Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • LG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 310 O 288/16 –, juris

    ohne amtlichen Leitsatz, Inhalt:
    Keine Pflichtwidrigkeit des Zwangsverwalters nach § 154 ZVG bei Einstellung der Hausgeldzahlung nach Masseunzulänglichkeit und positiver Kenntnis der fehlenden Bereitschaft des betreibenden Gläubigers zur Vorschusszahlung.

  • BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - V ZB 56/19 - LG Essen
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…623&Blank=1.pdf

    StPO § 111h Abs. 2 Satz 1
    a) Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot gilt für alle in § 111f StPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; insbesondere greift es auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist.
    b) Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind.

    StPO § 111h Abs. 2 Satz 1; § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG
    Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bleiben auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrests die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat, insoweit zulässig, als sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des § 10 ZVG Vorrang genießen; infolgedessen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin die Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben.

  • LG Saarbrücken, 12.05.2020, 15 OH 61/19, COVuR 2020, 199

    (Nicht zu einer ZVG Thematik ergangen, sondern in einem selbstständigen Beweissicherungsverfahren betreffend Baumängel in einer WEG)

    Kernaussagen:

    Trotz Corona-Pandemie sind Begutachtungstermine durchzuführen. Dies gilt auch, wenn eine Partei hierzu kein Einverständnis gibt. Es obliegt dem Sachverständigen, die Einhaltung der Infektionsschutzregeln sicherzustellen. Die nicht einverstandene Partei kann Eigenschutz betreiben oder sich vertreten lassen und ohnehin später zum Gutachten Stellung nehmen. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei einer Einhaltung der Abstandsregeln appelliert das Gericht an die Parteien, durch besondere Disziplin einen größtmöglichen Infektionsschutz sicherzustellen.

  • ZVG § 96, § 100; ZPO § 579 Abs. 1
    Gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO statthaft, wenn es sich bei dem Wie-deraufnahmegrund um einen Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 100 ZVG handelt (hier: Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
    BGH, Beschluss vom 5. März 2020 - V ZB 20/19 - LG Traunstein

  • LG Mönchengladbach (5. Zivilkammer), Beschluss vom 29.05.2020 – 5 T 261/18
    Zuschlagsaufhebung (nach mehr als 20 Monaten) aufgrund damaliger Prozessunfähigkeit des Schuldners

    Anmerkung: Interessant ist, dass nach der Auffassung des LG Mönchengladbach (vgl. Rz. 5 der Entscheidung) der Schuldner seine Prozessunfähigkeit nicht grds. beweisen müsse und also Restzweifel nicht zu seinen Lasten gehen.
    Anders sieht es der BGH in der heute hier eingestellten Entscheidung V ZB 20/19 jedenfalls im Rahmen der Nichtigkeitsklage. Dort heißt es:
    "An den Nachweis ist ein strenger Maßstab anzulegen. Verbleiben auch nach einer Beweisaufnahme nicht aufklärbare Zweifel an der Prozessunfähigkeit des Schuldners, ist eine Feststellung des Nichtigkeitsgrundes nicht möglich."

  • BGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - IX ZR 304/19

    Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltungaufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ZPO §§ 724, 725; ZVG § 132; BGB § 432, § 2039

    Der Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger (hier: in einem Zuschlagsbeschluss) eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen. Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.

    BGH, Beschluss vom 04.11.2020, VII ZB 69/18 (BeckRS 2020, 32883)

  • Erteilt der Notar bei erklärtem Nachweisverzicht umgehend nach Beurkundung eine einfache Vollstreckungsklausel, hat das Vollstreckungsgericht die materielle Rechtsmäßigkeit der erteilten Klausel nicht zu prüfen. Allein der Schuldner kann die Erteilung einer Klausel mit der Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO angreifen.

    Dem steht auch die Entscheidung des BGH vom 30.3.2017, Az. V ZB 84/16, mit der er die Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld gemäß § 751 Abs. 1 ZPO für unzulässig erklärt hat, nicht entgegen.

    LG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2020, 328 T 49/20


    Die Gläubigerin begehrt die Zwangsversteigerung aus einer notariellen Urkunde. In dieser bestellte der Schuldner der Gläubigerin eine Grundschuld und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Zudem war folgender Nachweisverzicht enthalten:

    „Die Gläubigerin ist berechtigt, sich jederzeit ohne Nachweis der die Fälligkeit der begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Verhandlung erteilen zu lassen.“

    Der Notar erteilte einen Tag nach Beurkundung der Grundschuld eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde.

    Das Amtsgericht hat die zunächst angeordnete Zwangsversteigerung später gemäß § 28 Abs. 2 ZVG aufgehoben und ausgeführt, es fehle an einer ordnungsgemäßen Vollstreckungsklausel, da die erteilte vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde offensichtlich unrichtig sei. Das Grundschuldkapital könne zu dieser Zeit noch nicht fällig gewesen sein, da die 6-monatige Kündigungsfrist gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB offensichtlich noch nicht abgelaufen sei.

    Die Gläubigerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie meint, das Amtsgericht habe die Rechtmäßigkeit der erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde nicht prüfen dürfen, sondern nur deren ordnungsgemäße Erteilung selbst. Zudem sei diese rechtmäßig erteilt worden, da der in der Urkunde enthaltene Nachweisverzicht zulässig sei.

    Die Beschwerde hatte Erfolg.

    Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.



    Aus den Gründen:

    (…)

    Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

    Der Beschluss des Amtsgerichts war aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 ZVG lagen nicht vor. Ein Vollstreckungsmangel ist nicht erkennbar.


    a)

    Das Amtsgericht hat die Anordnung der Zwangsversteigerung zu Unrecht mit der Begründung aufgehoben, es fehle an einer ordnungsgemäßen Vollstreckungsklausel.

    Der Notar XX erteilte unter dem XX.XX.XXXX eine einfache Vollstreckungsklausel. Ob er diese erteilen durfte, hatte das Amtsgericht als Vollstreckungsorgan nicht zu prüfen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt mit Beschluss vom 01. Februar 2017, Az. VII ZB 22/16 zuvor bereits u.a. mit Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 57/11, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09 und Beschluss vom 23. Mai 2013, VII ZB 31/11), welcher sich die Kammer ebenfalls wiederholt angeschlossen hat (u.a. Beschluss vom 13.08.2014, Az. 328 T 42/14 und Beschluss vom 28.12.2015, Az. 328 T 67/15, veröffentlicht bei juris),

    - hat das Vollstreckungsgericht die materielle Rechtmäßigkeit einer von einem Notar erteilten einfachen Vollstreckungsklausel nicht zu überprüfen,

    - betrifft die Überprüfung der Erteilung einer einfachen Vollstreckungsklausel von einem Notar aufgrund eines notariellen Nachweisverzichts (anstelle einer qualifizierten Vollstreckungsklausel nach Vorlage entsprechender Nachweise) die materielle Rechtmäßigkeit der einfachen Vollstreckungsklausel und

    - würde, selbst wenn die Klausel materiell zu Unrecht erteilt worden wäre, was im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich dahinstehen kann, darin kein so grundlegender, schwerwiegender Mangel liegen, der es rechtfertigen könnte, die Anordnung der Zwangsversteigerung gleichwohl abzulehnen (vgl. hierzu insb. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, Az. VII ZB 71/09).

    Mit Beschluss vom 1. Februar 2017, Az. VII ZB 22/16 hat der BGH nochmals bekräftigt, dass die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt ist. Allein der Schuldner kann die Erteilung einer Klausel mit der Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO angreifen.

    Dem steht auch die vom Amtsgericht angeführte Entscheidung des BGH vom 30.3.2017, Az. V ZB 84/16 nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war weder ein Nachweisverzicht, noch die Frage, ob das Vollstreckungsgericht die Wirksamkeit eines Nachweisverzichts bzw. einer erteilten einfachen Vollstreckungsklausel zu überprüfen hat.


    b)

    Die Aufhebung der Anordnung der Zwangsversteigerung ist auch nicht gemäß § 751 Abs. 1 ZPO unter Zugrundelegung der Entscheidung des BGH vom 30.3.2017, Az. V ZB 84/16, zu Recht erfolgt.

    Gemäß § 751 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung, falls die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig ist, nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

    § 751 Abs. 1 ZPO stellt eine Ausnahmevorschrift zu § 726 ZPO dar. Im Fall der Abhängigkeit der titulierten Forderung von dem Eintritt eines Kalendertages kann sogleich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Den Ablauf eines im Titel bestimmten Kalendertages kann das Vollstreckungsorgan ohne Weiteres feststellen, so dass es insoweit keines Nachweises bedarf (MüKoZPO/Heßler, 6. Aufl. 2020, ZPO § 751, Rn. 1 vgl. auch Zöller/Seibel, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 751 ZPO, Rn. 1).

    Eine Abhängigkeit der titulierten Forderung von dem Eintritt eines Kalendertages im Sinne des § 751 Abs. 1 ZPO besteht unter Berücksichtigung dieser systematischen Stellung jedoch nur, wenn der Titel selbst die Geltendmachung des Anspruchs aufschiebt und die Zeitbestimmung als bestimmtes Datum (Kalendertag) im Titel angegeben ist oder sonst ohne Weiteres auf der Grundlage des Titels nach dem Kalender bestimmt werden kann (BeckOK ZPO/Ulrici, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 751, Rn. 3 MüKoZPO/Heßler, 6. Aufl. 2020, ZPO § 751, Rn. 12 Zöller/Seibel, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 751 ZPO, Rn. 2).

    Hingegen ist § 751 Abs. 1 ZPO nicht einschlägig und stattdessen eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO nötig, wenn der Fristbeginn durch ein anderes Ereignis bestimmt wird, das nur unter Heranziehung sonstiger Umstände zu ermitteln ist, wobei dies selbst dann gilt, wenn etwa der Fristbeginn (z.B. der Tag der Zustellung oder Rechtskraft) den Prozessakten entnommen werden kann (BeckOK ZPO/Ulrici, a.a.O.; MüKoZPO/Heßler, a.a.O.; vgl. auch Zöller/Seibel, a.a.O.; a.A.: BGH, Beschluss vom 30.03.2017, Az. V ZB 84/16, NJW 2017, 2469).

    Das Vorliegen einer Kündigung und deren Zugang stellen „keinen Eintritt eines Kalendertages“ gemäß § 751 Abs. 1 ZPO dar. Soweit die Fälligkeit der Forderung wie hier bei einer Sicherungsgrundschuld gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 Satz 2 BGB von einer fristgebundenen Kündigungserklärung und deren Zugang abhängt, ist der Eintritt dieser Bedingung nicht allein nach dem Kalender bestimmbar, sondern hängt von einem ungewissen Ereignis (der Kündigung) ab, welches sich nicht anhand des Titels überprüfen lässt. Daher ist dieser Bedingungseintritt vorliegend nicht im Rahmen des § 751 Abs. 1 ZPO vom Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu prüfen.

    Dass der BGH in seiner Entscheidung vom 30.3.2017, Az. V ZB 84/16 die Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld gemäß § 751 Abs. 1 ZPO für unzulässig erklärt hat, da die 6-monatige Frist gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB noch nicht abgelaufen war, überzeugt die Kammer vor diesem Hintergrund nicht (wie hier: Clemente, ZfIR 2017, 523, 525). Der BGH hat sich in dieser Entscheidung trotz der ganz herrschenden Meinung in der dazu vorliegenden Standard-Kommentarliteratur (BeckOK ZPO/Ulrici, a.a.O.; MüKoZPO/Heßler, a.a.O.; Zöller/Seibel, a.a.O.) nicht damit befasst, ob § 751 Abs. 1 ZPO für eine solche Fälligkeits-Bedingung überhaupt anwendbar ist, wie ebenso wenig dessen Vorinstanzen (LG Memmingen, Beschluss vom 19. Mai 2016, Az. 44 T 550/16 sowie AG Memmingen, Beschluss vom 4. April 2016, 1 K 13/16, jeweils veröffentlicht bei juris), sondern dies lediglich ohne nähere Begründung vorausgesetzt.

    (…)

    Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Kammer einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem in einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 543, Rn. 26). Die Kammer geht, anders als der BGH im Beschluss vom 30.03.2017, Az. V ZB 84/16, nicht von der Anwendbarkeit des § 751 Abs. 1 ZPO auf die Kündigung einer Grundschuld aus.

  • Zum Gebot der ehelichen Zurückhaltung im Rahmen einer Teilungsversteigerung

    OLG Köln, 12.06.2020, 10 UF 38/20 (FamRZ 2021, 20)

    Das OLG Köln hat entschieden, dass das Gebot ehelicher Rücksichtnahme einer Teilungsversteigerung einer ehelichen Immobilie vor rechtskräftiger Scheidung der Ehegatten entgegenstehen kann, wenn sich dies aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen ergibt. Vorliegend hat das OLG keine triftigen Gründe für eine vorzeitige Verwertung durch den Ehemann gesehen. Der fast 30-jähriger Verbleib der Ehefrau im Objekt und pandemie- und altersbedingte Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche stünden entgegen.

  • Die Restschuldbefreiung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Zwangshypothek.
    BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - IX ZR 24/20

    Anmerkung: Damit kann ich nun endgültig die ermüdenden Diskussionen mit vormaligen Insolvenzschuldnern abschließen, was denn aus den Pfandrechten wird, wenn doch Restschuldbefreiung erteilt ist.

  • Das OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.10.2020, 15 UF 194/20, NJW 2021, 1892, hat entschieden, dass die Teilungsversteigerung einer Ehewohnung vor Rechtskraft der Scheidung nicht generell ausgeschlossen ist.


    Der Schutz des in der Wohnung lebenden Ehegatten sei dadurch sichergestellt, dass er jederzeit ein Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung (§ 1361b BGB) stellen könne. Dem Schutzzweck des § 1361 b BGB werde auch eine im Einzelfall gebotene interessengerechte Abwägung im Rahmen des aus § 1353 I 2 BGB folgenden Rücksichtnahmegebots gerecht. Das OLG Stuttgart stellt sich ausdrücklich gegen die Entscheidung des OLG Hamburg, Beschluss vom 28.7.2017, 12 UF 163/16, welches eine generelle Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung in solchen Fällen annimmt.


    Siehe auch die Anmerkung von Schuldei in NZFam 2021, 280 und OLG Jena, Beschluss vom 30.8.2018, 1 UF 38/18, NJW-RR 2019, 264.

  • ZwVwV §§ 17, 21, DS-GVO Art. 12 Abs. 5 Satz 1, Art. 23 Abs. 1 Buchstabe j

    a) Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zählt nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne von § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.
    b) Die Vergütung hierfür bestimmt sich, wenn nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet wird, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu vergüten ist.
    c) Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1, § 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit allerdings aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht.

    BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 53/20 - LG Limburg, AG Wetzlar

  • ZVG § 133

    Erbringt der Ersteher nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer GbR das Bargebot nicht und ist die GbR berechtigt, die Wiederversteigerung zu beantragen, muss dieser Antrag durch einen zu ihrer Vertretung berechtigten Gesellschafter gestellt werden.

    ZVG § 133, § 180; BGB § 731 Satz 2
    Erbringt der Ersteher nach einer Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR, das Bargebot nicht, kann dagegen jeder Gesellschafter mit dem Ziel einer Auskehr des Erlöses an die Gesellschaft allein und ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter nach Maßgabe von § 133 ZVG die Wiederversteigerung aus dem nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragenen Anspruch der GbR gegen den Ersteher oder der nach § 128 Abs. 1 Satz 1 ZVG zu Gunsten der GbR eingetragenen Sicherungshypothek betreiben (Fortführung von Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 V ZB 198/12, BGHZ 197, 262).

    BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - V ZB 94/20 - LG Kiel, AG Plön

  • ZVG § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 1; VwVGBbg § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 4, § 322 AO

    a) Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung richten sich auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

    b) Wenn die vollstreckende Behörde aufgrund einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Auflage die Verwaltungsvollstreckung einstweilen einstellt, um die Überprüfung der zu vollstreckenden Forderung zu ermöglichen, zielt ein Ersuchen an das Vollstreckungsgericht um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht auf eine Einstellung nach § 30 ZVG, sondern auf eine einstweilige Einstellung gemäß § 28 Abs. 2 ZVG.

    c) Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners tritt ein Vollstreckungsmangel i.S.d. § 28 ZVG ein, wenn gegen den Verwaltungsakt, durch den die zu vollstreckende Geldforderung tituliert wurde, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird;
    zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung führt ein solcher Vollstreckungsmangel allerdings nur, wenn die vollstreckende Behörde mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes eingestellt zu haben und das Vollstreckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen.

    BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 130/19 - LG Frankfurt (Oder), AG Strausberg

  • ZPO § 867 Abs. 1, 3, § 727 Abs. 1; BGB § 1147
    a) Die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer nach § 867 Abs. 1 ZPO auf dem Grundstück des Schuldners eingetragenen und auf einem Zahlungstitel vermerkten Sicherungshypothek setzt gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Erwerber des Grundstücks auch nach der Einfügung von § 867 Abs. 3 ZPO die Erwirkung eines Duldungstitels gemäß § 1147 BGB voraus.
    b) Eine Umschreibung des Zahlungstitels gegen den rechtsgeschäftlichen Erwerber nach § 727 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.

    BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZB 37/20 - OLG Celle, LG Hannover

  • Brandenburgisches OLG, Urteil vom 23.06.2020 - 2 U 46/19

    Ohne amtlichen Leitsatz,

    Amtshaftung wegen (angeblicher) falscher Wertfestsetzung durch die Rechtspflegerin
    Haftung der Sachverständigen nach § 839a BGB wegen (angeblicher) falscher Wertermittlung

    Grundstückswert bei Negativwert zufolge Altlastenverdacht = 1 EUR.

    Bewertung mehrerer Grundstücke, wenn bei einzelnen Grundstücken ein negativer Wert wegen Altlastenverdachts ermittelt wird

    Zur gemeinsamen Bewertung mehrerer Grundstücke als wirtschaftliche Einheit.

  • BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZB 13/20

    ZPO § 864 Abs. 2; ZVG § 37 Nr. 1, § 43 Abs. 1, § 83 Nr. 7
    a) Steht ein Grundstück im Bruchteilseigentum, sind nur die Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsversteigerung. Diese müssen in der bekanntzugebenden Terminsbestimmung aber nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück versteigert werden sollen.
    b) Wird nach der Bekanntmachung des auf die Versteigerung sämtlicher Miteigentumsanteile bezogenen Versteigerungstermins hinsichtlich eines Miteigentumsanteils das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt, bedarf es einer erneuten Bekanntmachung, in der die noch zu versteigernden Miteigentumsanteile zu bezeichnen sind.

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