Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • ZfIR 2014, 757
    ... Der Wegfall des rechtskräftigen Zuschlags wegen unzulässiger Bestellung eines Zustellungsvertreters
    LG Potsdam, Beschl. v. 11.3.2014 – 1 T 103/13, ZfIR 2014, 785

    Zitat von ZfIR-Online:
    Mit Entscheidung vom 11.3.2014 hebt das LG Potsdam – 1 T 103/13 – den vier Jahre zuvor ergangenen Zuschlagsbeschluss des AG Luckenwalde vom 21.4.2010 auf, da die seinerzeitige Bestellung des Zustellungsvertreters für den Schuldner zu Unrecht erfolgt sei. Der Schuldner hatte am 19.11.2012 Zuschlagsbeschwerde eingelegt, nachdem einem von ihm kurz vorher beauftragten Rechtsanwalt auf Nachfrage der Zuschlagsbeschluss per Telefax am 16.11.2012 übermittelt worden war. Viele Versteigerungsinsider werden spontan sagen, das geht doch nicht. Der Beitrag will die Hintergründe und die rechtlichen Besonderheiten, die dieser Entscheidung zu Grunde liegen, beleuchten.
    Quelle: http://zfir-online.de/f1d9666f4527611863323c29830b57cc

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23.03.2018 - 2 BvR 2126/17 - die Verfassungsbeschwerde der Ersteherin wegen Verfristung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hatte sich gerichtet gegen die Beschlüsse des LG Potsdam vom 11.03.2014, 11.06.2014 und 17.07.2017 (je Az. 1 T 103/13).

  • OLG Koblenz, 15.03.2018, 1 U 949/17 (BeckRS 2018, 5116)

    Eine Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan hat sich gegen alle am Verteilungsverfahren beteiligten Gläubiger, die von dem Widerspruch betroffen sind und diesen nicht anerkannt haben, zu richten.

    Sie kann nicht nur gegen die vom Rechtspfleger im Verteilungsverfahren angenommene Rangfolge erhoben werden, die auf einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage beruht, sondern auch gegen eine vorgenommene Rangfolge, die ein Begünstigter zwar formell wirksam erlangt hat, aber nach materiellen Grundsätzen zu Unrecht erfolgt ist.

  • Frisch vom BGH: V ZB 149/17 B.v. 15.3.2018:
    Festsetzung der Vergütung -hier Höhe des Stundensatzes- ist Sache des Tatrichters (Rz. 19) und unterliegt nicht der Revision. Und ganz nebenbei wird bemerkt, es hätte nicht einmal einen Zulassungsgrund gegeben.

  • Schadensersatzanspruch gegen den Gutachter nach grob fahrlässig falsch ermitteltem Verkehrswert:

    Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. März 2018 – 7 U 87/16 –, juris

    (Bemerkenswert: Der Schaden der Ersteherin soll darin bestehen, dass sie ein Grundstück im Wert von 86.000 EUR, das mit 100.000 EUR VKW ausgeboten wurde, für 50.000 EUR ersteigern musste statt für 43.000.)

  • ZPO § 800 Abs. 1, § 727, § 750 Abs. 1

    Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO macht, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich.

    BGH, 12.4.18, V ZB 212/17

    (siehe auch Anm. Touissant in FD-ZVR 2018, 407180)

  • BFH v. 10.02.2015 - IX R 23/14:

    1. Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.
    2. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.
    3. Eine Vorlage an den Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO ist nicht geboten. Der Senat weicht von dem BFH-Urteil (in DB 1958, 1203) nicht ab. Das Urteil ist zur RAO und zur KO und damit zu einer nicht mehr geltenden Rechtslage ergangen.

    Es kommt wieder Bewegung in die Sache:
    Das Finanzgericht Düsseldorf bezweifelt die Rechtmäßigkeit des an den Zwangsverwalter adressierten Einkommensteuerbescheides, es hat die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids gegen Sicherheitsleistung eingestellt.
    Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2018, 3 V 1143/18 A (E)

  • BFH v. 10.02.2015 - IX R 23/14:

    1. Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.
    2. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.
    3. Eine Vorlage an den Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO ist nicht geboten. Der Senat weicht von dem BFH-Urteil (in DB 1958, 1203) nicht ab. Das Urteil ist zur RAO und zur KO und damit zu einer nicht mehr geltenden Rechtslage ergangen.

    Es kommt wieder Bewegung in die Sache:
    Das Finanzgericht Düsseldorf bezweifelt die Rechtmäßigkeit des an den Zwangsverwalter adressierten Einkommensteuerbescheides, es hat die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids gegen Sicherheitsleistung eingestellt.
    Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2018, 3 V 1143/18 A (E)

    INTERESSANT!! Der, die Koll. (liest hoffentlich mit) wird gebeten, den Beschluss des VG
    (Anweisung die EKSt. nicht zu zahlen) öffentlich zugänglich zu machen. Gerne würde ich auch eine PN erhalten.

    Gruß wohoj


  • INTERESSANT!! Der, die Koll. (liest hoffentlich mit) wird gebeten, den Beschluss des VG
    (Anweisung die EKSt. nicht zu zahlen) öffentlich zugänglich zu machen. Gerne würde ich auch eine PN erhalten.

    Um die Rechtsprechungsthreads übersichtlich zu halten, bitte nur Rechtsprechung einstellen. Bei Bedarf bitte hier
    BFH, 10.2.2015 – IX R 23/14 - Zwangsverwalter und Einkommensteuer
    schreiben.

  • Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Eintragungsersuchen einer Behörde

    Nach § 38 GBO ist in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung aufgrund dieses Ersuchens vorzunehmen. Ob alle Voraussetzungen für den materiellen Übergang bzw. -untergang von Rechten (hier gemäß § 91 ZVG), um deren Löschung ersucht wird, gegeben sind, liegt in der Verantwortung der ersuchenden Behörde (hier des Vollstreckungsgerichts als ersuchende Behörde gem. § 130 ZVG). Nur wenn einem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlt und das Grundbuchamt davon sichere Kenntnis hat, darf es das Ersuchen zurückweisen. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)OLG München, Beschluss v. 24.09.2018, 34 Wx 199/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content...-22772?hl=true


    Wohl auch für ZVG-Rechtspfleger interessant.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (4. Oktober 2018 um 14:19)

  • OLG Jena (5. Zivilkammer), Urteil vom 15.05.2018 - 5 W 45/18
    Vorinstanz: LG Mühlhausen, Beschluss vom 12.01.2018 - 6 O 9/18

    Ohne amtlichen Leitsatz.
    Thema: Schicksal einer Grundschuld nach einer Teilungsversteigerung zur Auflösung der Erbengemeinschaft, wenn dem Darlehnsnehmer (Lebensgefährte der Erblasserin) bereits eine Löschungsbewilligung erteilt war.

  • Hast du von der Entscheidung des OLG Jena eine Fundstelle?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • ZVG § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
    Eine Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG liegt nur vor, wenn kein Gebot abgegeben wurde oder alle abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne Widerspruch zurückgewiesen worden sind (Abgrenzung zu Senat, Be-chluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360 Rn. 15).
    BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 67/17 - LG Frankfurt am Main
    AG Königstein

  • Landgericht Münster, B.v. 13.03.2018 - 5 T 27/18

    ohne amtlichen Leitsatz, Kernaussage:
    Gebote, die erkennbar in der Absicht abgegeben werden, im Falle des Meistgebots hierauf keine Zahlung leisten zu wollen oder zu können, sind als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen.

  • BGB § 892; FlurbereinigungsG § 15 Satz 1, § 149 Abs. 3; ZVG § 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1

    a) Derjenige, der während eines Flurbereinigungsverfahrens ein im Flurbereinigungsgebiet liegendes Grundstück rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt, muss gemäß § 15 Satz 1 FlurbG die Belastung mit einer durch die Flurbereinigung entstandenen Grunddienstbarkeit gegen sich gelten lassen, auch wenn diese aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist und im geringsten Gebot nicht aufgeführt ist.

    b) § 15 Satz 1 FlurbG steht dem Erlöschen einer durch Flurbereinigung entstandenen, entgegen den §§ 79 bis 83 FlurbG nicht in das Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs (§ 892 BGB) oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG) aber nicht (mehr) entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren mit der bestandskräftigen Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 3 FlurbG abgeschlossen ist.

    BGH, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 199/17 - LG Bad Kreuznach
    AG Simmern/Hunsrück

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