Rechtsprechungshinweise Zwangsvollstreckung

  • Ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek ist zurückzuweisen, wenn sich die Namen der übrigen im Vollstreckungstitel nur mit dem Zusatz "Co." bezeichneten Gläubiger nicht durch Auslegung des Titels feststellen lassen und eine Einzelgläubigerschaft des einzigen namentlich Genannten nach der Gläubigerbezeichnung im Titel nicht angenommen werden kann

  • BGH, Urteil vom 19. November 2020 - IX ZR 210/19

    Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ein Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beauftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 802l ZPO einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben oder stellen, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 20. September 2018 I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 15 Gebühr für Drittauskunft und Beschluss vom 16. Mai 2019 I ZB 79/18, NJWRR 2019, 1079 Rn. 8).

    BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - I ZB 53/20 -
    (Vorinstanzen: LG Stralsund, AG Greifswald)

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  • Beschluss Landgericht Hildesheim vom 12.03.2021 (1 T 5/21)

    Die Nachzahlung der gesetzlichen Rente ist wie in den Fällen nach SGB II und SGB X - entsprechend des Grundgedankens der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2018 (VII ZB 21/17 und VII ZB 27/17) - auch auf Rentenzahlungen zu übertragen und die Zahlbeträge dem Leistungszeitraum zuzurechnen.

  • Ist die Entscheidung veröffentlicht?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Beischreibung von Vollstreckungstiteln- eine gewisse "F" OHG, die vormals eine "F" GbR war.

    VII ZB 30/18, Beschluss vom 13.01.21

    "Zu den Anforderungen an den Nachweis der Namensänderung der Titelgläubigerin bei der "Beischreibung" eines Vollstreckungstitels (Fortführung vonBGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23/14, MDR 2017, 1206;Beschluss vom 22. Mai 2019 - VII ZB 87/17, MDR 2019, 959)."

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Corona-Sonderzahlung: Amtsgericht Zeitz in Beschluss vom 10.08.2020 - 5 M 837/19 -

    [E]ine Pfändung der Corona-Sonderzahlung stellt eine sittenwidrige Härte für den Schuldner dar und liefe dem gesetzgeberischen Ziel dieser Sonderzahlungen entgegen, dass dem Beschäftigten mit der Sonderzahlung eine ungekürzte
    Anerkennung seiner Leistungen während der Corona-Krise zukommen soll.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • "Leider" gibt es dazu von dem zuständigen LG in anderer Sache eine unveröffentlichte Entscheidung mit gegenteiliger Ansicht.

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  • "Leider" würde ich hier vor allem auf das "nicht veröffentlicht" beziehen. Bei dem Thema wird nämlich weiterhin rumgeschwommen und die Zeitzer Entscheidung regelmäßig als das einzig bekannte angeführt... sehr bedauerlich.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ja darauf habe ich das auch bezogen. Unser LG veröffentlich leider so gut wie keine Entscheidung.

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  • a) Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020") handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.

    b) Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.

    BGH, Beschluss vom 10. März 2021 - VII ZB 24/20 -
    (Vorinstanzen: LG Bonn, AG Euskirchen)

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  • Amtliche, im Internet verfügbare Informationsquellen wie der Bundesanzeiger und auch das Handelsregister sind für die Bejahung von Offenkundigkeit im Rahmen von §§ 727,291 ZPO anzuerkennen.
    LG Bonn (6. Zivilkammer)), Beschluss vom 07.11.2014- 6 T 308/14


    Bei den unter„handelsregister.de“ abrufbaren Informationen handelt es sich nicht um offenkundige Tatsachen.
    Die Vorlage vonöffentlichen Urkunden kann nicht durch den Verweis auf das elektronischgeführte Handelsregister ersetzt werden. Im Gegensatz zu § 32 Absatz 2 GBO, der auch den Nachweis durch Bezugnahme auf das elektronisch geführte Registerzulässt, fehlt eine entsprechende Regelung in § 727 ZPO.
    LG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2020 – 20 T 26/20 BeckRS 2020,16586


    Offenkundig ist die Rechtsnachfolge in eine Grundschuld aufgrund ihres Vollzugs im Grundbuch.
    BGH, Beschluss vom23.08.2012- VII ZA 11/12 Rn.2
    vgl. auch
    BGH,Urteil vom 28. März 2000 - XI ZR 184/99
    BGH DNotZ 2001, 379 mAnmWolfsteiner S. 696; BGH BeckRS 2012, 19156.
    BGH, Beschluss vom26.August 2020 - VII ZB 39/19 Rn 37

    vgl.https://www.rechtspflegerforum.de/sh...it#post1204929

  • Inkassounternehmen darf keine Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos geltend machen

    VG Neustadt, 10.03.2021 - 3 K 802/20.NW

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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  • Keine Inkassovergütung bei Eigenvertretung

    Gründe:

    Die Gläubigerin kann keine Vertretungsgebühr vom Schuldner verlangen, wenn sie eine für sie selbst titulierte Forderung im eigenen Namen beitreibt.

    Gem. § 788 Abs. 1 ZPO sind notwendige Kosten von Beitreibungsmaßnahmen eines Gläubigers vom Schuldner zu tragen. Hierunter fallen auch die notwendigen Kosten, die durch die Beauftragung einer registrierten Person, die Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der Inkassodienstleistungen erbringt, entstehen, §§ 4 Abs. 4 RDGEG, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Rechtsdienstleistungen sind gem. § 2 Abs. 1RDG Tätigkeiten in konkret fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern. Gem. § 2 Abs. 2RDG liegt darüber hinaus eine Rechtsdienstleistung vor bei der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistungen). Die Geltendmachung einer für ein Inkassounternehmen titulierten Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung stellt daher keine Inkassodienstleistung und somit auch keine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 10 RDG dar. Der Schuldner hat daher keine Vertretungsgebühr des Inkassounternehmens zu tragen, wenn dieses eine für sich selbst titulierte Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend macht.“

    Diese Rechtsauffassung hat das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 18.11.2020 -55 T 74/20- mit identischer Begründung sowie durch Beschluss vom 11.12.2020 -92 T 74/20- wiederholt bestätigt.

  • Orientierungssatz:
    1) Im Regelfall ist einer Schuldnerin während der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach Geburt) ein Räumungsaufschub gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gewähren.
    2) Auf den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann die Schuldnerin nicht wirksam verzichten.

  • Orientierungssatz:
    1. Für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist seit dem 01.11.2014 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.06.2014 vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden.
    2. Soweit danach hinsichtlich der Forderungsaufstellung einschließlich Zinsen eine umfassende und zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit besteht, bedarf es keiner zusätzlichen Anlage. Zudem sind Altzinsen nicht auszurechnen, sondern es ist lediglich der Zinsbeginn neben der Zinshöhe und dem Betrag, aus welchem Zinsen verlangt werden, in dem Formular als auszurechnende Nebenforderungen einzutragen.

    so auch LG Hannover Beschlüsse vom 22.01.2021 -92 T 1/21- und 16.03.2021 -55 T 13/21-

  • Orientierungssatz:
    1) Bei Zwangsvollstreckungen nach der AO ist § 765a ZPO nicht anzuwenden; es gilt § 258 AO als "lex specialis".
    2) Die Amtsgerichte als Vollstreckungsgericht sind sachlich nicht für die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 258 AO zuständig. Sachlich zuständig ist (zunächst) die Vollstreckungsbehörde.
    3) Der zulässige Rechtsbehelf gegen eine den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zurückweisende Entscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO nicht die Rechtsbeschwerde.

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