Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • Nach dem gut funktionierenden Vorbild im Subforum Insolvenz hier wollen wir hiermit einen Thread für aus Eurer Sicht interessante Entscheidungen rund um das Sachgebiet Zwangsversteigerung anbieten.

    Der Thread ist für alle User offen und wir wünschen uns ausdrücklich, dass Ihr hier Beiträge einstellt.

    Die Beiträge sollen das Gericht, das Entscheidungsdatum, das Aktenzeichen sowie einen (oder ggf. mehrere) Leitsatz/Leitsätze enthalten, wobei letzterer auch selbst verfasst sein kann.

    Etwaige Fundstellen sind ebenfalls willkommen.

    Ebenfalls nach dem Vorbild im Bereich Insolvenz wäre es sinnvoll, wenn dieser Thread hier wirklich nur für die reinen Hinweise auf die Entscheidungen genutzt wird und für Anmerkungen, Diskussionen usw. ggf. ein neuer Thread eröffnet wird.
    Dies dürfte der Übersicht im Rechtsprechungsthread förderlich sein und ein Wiederfinden bestimmter Entscheidungen erleichtern.

    Das Forenteam

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich füttere mal etwas an: 

    Bereich Zwangsverwaltungen:


    Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen wurde, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung Klage zu erheben, sofern der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses noch nicht vollständig befriedigt ist.

    BGH, Urteil vom 11. August 2010 - XII ZR 181/08

    Diskussion hier



    Die dem Zwangsverwalter gegenüber dem Gläubiger und Schuldner nach § 154 Abs. 1 ZVG bestehende Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht begründet wegen § 154 Abs. 3 ZVG keinen unmittelbaren klagbaren Anspruch von Gläubiger und Schuldner. Vielmehr besteht ein einklagbares Recht als ultiman ratio nur dann, wenn die Möglichkeiten des Vollstreckungsgerichts, den Zwangsverwalter zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung zu veranlassen, ohne Erfolg bleiben
    OLG Frankfurt, 26.03.2010 - 19 U 173/09



    ZVG § 155 Abs. 1
    Die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 hat nicht zur Folge, dass die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld von dem Zwangsverwalter nicht mehr als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen wären.
    BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - V ZB 43/09 - LG Leipzig - AG Leipzig



    Rechtspfleger als Zwangsverwalter: BGH zu Verwirkung Vergütungsanspruch
    "Ein Rechtspfleger, der ohne die für die Nebentätigkeit als Zwangsverwalter erforderliche Genehmigung, in dem Bezirk des Amtsgerichts, an dem er tätig ist, sich zum Zwangsverwalter bestellen lässt und das Amt ausübt, verwirkt in entspr. Anwendung des § 654 BGB den Anspruch auf die dem Zwangsverwalter zustehende Vergütung."
    BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - V ZB 77/09

  • WEG-Ansprüche

    1.Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft das Vorrecht der Zuordnung ihrer Forderungen zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG in voller Höhe in Anspruch genommen, steht ihr nach der Ablösung der Forderungen dieses Vorrecht in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nicht nochmals zu.
    BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - V ZB 129/09 -



    ZVG § 10 Abs. 3 Satz 1, § 27
    a) Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG muss (durch Vorlage des Einheitswertbescheids) in der Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden.
    b) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann dem wegen Hausgeldrückständen in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren später in der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) beitreten, wenn die Finanzbehörde dem Vollstreckungsgericht auf sein zu stellendes Ersuchen nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG den Einheitswertbescheid vorgelegt und sie die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG glaubhaft gemacht hat.
    BGH, Beschl. v. 17. April 2008 - V ZB 13/08 - LG Heidelberg - AG Heidelberg



    ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1
    Dass die von § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG für einen Beitritt der Wohnungseigentü-mergemeinschaft zu einem Zwangsversteigerungsverfahren im Rang von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verlangte Wertgrenze von 3 % des Einheitswerts überschritten ist, kann dadurch bewiesen werden, dass die Forderung wegen der der Beitritt beantragt wird, 3% des rechtskräftig festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts übersteigt.
    BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZB 157/08 - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf



    InsO § 89 Abs. 1 (auch zur Absonderungsberechtigung von Wohngeldansprüchen in Rangklasse 2)
    Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.
    BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06 - LG Heilbronn - AG Schwäbisch Hall

  • diverses in Termin

    ZVG §§ 18, 83 Nr. 6
     Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke durch das Vollstreckungsgericht ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Verbindung der Verfahren nach § 18 ZVG nicht vorliegen. Diese Verfahrensweise widerspricht im Regelfall auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung.
     BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - V ZB 138/06 - LG Ansbach
     AG Ansbach

    hier


    1. Von einem Einzelausgebot kann nur abgesehen werden, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten; das gilt auch im Falle des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG.
     2. Der Verzicht auf eine Einzelausbietung setzt nach § 63 Abs. 4 Satz 2 ZVG ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraus; der Verzicht ist stets zu protokollieren (§§ 78, 80 ZVG).
     BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - V ZB 41/08 - LG Wiesbaden
     AG Bad Schwalbach

    hier 


    BGH zu Aufklärungspflichten hinsichtlich § 72 Abs. 1 ZVG und § 85a Abs. 3 ZVG
     BGH V ZB 143/09

    ohne amtlichen Leitsatz, Kernaussagen
     a)Offen bleibt, ob das Gericht verpflichtet ist, auf die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs gegen die Zurückweisung eines Gebots hinzuweisen. Wenn der Bieter zugleich ein Beteiligter ist, entstehen ihm dadurch keine Rechtsnachteile, da er die Erteilung des Zuschlags an einen anderen anfechten kann.

    b)Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger darf zwar nicht tatenlos zusehen, wenn ein Beteiligter infolge eines unterlassenen, sachlich gebotenen Antrags einen Rechtsverlust erleidet. Daraus kann sich u.a. die Verpflichtung zur Anregung eines Antrags auf Versagung des Zuschlags wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze des § 74a Abs. 1 ZVG ergeben, nämlich dann, wenn sich in der Verhandlung über den Zuschlag (§ 74 ZVG) die Vermutung aufdrängt, dass einer der Beteiligten die für ihn nachteiligen Folgen der Zuschlagserteilung nicht erkennt (BVerfG NJW 1993, 1699; Hintzen in Dass-ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 74 Rdn. 4; vgl. auch Stöber, ZVG 19. Aufl., Einl. Anm. 33.6). Doch hier erfolgte ausweislich des Protokolls eine Belehrung über § 85a und § 74a ZVG, und es ist nicht ersichtlich, dass bei der Erläuterung der rechtlichen Auswirkungen der 5/10-Wertgrenze nicht auf die Vorschrift des § 85a Abs. 3 ZVG hingewiesen worden ist.

    hier


    ZVG § 71 Abs. 1, § 85a Abs. 1 und 2
     a) Gebote in der Zwangsversteigerung, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen; gibt ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur ab, um die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist das weder rechtsmissbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot.
     b) Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin einem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann.
     BGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 98/05 - LG Frankenthal (Pfalz) - AG Grünstadt


    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ZVG §§ 100, 83 Nr. 6
     Aus der Gewährleistung des Eigentums und deren Einwirkung auf das Zwangsversteigerungsverfahren lassen sich keine allgemeingültigen Verfahrensregeln herleiten. Ob aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens ein besonderer
     Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung anzusetzen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Nichterscheinen des Schuldners im Versteigerungstermin hindert den sofortigen Zuschlag regelmäßig nicht.
     BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 196/03 - LG Tübingen - AG Tübingen


    ZVG § 69 Abs. 1
     Der Bieter kann mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit leisten, wenn im Ver-steigerungstermin ohne weiteres festgestellt werden kann, dass der Scheck den gesetzlichen Anforderungen entspricht und einen unverbrauchten Wert in ausrei-chender Höhe verkörpert.
     BGH, Beschl. v. 15. Mai 2008 - V ZB 122/07 - LG Mühlhausen - AG Nordhausen


    ZVG §§ 30, 33
     Die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG kann auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden, hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist (§ 33 ZVG).
     BGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 95/06 - LG Dresden - AG Dresden


    ZVG § 114a
     Auf einen dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen sucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern läßt, ist § 114a ZVG entsprechend anzuwenden. Die Wirksamkeit des Gebots des Dritten bleibt hiervon unberührt.
     BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 9/05 - LG Dortmund - AG Dortmund


    GG Art. 14 Abs. 1 A, Art. 19 Abs. 4; ZVG § 83 Nr. 6, § 87; ZPO § 765a
     Führt die Erteilung des Zuschlags nach Maßgabe der im Versteigerungstermin vorliegenden Voraussetzungen zu einer Verschleuderung des Grundbesitzes, so ist das Vollstreckungsgericht in der Regel verpflichtet, einen Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag anzuberaumen.
     BGH, Beschluß vom 5. November 2004 - IXa ZB 27/04 - LG Augsburg - AG Augsburg

  • Nichtanfechtbarkeit eines Beschlusses in Vorbereitung der Verkehrswertfeststellung:
     BGH V ZB 65/09 vom 22. Oktober 2009

    hier


    ZVG § 74 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, § 85 a Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 95, 100 Abs. 1
     a) Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, den rechtskräftig festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) abzuändern, wird mit der Zuschlagserteilung infolge prozessualer Überholung unzulässig.
     b) Erreicht im ersten Versteigerungstermin das Meistgebot nicht 7/10 des rechtskräftig festgesetzten Grundstückswertes und wird deshalb der Zuschlag gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt, fehlt im weiteren Zwangsversteigerungsverfahren das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände.
     BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03 - LG Mönchengladbach - AG Mönchengladbach-Rheydt

    hier

  • BGH, B. v. 18.03.2010, V ZB 124/09:
     Die Ausfertigung des Vollstreckungstitels muss bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags vorliegen. Ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgebot kann auch noch im Verfahren der sofortigen Beschwerde geheilt werden.
     b) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht mehr heilbar ist dagegen ein Mangel des Titels (hier: fehlende Erteilung und Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel). Dieser kann nur bis zur Erteilung des Zuschlags geheilt werden.


    BGH, B. v. 11.3.2010, V ZA 17/09
     hat im Rahmen der Zurückweisung eines PKH-Antrags sinngemäß ausgeführt:
     Die Unterwerfungserklärung*, die für den Gläubiger die Vollstreckung dadurch erleichtert, dass das Entstehen und die Fälligkeit des titulierten Anspruchs weder bei Klauselerteilung noch in der Vollstreckung selbst nachzuweisen sind, ist zulässig.
     Der Gläubiger braucht seinem Antrag nach § 16 ZVG keine Gesamtabrechnung beizufügen, wenn er eine Restforderung geltend macht. Vielmehr handelt es sich bei der richtigen Verrechnung eingehender Zahlungen um eine materiell-rechtliche Frage, die allein über § 767 ZPO zu klären ist.
     Dies gilt auch, wenn über die Vollstreckungsgegenklage des Schuldner rechtsfehlerhaft entschieden worden ist, dass hinsichtlich der Prüfung, in welchem Umfang die grundschuldgesicherten Ansprüche noch bestehen, auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen wurde. Die Folgen der Rechtskraft jener Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage können nicht dadurch ausgehebelt werden, dass man dem Betroffenen einen ihm nicht zustehenden Rechtsbehelf einräumt.
     *der Schuldner hatte vom Tage der Beurkundung an die Grundschuldsumme nebst 15 % Zinsen hieraus zuzüglich einer Nebenleistung in Höhe von 5 % des Grundschuldbetrags zu zahlen, seine Rechtsbeschwerde stützte sich u.a. auf die Unbestimmtheit der Forderung


    BGH zu Pfändungsgläubiger in der Teilungsversteigerung
     Betreibt ein Gläubiger, der den dem Schuldner als Miteigentümer eines Grundstücks zustehenden Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf Teilung sowie Auszahlung des Erlöses gepfändet hat, die Teilungsversteigerung, ist der Schuldner auch dann nicht an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert, wenn der gepfändete Anspruch dadurch untergeht.
    BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09

    hier

  • Verzichtet der Gläubiger einer durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld erst im
    Verteilungsverfahren für den nicht valutierten Teil seines Rechts auf den Erlös, so
    kann ein gleich- oder nachrangiger Hypothekar aus seinem Recht der Zuteilung dieses Erlöses an den Eigentümer nicht widersprechen.
    BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 131/03 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

  • § 6 Abs. 5 KAG-NW begründet nach dem Willen des Landesgesetzgebers von Nordrhein-Westfalen eine auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhende öffentliche Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren, soweit diese nach der kommunalen Satzung grundstücksbezogen ausgestaltet sind und hiernach alle Inhaber von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück gesamtschuldnerisch haften.
     BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09 - LG Wuppertal - AG Wuppertal

    hier

  • BGH V ZR 106/09
     Leitsatz
     ZVG §§ 89, 90, 104; BGB §§ 987 ff.
     a) Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Zuschlagsbeschluss im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben und der Zuschlag zugleich einem anderen erteilt, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigentum an den Schuldner rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses; der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden der Zuschlagserteilung an ihn Eigentümer. Von diesem Zeitpunkt an besteht zwischen dem ursprünglichen Ersteher, der das Grundstück weiterhin benutzt, und dem neuen Ersteher ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
     b) Der neue Ersteher hat einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach § 987 BGB ab dem Zeitpunkt, in welchem dem ursprünglichen Ersteher die im Beschwerdeweg ergangene Zuschlagsentscheidung zustellt worden ist; bis dahin haftet der ursprüngliche Ersteher nach § 988 BGB

  • ZVG § 98, ZPO §§ 869, 793
     a) Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung.
     b) Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der ge-richtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.
     c) Ist der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, ist bei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu vermuten.
     BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - V ZB 174/08 - LG Augsburg
     AG Augsburg

    hier

  • Und nun noch ein paar gesammelte Werke zu

    § 765 a ZPO

    BGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 24/05 - LG Ravensburg - AG Ravensburg

    Besteht im Fall der Räumungsvollstreckung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Räumungsschuldners, darf ein Einstellungsantrag des Räumungsschuldners nur abgelehnt werden, wenn das Vollstreckungsgericht der Suizidgefahr durch geeignete konkrete Auflagen oder durch die Anordnung geeigneter konkreter Betreuungsmaßnahmen entgegenwirkt.


    BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 28/07 - LG Düsseldorf - AG Neuss

    a) Ist mit einer Zwangsvollstreckung die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so muss das Vollstreckungsgericht, wenn es zur Abwehr dieser Gefahr die Unterbringung des Schuldners in einer psychiatrischen Einrichtung für erforderlich hält, mit der Vollstreckungsmaßnahme zuwarten, bis die Unterbringung durch die zu-ständigen Behörden und Gerichte angeordnet und durchgeführt worden ist (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 24/05, NJW 2006, 508).

    b) Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hat der Tatrichter, bevor er die Unterbringung anregt, stets zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung durch ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Maßnahmen begegnet werden kann. Bei der gebotenen Abwägung mit den Interessen des Gläubigers (und gegebenenfalls des Erstehers) sind die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung und die voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen.

    c) Regt das Vollstreckungsgericht bei den zuständigen Stellen eine Unterbringung an, sollte es darauf hinweisen, dass die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes des Schuldners nicht in einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung gelöst werden kann und dass daher die Zwangsvollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Schuldners nicht für notwendig eracten.


    BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10 - LG Aachen - AG Aachen

    Erachtet das Vormundschaftsgericht Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners nicht für geboten, solange die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt wird, so setzt die Fortsetzung der Vollstreckung gegen den suizidgefährdeten Schuldner voraus, dass das Vollstreckungsgericht flankierende Maßnahmen ergreift, die ein rechtzeitiges Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts zur Abwendung der Suizidgefahr ermöglichen.

  • BGH bejaht Prozesskostenhilfe für Wohnungseigentümergemeinschaft


    Will die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen ihrer Mitglieder Beitragsforderungen gerichtlich geltend machen, kann ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden; diese Rechtsverfolgung liegt jedenfalls dann im allgemeinen Interesse, wenn weder die Gemeinschaft noch sämtliche Mitglieder die Kosten aufbringen können.

    BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 – V ZB 26/10

    Im vorliegenden Fall klagte der WEG-Verwalter als Prozessstandschafter gegen einen der Miteigentümer wegen rückständiger Wohngelder. Ein damit verbundener Antrag auf bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnten das Erstgericht und das Beschwerdegericht ab. Das Beschwerdegericht verneinte die Voraussetzung für die Bewilligung von PKH gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, dass nämlich die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Der BGH erklärte

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft unterscheide sich von juristischen Personen dadurch, dass sie ein auf Dauer angelegter, unauflöslicher Zusammenschluss von Wohnungseigentümern sei. Auch Pfändungs- oder Insolvenzgläubiger einzelner Eigentümer könnten keine Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Der BGH verweist dann auf die nur wenigen Ausnahmefälle für eine Aufhebung der Gemeinschaft wie z. B. die rechtsgeschäftliche Aufhebung durch die Miteigentümer.

    Dieser Besonderheit werde es nicht gerecht, wenn man die Gemeinschaft finanziell ausbluten lasse. Die Gemeinschaft sei auf Beiträge ihrer Mitglieder angewiesen und müsse bei Zahlungsverzug gegen die säumigen Mitglieder vorgehen. Die Durchsetzung der Zahlungsansprüche betreffe zwar die Interessen der Miteigentümer, liege aber auch im allgemeinen Interesse:

    „Die in § 11 WEG normierte Unauflöslichkeit und Insolvenzunfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zeigt, dass – anders als bei juristischen Personen (BVerfGE 35, 348, 356) – die Rechtsordnung die Existenzberechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft auch dann anerkennt, wenn sie ihre Ziele und Aufgaben nicht aus eigener Kraft, also mit eigenen finanziellen Mitteln, verfolgen kann. Deshalb muss sie in die Lage versetzt werden, auch bei Bedürftigkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge eines Wohnungseigentümers einzuklagen, damit sie ihren Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung – gegebenenfalls durch die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums des Schuldners (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) – durchsetzen kann. Die dadurch gesicherte wirtschaftliche Existenz der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt im Interesse der Rechtsordnung, weil nur so die rechtlich auf Dauer angelegte Gemeinschaft mit Leben erfüllt werden kann. Die Verwirklichung des Interesses der Rechtsordnung wiederum ist von allgemeinem Interesse.“

    Dieses Entscheidung bejaht zwar immerhin, aber auch nur die Frage, ob der WEG grundsätzlich Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. Die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 114 Satz 1 letzter Halbsatz, 116 Satz 2 ZPO) muss nun das Beschwerdegericht für den konkreten Fall nachholen (Rdnr. 12 der Entscheidung).

  • LG Berlin v. 22.7.2009 = 85 S 18/09

    Insolvenz eines Wohnungseigentümers: Pflicht des Insolvenzverwalters zur Duldung der Zwangsversteigerung limitiert auf 5% des Verkehrswerts wegen Hausgeldforderungen auf Grund eines Absonderungsrechts der Wohnungseigentümer


    Orientierungssatz

    1. Auch bei angezeigter Masseunzulänglichkeit ist der Insolvenzverwalter zur Duldung der Zwangsversteigerung des Wohnungeigentums verpflichtet, und zwar in Rangklasse 2. Insoweit besteht ein Absonderungsrecht des Verbandes der Wohnungseigentümergemeinschaft, das den Insolvenzverwalter im Gegenzug zur Duldung der Zwangsversteigerung verpflichtet (Rn.9)(Rn.10)(Rn.11).
    2. Die Limitierung des Antrags auf Duldung der Zwangsversteigerung auf 5% des Verkehrswerts der betreffenden Wohneinheit ist nicht zu beanstanden; ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 ZPO ist darin nicht zu sehen, weil die Höhe des Limits ohne weiteres anhand des im Zwangsversteigerungsverfahren zu ermittelnden Verkehrswerts errechnet werden kann (Rn.12)(Rn.13).

    Fundstellen:
    juris
    ZWE 2010, 228-229
    ZMR 2010, 142-143

  • OLG München Urteil v. 21.5.2010 = 5 U 5090/09

    (noch nicht rechtskräftig: Revision unter V ZR 132/10)



    Zur Verpflichtung des Gl. einer (bestehen gebliebenen) Sicherungsgrundschuld GS-Zinsen gegenüber dem Ersteher des Grundstücks geltend zu machen.





    Leitsatz

    1. Der Ersteher eines Grundstücks, der eine auf dem Grundstück lastende verzinsliche Grundschuld übernimmt, ist gem. § 56 S. 2 ZVG verpflichtet, für den Zeitraum zwischen Zuschlag und Zahlung des Grundschuldnominalbetrags an den Grundschuldgläubiger die dinglichen Grundschuldzinsen zu entrichten (Rn.31).
    2a. Die Sicherungsgrundschuld stellt nicht nur ein abstrakt-dingliches Grundpfandrecht dar, sondern ihr liegt auch ein durch die Sicherungsabrede begründetes Treuhandverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer zu Grunde, in dessen Rahmen der Sicherungsnehmer (Grundschuldgläubiger) verpflichtet ist, auch die Interessen des Sicherungsgebers zu wahren (Rn.31).
    2b. Hieraus folgt nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber, die dinglichen Zinsen gegenüber dem Ersteher des Grundstücks geltend zu machen (vergleiche BGH, 27. Februar 1981, V ZR 9/80, WM 1981, 581; entgegen OLG Hamm, 17. Januar 1992, 15 W 18/92, OLGZ 1992, 376 sowie OLG München, 10. Juli 1979, 27 U 220/79, NJW 1980, 1051) und einen Übererlös an den Sicherungsgeber auszukehren (Rn.37).
    2c. Dieser Pflicht entgegenstehende AGB in der der Grundschuldbestellung zu Grunde liegenden Zweckbestimmungserklärung sind überraschend, jedenfalls aber unwirksam (Rn.31)(Rn.44)(Rn.45)(Rn.50)(Rn.51)(Rn.52).

    Fundstelle:
    Juris
    ZfIR 2010, 632ff

    edit by Kai: BGH-Entscheidung siehe unter #54

  • a) Gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Beschwerdegericht kann der nicht angehörte Schuldner bei dem Beschwerdegericht die Vollstre-ckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Gegen die Zurückweisung der Voll-streckungserinnerung durch das Beschwerdegericht ist nach Maßgabe von § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft.
    b) § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG ist auf eine erbgangsgleiche Universalsukzession entsprechend anwendbar. Eine solche Universalsukzession liegt vor, wenn eine zwei-gliedrige Erbengemeinschaft durch Abschichtung aufgelöst wird und der Nachlass Alleineigentum eines Erben wird.

    BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 219/09 -

  • Keine “Berliner Räumung” aus einem Zuschlagsbeschluss


    Eine auf die Herausgabe der Wohnung beschränkte Räumungsvollstreckung ohne Wegschaffen der beweglichen Gegenstände des Schuldners aus einem Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung ist nicht zulässig.


     Mit dieser Entscheidung hat es das Landgericht abgelehnt, die zum Wohnraummietrecht entwickelte “Berliner Räumung” auf die Räumungsvollstreckung in der Zwangsversteigerung zu übertragen. Dem Ersteher in der Zwangsversteigerung steht keine Art “Vermieterpfandrecht” zu. Er kann folglich die Räumungsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss nicht auf die Besitzeinweisung beschränken.


     LG Bonn, Beschluss vom 29.04.2010, 6 T 107/10

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