Rechtsprechungshinweise Zwangsvollstreckung

  • Nach dem gut funktionierenden Vorbild im Subforum Insolvenz hier wollen wir hiermit einen Thread für aus Eurer Sicht interessante Entscheidungen rund um das Sachgebiet Zwangsvollstreckung anbieten.

    Der Thread ist für alle User offen und wir wünschen uns ausdrücklich, dass Ihr hier Beiträge einstellt.

    Die Beiträge sollen das Gericht, das Entscheidungsdatum, das Aktenzeichen sowie einen (oder ggf. mehrere) Leitsatz/Leitsätze enthalten, wobei letzterer auch selbst verfasst sein kann.

    Etwaige Fundstellen sind ebenfalls willkommen.

    Ebenfalls nach dem Vorbild im Bereich Insolvenz wäre es sinnvoll, wenn dieser Thread hier wirklich nur für die reinen Hinweise auf die Entscheidungen genutzt wird und für Anmerkungen, Diskussionen usw. ggf. ein neuer Thread eröffnet wird.
    Dies dürfte der Übersicht im Rechtsprechungsthread förderlich sein und ein Wiederfinden bestimmter Entscheidungen erleichtern.

    Das Forenteam

    Edit
    Bitte enthaltet euch in diesem Thread jeglicher Kommentierungen / Diskussionen und postet diese bitte anderswo (ggf. eröffnet einen neuen Thread)!

    Hier sollen ausschließlich die Entscheidungen bekannt gemacht werden !

    Jegliche Kommentare werden daher unangekündigt gelöscht.

    the bishop
    Mod.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • BGH, Beschluss vom 15.07.2010, Az. V ZB 1/10, FamRZ 2010, 1652:

    Erachtet das Vormundschaftsgericht Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners nicht für geboten, solange die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt wird, so setzt die Fortsetzung der Vollstreckung gegen den suizidgefährdeten Schuldner voraus, dass das Vollstreckungsgericht flankierende Maßnahmen ergreift, die ein rechtzeitiges Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts zur Abwendung der Suizidgefahr ermöglichen.

  • AG Plön, 08.02.2010, 19 M 30/09 (bislang, soweit mir bekannt nicht veröffentlicht):

    Die Auskunftskosten mittels einer "Supercheck" Anfrage stellen keine notwendige Kosten gemäß § 788 ZPO dar, da der Gläubiger die notwendigen Informationen über eine erheblich günstigere EMA- Auskunft bei den Einwohnermeldeämtern de Gemeinden/ Städte erlangen kann.

  • Pfändungsschutzkonto --- Monatsultimo-Problematik ---

    LG Berlin, Beschl. v. 30.9.2010, 51 T 591/10:

    Monatsumdefinition gekippt als nicht mit dem Gesetz vereinbar ("Kalendermonat" wieder hergestellt).

    Lösung über § 765a ZPO: Die gesetzgeberische Lücke sei "entweder durch einmalige Freigabe oder durch einmalige Erhöhung des Pfändungsfreibetrages im Folgemonat zu schließen".

  • BGH vom 04.07.2007 Az. VII ZB 15/07
    BGH vom 27.03.2008 Az. VII ZB 32/07

    § 765a ZPO bei Kontoleihe

    keine Drittwiderspruchsklage möglich (auch nicht bei Oder Konto)
    BGH vom 06.06.2002 Az. IX ZR 169/01
    LG Nürnberg-Fürth vom 30.03.2001 (NJW 2002/973)
    LG Konstanz vom 11.08.2006 (Rpfl 2007/90)

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Keine Verminderung der unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 ZPO wenn der Schuldner nur einen geringen Unterhalt zahlt.

    BGH Beschluss - VII ZB 23/09 - vom 23.09.2010

    Leitsatz:


    Eine Reduzierung der in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Inanspruchnahme dieser Freibeträge durch den Schuldner als unbillig erweist und deshalb die Verwirklichung des mit der Einführung von Pauschalbeträgen ver-folgten Zwecks ausnahmsweise hinter dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers zurücktreten muss.



  • Gilt auch für Pfändungen nach § 850d ZPO, vgl. BGH Beschluss vom 05. 08. 2010 -VII ZB 101/09-:
    Bei der Bemessung des pfandfreien Betrages sind die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt

  • Versäumnisurteil reicht als Nachweis für § 850f II ZPO aus, wenn sich aus dem Tenor die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ergibt, vgl. auch LG Hannover Beschluss vom 23. 09. 2010 -52 T 73/10-(nicht veröffentlicht)

  • LG Detmold, Beschluss vom 09.09.2010, 3 T 220/10

    [...]Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO zu Recht verworfen. In seiner ausführlich begründeten Entscheidung hat es zutreffend darauf verwiesen, dass die genannte Härtefallvorschrift nur dann eingreift, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (zu vgl. BGHZ 44, 138, 144; BGH, Beschl v. 25.06.2004 – Az. IXa ZB 267/03). Demnach wird dem Schuldner Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO nur gegen konkrete Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers gewährt. Vorliegend wendet sich der Schuldner indes nicht gegen den Erlass des von der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder gegen sonstige konkrete Vollstreckungsmaßnahmen, sondern allein gegen die Vorgehensweise der Drittschuldnerin. Mit seinem Rechtsmittel begehrt er die Anweisung der Drittschuldnerin, die auf seinem Pfändungsschutzkonto am 30. Juli 2010 eingegangene Rente an ihn auszuzahlen. Auch wenn sein Anliegen verständlich und nachvollziehbar ist, muss der Schuldner sich darauf verweisen lassen, dass § 765 a ZPO keine Handhabe gegen die Verfahrensweise der Drittschuldnerin bietet und sein Begehren nicht dem Schutzzweck dieser Vorschrift unterfällt. Insoweit mag er die Drittschuldnerin aus dem der Führung des Girokontos zugrunde liegenden Vertragsverhältnis in Anspruch nehmen. Die Frage, ob und inwieweit die von ihm beanstandete Vorgehensweise der Drittschuldnerin rechtens ist, steht aus den dargelegten Gründen in dem von ihm betriebenen Vollstreckungsschutzverfahren und damit auch in dem Beschwerdeverfahren der Kammer nicht zur Entscheidung an. [...]

  • § 765a ZPO greift nicht, der Schuldner muss ggf. einen Antrag auf Grundsicherung nach den §§ 7, 9 SGB II bzw. Sozialhilfe stellen. Das Gesetz ist nicht zulasten des Pfändungsgläubigers auszulegen, Vollstreckungsschutz ist nicht zu gewähren. (vgl. auch Mock "Das Monatsanfangsproblem und seine Bewältigung" VE 2010, 168/169).

  • LG Stuttgart, Beschluss vom 28.12.2009, Az. 1 T 96/09, ZEV 2010, 578:

    Drittschuldner bei der Pfändung eines Nacherbenanwartschaftsrechts ist der Vorerbe und nicht der Mitnacherbe, weil zwischen Vorerbe und Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls ein beiderseitiges vielgestaltiges Rechtsverhältnis besteht, nicht aber zwischen Mitnacherben vor Eintritt des Nacherbfalls.

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    Das LG Stuttgart wendet sich damit gegen die bisher hM.

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