Außerordentliche Kündigung - Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater "Raubkopien"
BAG, Urteil vom 16.07.2015, 2 AZR 85/15
Außerordentliche Kündigung - Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater "Raubkopien"
BAG, Urteil vom 16.07.2015, 2 AZR 85/15
VG-Berlin-Pressemitteilung Nr. 29/2015 vom 31.07.2015
Die Berliner Justizvollzugsanstalten müssen trotz Personalnot ihre Bediensteten vorläufig zur weiteren Ausbildung zum Gerichtsvollzieher abordnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in vier Eilverfahren entschieden.
VG Berlin, 30. Juli 2015 (VG 5 L 183.15; VG 26 L 195.15, VG 28 L 222.15; VG 28 L 223.15)
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.09.2015
- BVerwG 2 C 13.14; 2 C 15.14; 2 C 18.14; 2 C 27.14; 2 C 28.14; 2 C 5.15; 2 C 6.15; 2 C 7.15; 2 C 12.15 -
Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig
Bewertungskriterien müssen hinreichend differenziert und Notenstufen textlich definiert sein
Dienstliche Beurteilungen dürfen auch ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung im Ankreuzverfahren erstellt werden. Allerdings müssen die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein und muss das Gesamturteil begründet werden.
BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
Pressemitteilung des BVerfG
Leitsätze:
Eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft) ist nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten „Massenverwaltung“ ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen.
Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung.
BVerwG, 19.1.16, 2 B 44.14
Zur Kürzung von Dienstbezügen eines Betreuungsrechtspflegers wegen schuldhafter Verletzung der ihm obliegenden Pflichten (mangelhafte Sachbearbeitung)
Dienstunfall kann sich auch auf der Toilette ereignen
VG Berlin , Urteil vom 04.05.2016 - VG 26 K 54.14
(Nebentätigkeit im Urlaub)
Nebentätigkeitsverbot zum Betreiben eines Coffee-Bikes
1. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen liegt in der Regel dann vor, wenn ein Beamter während seines Erholungsurlaubes einer Nebentätigkeit mehr als acht Stunden in der Woche nachgeht.
2. Ein Beamter ist verpflichtet, die Zeiten seines Erholungsurlaubes auch zur Erholung von der Beanspruchung durch den Dienst und zur Schaffung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die weitere Dienstleistung zu schaffen.
3. Das auch bei einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit bestehende Mitwirkungsgebot in der Form von Anzeige- und Mitteilungspflichten dient in erster Linie dazu, dem Dienstherrn die erforderliche Sachaufklärung zu ermöglichen und die Vereinbarkeit der Nebentätigkeit mit den Dienstpflichten aus dem Hauptamt des Beamten zu prüfen.
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Beschluss vom 15.03.2016, 2 M 317/15
§ 72 S 1 BG MV, § 73 Abs 3 BG MV, § 34 S 1 BeamtStG, § 40 S 1 BeamtStG, § 7 NTV MV
VGH Mannheim, 17.5.17, 1 S 893/17
Umfrage eines Journalisten nur vor Gerichtsgebäude zulässig; Hausverbot zum Schutz von Besuchern der Gerichsvollzieher zulässig
Literaturhinweis:
Peters/Lux: Öffentliche Gebäude und Hausrecht: Inhalt und Rechtsgrundlagen, LKV 2018, 17
Literaturhinweis:
Hippeli, „ Amtsermittlung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren“, NJOZ 2018, 1161
Oberlandesgericht Hamm, 31.1.18, 20 U 33/17
Berufsunfähigkeitsversicherung: Zur Verweisung eines Rechtspflegeranwärters auf den Beruf des technischen Zeichners
OVG Schleswig-Holstein, 18.07.2018, 2 MB 2/18
Zu Beschränkungen der flexiblen Arbeitszeit bei Rechtspflegern und zur Zuständigkeit hierfür
An die Begründungspflichten des Zweitprüfers in der juristischen Staatsprüfung sind auch dann keine gesteigerten Anforderungen zu stellen, wenn er von der Bewertung des Erstprüfers abweicht und sein Votum zu einer Bewertung der Prüfungsleistung als nicht bestanden führt.
BVerwG, 24.10.18, 6 B 151.18, NVwZ 2019, 422
Literaturhinweis:
Unger-Gugel, Sicherheit in Gerichten – Ein normativer Überblick, DRiZ 2019, 138
VerfGH BW, 31.1.19, 1 VB 51/17
Zur Verfassungsmäßigkeit des nicht abgesenkten Pensionsalters von Gerichtsvollziehern
Pressemitteilung des Gerichtes
BeckRS 2019, 766 / DGVZ 2019, 87
Keine Beihilfe zur Pflege bei unterlassener Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung
VGH Kassel, 22.11.2019, 1 A 1271/16, BeckRS 2019, 32974
Gundlach, Ein Jahr Elektronische Akte im Zivilsenat – Was folgt daraus?, DRiZ 2020, 48
(manche der kritischen Anmerkungen dürften auch für Rpfl. lesenwert sein)
Zum Einsichtsrecht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan
BGH, 25.9.19, IV AR (VZ) 2/18, FamRZ 2019, 2019
Corona und Beamtenrecht: Die vorübergehende Anordnung von Home-Office verstößt nicht gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung
VG Berlin, 14. April 2020, VG 28 L 119/20
https://www.berlin.de/gerichte/verwa…lung.920060.php
Beihilfe für genetische Diagnostik (CGH-Array) bei Eltern eines Kindes mit Gendefekt
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!