Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • BGH, Beschl. v. 27.06.2019 - V ZB 27/18 „Enthält ein vollstreckbarer Titel eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Zwangsverwalters, ist der Zwangsverwalter in dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren ohne weiteres (aktiv oder passiv) prozessführungsbefugt, und zwar auch dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Einleitung des Rechtsstreits, während des laufenden Prozesses oder nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens aufgehoben worden ist.“

    Diese Entscheidung ist aber noch nicht veröffentlicht, oder? Auf der Seite des BGH finde ich das Verfahren noch unter "anhängige Beschwerden in Kostensachen", https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidun…achen_node.html.

    BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - V ZB 27/18

    Enthält ein vollstreckbarer Titel eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Zwangsverwalters, ist der Zwangsverwalter in dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren ohne weiteres (aktiv oder passiv) prozessführungsbefugt, und zwar auch dann, wenn die Zwangsverwaltung vor Einleitung des Rechtsstreits, während des laufenden Prozesses oder nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens aufgehoben worden ist.

    Ist jetzt eingestellt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dirk Hoffmann, Anmerkung zur Entscheidung des OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 18.02.2019, 13 UF 107/17 (Teilungsversteigerung des ehelichen Heims, Ersteher ist einer der Ehegatten, dieser verkauft weiter, Ansprüche des andern Ehegatten hinsichtlich der nicht mehr valutierenden Grundschuld?), FamRZ 2019, 1312.


    La Flor de Cano: Danke für den Hinweis auf die Veröffentlichung von V ZB 27/18.

  • Schuldbefreiende Wirkung der Mietzahlung des Mieters an den Vermieter nach Beschlagnahme des Mietobjekts
    LG Heilbronn, Urt. v. 08.11.2018 – Aß 2 O 271/18 (nicht rechtskräftig), ZfIR 2019, Heft 17/18, Seite 640.

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    Keine schuldbefreiende Wirkung der Mietzahlung des Mieters an den Vermieter nach Beschlagnahme des Mietobjekts
    OLG Stuttgart, Urt. v. 25.04.2019 – 13 U 273/18, ZfIR 2019, Heft 17/18, Seite 642

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    Gerhard Schmidberger: Mieteinzug in der Zwangsverwaltung, ZfIR 2019, Heft 17/18, Seite 613

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    Johanna Schmidt-Räntsch: Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Zwangsverwaltung und ihrem wohnungseigentumsrechtlichen Umfeld,
    ZfIR 2019, Heft 17/18, Seite 585

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    Christian Gomille, Insolvenzanfechtungsrechtliche Rückabwicklung von Zahlungen an den Zwangsverwalter, Anmerkung zu BGH v. 19.10.2017- IX ZR 289/14, KTS 2018, 285

  • BVerfG, 08.08.2019, 2 BvR 305/19 (NJW 2019, 2995)

    Zusammenfassung:

    Nach Erteilung des Zuschlags kann der Schuldner regelmäßig keinen Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO mehr beantragen. Die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung darf aber bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde nicht außer Betracht gelassen werden, sofern der Eigentumsverlust durch den Zuschlag der für die Gefahr maßgebliche Grund ist. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob sich die Gefahr der Selbsttötung erstmals nach dem Zuschlag gezeigt hat oder latent bereits zuvor vorhanden war und sich durch den Zuschlag im Rahmen eines dynamischen Geschehens weiter vertieft hat.

    Zwar wird auch bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit regelmäßig die Einstellung der Vollstreckung für einen längeren Zeitraum ausreichen, aber in einem sehr eng begrenzten Kreis von Ausnahmefällen kann auch eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf Dauer gerechtfertigt sein.

  • Literaturhinweis: Everts, Vorkaufsrechte – Valium für das Volk!, ZfIR 2019, 604 (darin mit dem Unterpunkt 2.2. „Erschwerte Löschbarkeit bei Teilungsversteigerung“ (u.a. mit Bezugnahme auf BGH, 21.01.2016, V ZB 43/15)

  • Hintzen, Die Entwicklung im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht seit 2018, Rpfleger 2019, 565

    u.a. mit dem Themen

    Anordnung des Verfahrens (dingliche Zinsen; Kündigung der Grundschuld; rechtsmissbräuchlicher Antrag)
    Beschlagnahmeumfang (Windkraftanlage)
    Vollstreckungsschutz
    Wertfestsetzung (Neubewertung; Zutrittsverweigerung; Schadensersatz wegen unrichtigem Gutachten)
    Verfahren im Termin (nur ein einheitliches geringstes Gebot bei mehreren Ausgebotsarten; Doppelausgebot; Ablehnung wegen Befangenheit; rechtsmissbräuchliche Anträge)
    Zuschlag (Sonderkündigungsrecht des Erstehers bei gleichzeitiger Zwangsverwaltung)
    Teilungsplan (Widerspruch; Sicherungsverwaltung)

    Zwangsverwaltung (Steuererklärung; Abwicklung nach Zuschlagserteilung; Vergütung)

    Teilungsversteigerung (Antragstellung trotz Pfändung; Teilungsversteigerung der Ehewohnung; keine Kostenentscheidung bei Entscheidung über Einstellungsantrag)

  • Traub, Tagungsbericht 18. Heilbronner Rechtstag – 9. ZVG-Treff, ZfIR 2019, 815


    Zur (rückläufigen) Geschäftsentwicklung in ZV-Sachen: Schmidtberger, ZfIR-Aktuell, ZfIR 2019, A 3


    Wipperfürth, Das Erbbaurecht in der Zwangsversteigerung und im Insolvenzverfahren – ein amorphes Fabelwesen oder kristalline Rechtspraxis?, ZfIR 2019, 784


    Zustellungsvertretung: Keine Vergütungsfestsetzung bei fehlender Ermittlung des Vertretenen

    LG Hannover, 23.10.2018, 1 T 29/18 (Rechtsbeschwerde zugelassen)

    ZfIR 2019, 810 (mit Anmerkung Bockholt), BeckRS 2018, 41372

  • BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - V ZB 154/18


    Die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO findet im Zwangsverwaltungsverfahren keine entsprechende Anwendung.

    Dem Schuldner sind im Zwangsverwaltungsverfahren Mittel für seinen Unterhalt nur nach Maßgabe von § 149 Abs. 3 ZVG und unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Von Prinz schon im GB-Rechtsprechungsthread eingestellt:

    Graf Wolffskeel, Die Erstreckung von Grundpfandrechten bei Erwerb des Alleineigentums, NJW 2018, 342

    Der Beitrag beschäftigt sich mit an Miteigentumsanteilen lastenden Grundpfandrechten und deren Schicksal, wenn der Miteigentümer Alleineigentümer des Grundstücks wird. Untersucht wird u.a. die Möglichkeit der Pfanderstreckung und die Fingierung eines fortexistierenden Miteigentumsteils in der Zwangsvollstreckung.

  • Zulassung als Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht - Nachweis der erforderlichen Mindestzahl an gerichtlichen Verfahren - Anerkennungen der Bestellungen als Zwangsverwalter

    BGH, 11.06.2019 - AnwZ (Brfg) 74/18, IGZInfo 2019, 62


    Bank betreibt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung - Zum Schadensersatz bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht der Miterben in einer zerstrittenen Erbengemeinschaft

    OLG Düsseldorf, 16.02.2018,7 U 59/16, IGZInfo 2019, 69


    Anfechtung von Mietzahlungen durch Insolvenzverwalter gegen den Zwangsverwalter als Arrestgegner - Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Arrestgrundes bei Gefahr der Aufhebung der Zwangsverwaltung durch Antragsrücknahme

    OLG Hamburg, 27.06.2019, 11 W 45/19, IGZInfo 2019, 75 (mit Anmerkung Jens Wilhelm V)


    Zur Zustimmung des Gerichts bei einem vom Zwangsverwalter befürworteten Rohbauausbau - Hohe Belastung des Objektes vs. höhere Erträge des Zwangsverwaltungsobjektes

    LG Koblenz, 26.09.2017, 2 T 602/17, IGZInfo 2019, 86

  • Drasdo, WEG-Reform: Die Beendigung der Wohnungseigentümergemeinschaft NZM 2020, 13

    (u.a. zu den Auswirkungen auf eine Zwangsverwaltung)

  • Suizidgefahr: Die Ablehnung der Einstellung und die Sicherstellung der Hilfe

    Zur Ablehnung einer einstweiligen Einstellung bei begründeter Suizidgefahr: Das Gericht hat bei Verweis auf die primär für den Lebensschutz zuständigen Stellen sicherzustellen, dass diese auch tätig werden. Ebenso hat es bei einem Verweis auf die Möglichkeit ambulanter Maßnahmen zur Bewältigung der Suizidgefahr sicherzustellen, dass diese Maßnahmen auch vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere bei einer Therapie, die erkennbar auf der freiwilligen Mitwirkung des Schuldners und seiner Einsicht, der Hilfe zu bedürfen, beruht. Gerade bei auftretenden Konfliktsituationen, die der Suizidgefährdete selbst nicht mehr angemessen bewältigen kann, muss die Hilfe sichergestellt sein.

    BGH, 19.09.2019, V ZB 16/19, FamRZ 2020, 439

  • BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZB 131/19 - LG Hannover

    ZVG § 33 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 115 Abs. 1 und 3; ZPO § 767

    a) Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegen-klage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen.

    b) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel hat aber nicht zur Folge, dass dem Schuldner auch der Teil des Vollstreckungserlöses zusteht, der auf eine aufgrund des Zuschlags gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschene Grundschuld entfällt, aus der die Zwangsvollstreckung nicht betrieben worden ist. Vielmehr ist dieser Erlösanteil dem Grundschuldgläubiger zuzuteilen, es sei denn, eine solche Zuteilung ist wegen eines für begründet erklärten Widerspruchs (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO) oder - bei einer vollstreckbaren Grundschuld - wegen einer begründeten Vollstreckungsgegenklage (§ 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO) ausgeschlossen.

    c) Die Zuteilung an den Grundschuldgläubiger ist unabhängig davon vorzunehmen, ob es sich hierbei um einen Dritten oder um den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger handelt.

  • Zwangsversteigerungsverfahren, Aussetzung des Verfahrens, Corona
    AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 4.5.2020, 1 K 45/19, Rechtspfleger 2020 Heft 6

    1. Solange nicht ein Impfstoff gegen eine Erkrankung am Corona-Virus entwickelt ist, besteht jederzeit ein Ansteckungsrisiko für die gesamte Bevölkerung.
    2. Aus diesem Grund ist es nicht rechtfertigt, ein gerichtliches Zwangsversteigerungsverfahren bis in eine Zeit nach Ende der Corona Pandemie auszusetzen.
    3. Ist ein Beteiligter der Ansicht, dass das Infektionsrisiko bei einer Teilnahme an einem Besichtigungstermin im Rahmen der Wertfestsetzung zu groß sei, liegt dies in seiner Sphäre und er hat gegebenenfalls selbst Vorkehrungen zu treffen, z.B. durch Erteilung von entsprechenden Vollmachten.

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