Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.
BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17 -
Vorinstanzen:
AG Mayen, Entscheidung vom 04.09.2017 - 7b M 756/17 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2017 - 2 T 723/17 -