Dienstfähigkeit zu überprüfen, unterliegt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit formellen und inhaltlichen Anforderungen. Diese betreffen die Angabe der Gründe, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und die Bestimmung von Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Minderleistungen, die in Arbeitsrückständen deutlich werden, sind für sich allein in der Regel kein hinreichender Grund für eine solche Untersuchungsaufforderung.

    Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.2013

    http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrec…h.s8XZ9u1t.dpuf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Begrenzung der Beihilfe bei Hörgeräten

    1. § 80 Abs. 4 BBG verpflichtet den Verordnungsgeber nicht, sich bei der Regelung von Höchstbeträgen an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch anzulehnen.


    2. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten auf einen Höchstbetrag ist sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar.

    BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 – 5 C 40.12


    http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrec…geraeten-377033

  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.2014
    - BVerwG 2 C 23.13

    Kein Konkurrenzverbot für Ruhestandsbeamte

    Untersagungsverfügung zum Schutz des ehemaligen Dienstherren vor Konkurrenz durch Ruhestandsbeamte nicht gerechtfertigt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Beamte im Ruhestand eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben dürfen, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihrem früheren Dienstherrn treten.

  • Disziplinarmalus für Rechtspfleger

    Rechtsquellen:

    GG Art. 103 Abs. 1
    VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
    RPflG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1
    LDG NRW § 13 Abs. 2


    Stichworte:

    Disziplinarmaßnahme; Zugriffsdelikt; Bemessungskriterien; Statusamt; Funktion; Tätigkeitsbereich; Amtsstellung; rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung; Tatsachengrundlage; Rechtspfleger-Malus; Disziplinarmalus.

    Leitsatz:

    Die Berücksichtigung der besonderen Stellung eines Rechtspflegers im Rahmen der disziplinarischen Würdigung zu dessen Lasten setzt - sofern ein solcher „Malus“ überhaupt in Betracht kommt - voraus, dass dem Beamten tatsächlich Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz übertragen sind.

    BVerwG, 12.11.14, 2 B 67.2014

    http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrec…spfleger-387341

  • Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird.

    Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.2014 –
    http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrec…enstreit-389032

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Dem Grundbuchrechtspfleger kommt in der Zwangsverwaltung von Grundstücken eine verfahrensbeherrschende Stellung zu. (amtlicher Leitsatz)

    2. Die kostenlose, nicht angezeigte Nutzung von Räumlichkeiten in dem Objekt der Zwangsverwaltung kann sich strafrechtlich als Vorteilsannahme und Untreue (§§ 266, 331 StGB) darstellen, disziplinarrechtlich als erheblichen Verstoß gegen beamtenrechtliche Dienstpflichten (§ 34 BeamtStG) und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben. (amtlicher Leitsatz)

    OVG Magdeburg, Urteil vom 18.11.2014, 10 L 3/14 = BeckRS 2015, 41077 = ZfIR 2015, 165

    zum Sachverhalt siehe auch:
    http://zfir-online.de/52746c41fe16e35d7dbe6afb2d62c809

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Kein Ausschluss von Beförderungsverfahren nach Geldbuße im Disziplinarverfahren.
    Kein gesetzliches Beförderungsverbot bei einer nach dem Disziplinargesetz verhängten Geldbuße.

    Ein Beamter, gegen den im Disziplinarverfahren eine Geldbuße verhängt worden ist, darf nicht von vornherein vom Beförderungsverfahren ausgeschlossen werden.

    Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25.03.2015
    - 4 L 98/15.MZ -

  • Zum Streikverbot für Beamte

    BVerwG, 26.2.15, 2 B 10.15

    Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums enthält ein umfassendes Streikverbot für alle Beamten, das aufgrund seiner inhaltlichen Bestimmtheit unmittelbar gilt und deshalb auch ohne ausdrückliche einfach-gesetzliche Verbotsregelungen beachtet werden muss. Die verfassungs- und völkerrechtliche Verpflichtung, die Vorgaben des Art. 11 EMRK zur Koalitionsfreiheit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes in die deutsche Rechtsordnung zu integrieren, kann nicht durch eine konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG oder im Wege richterlicher Rechtsfortbildung erfüllt werden; denn die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gelten mit demjenigen Inhalt, der sich im traditionsbildenden Zeitraum herausgebildet hat. Dieser Traditionsbestand darf nicht im Wege der Auslegung geändert werden. Vielmehr kann allein der Gesetzgeber den Geltungsanspruch eines hergebrachten Grundsatzes in Wahrnehmung seines Auftrags zur Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts in Grenzen einschränken. Es ist Aufgabe des Bundesgesetzgebers, einen Ausgleich zwischen den inhaltlich unvereinbaren Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 11 EMRK herzustellen. Solange dies nicht geschehen ist, beansprucht das beamtenrechtliche Streikverbot nach Art. 33 Abs. 5 GG weiterhin Geltung (Rn. 23, 32, 57) und ist disziplinarisch zu ahnendes Recht (Rn. 74 des zitierten Urteils).

  • 1. Einem teilzeitbeschäftigten Beamten muss die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung ermöglicht werden, wenn die Fortführung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar geworden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Beamte - wie im Falle der Altersteilzeit im Blockmodell oder des sog. Sabbatjahres - eine spätere Freistellung bereits erdient hat, die Inanspruchnahme des Vorteils durch eine nachträglich eintretende Entwicklung aber unmöglich gemacht wird.
    2. Dem Antrag des Beamten können nur solche dienstlichen Belange des Dienstherrn entgegengehalten werden, deren Gewicht demjenigen der Gründe des Beamten zumindest gleichwertig sind. Das Anliegen, Präzedenzfälle zu vermeiden, genügt nicht.
    (BVerwG, Beschluss vom 23. April 2015 – 2 B 69/14)


    Stichworte:
    Alimentationsprinzip, Altersteilzeit, Änderung, Blockmodell, Freistellung,
    Nachträgliche Entwertung, Präzedenzfall, Rückabwicklung, Teilzeitbeschäftigung,
    Unzumutbarkeit, Vergünstigung, Vollzeitbeschäftigung

    Anmerkung: Wie kann man eine Möglichkeit ermöglichen?

  • VG Sigmaringen Urteil vom 14.3.2015, 3 K 361/13

    Beihilfe; Antragsfrist; Fristwahrung, Eingang bei Behörde; Eingangsstempel; öffentliche Urkunde; Brieflaufzeit; Fristversäumnis; Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung

    Leitsätze

    1) Eine Beihilfe ist im Sinne des § 17 Abs. 10 BVO erst dann beantragt, wenn der Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist.

    2) Der Eingangsstempel einer Behörde stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. § 418 ZPO dar.

    3) Bei der Antragsfrist des § 17 Abs. 10 BVO handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!