LG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 310 O 288/16 –, juris
ohne amtlichen Leitsatz, Inhalt:
Keine Pflichtwidrigkeit des Zwangsverwalters nach § 154 ZVG bei Einstellung der Hausgeldzahlung nach Masseunzulänglichkeit und positiver Kenntnis der fehlenden Bereitschaft des betreibenden Gläubigers zur Vorschusszahlung.