Zustellung Beschluss § 850 c ZPO

  • Ein liebes "Hallo" an alle WVP-Spezialisten, :D

    ich habe folgende Frage:

    Gericht erlässt § 850 c Abs. 4 ZPO-Beschluss und stellt diesen nicht an den Drittschuldner zu, sondern überlässt uns diese ehrenwerte Aufgabe, da Drittschuldner in der Schweiz sitzt.

    1. Meines Erachtens besteht mit der Schweiz kein Vollstreckungsabkommen, d.h. die Abtretungserklärung entfaltet gegenüber dem Drittschuldner keine Wirkung & eine Zustellung wäre doch entbehrlich, oder? :confused:
    Wenn dem nicht so wäre, genügt nach § 183 Abs. 1 ZPO eine Zustellung der begl. Abschrift des Beschlusses mit Einschreiben/Rückschein?

    2. Wie verhält es sich mit den Zustellkosten? Darf ich diese direkt der Masse entnehmen? Oder muss ich diese bei der Erstellung der Abrechnung für die WVP-Vergütung als Auslage geltend machen? :confused::confused:

    Hier in meiner Kanzlei kann mir da niemand so richtig weiterhelfen und die Sache eilt ein wenig......

    WVP-Sachbearbeiter

  • Zustellung kann gem. § 8 I 2 InsO durch Aufgabe zur Post erfolgen.
    Die Abtretungserklärung hat m.E. nichts mit Vollstreckung zu tun. Das ist eine ganz normale privatschriftliche Abtretungserklärung und so etwas dürfte es auch in der Schweiz geben.
    Also einfach mal zustellen und abwarten, was passiert. Wegen der Auslagen evtl. mit dem Gericht in Verbindung setzen.

  • Zustellung kann gem. § 8 I 2 InsO durch Aufgabe zur Post erfolgen.
    Die Abtretungserklärung hat m.E. nichts mit Vollstreckung zu tun. Das ist eine ganz normale privatschriftliche Abtretungserklärung und so etwas dürfte es auch in der Schweiz geben.
    Also einfach mal zustellen und abwarten, was passiert. Wegen der Auslagen evtl. mit dem Gericht in Verbindung setzen.




    da oben von WVP- Vergütung die Rede ist, kann in diesem Verfahrensstadium die Zustellung überhaupt noch beauftragt werden ?


    Mal praktisch überlegt, wird die Zustellung keinen Erfolg auslösen, außer ein müdes Lächeln auf der gegenüberliegenden Seite der Grenze, siehe Kuhn, ZInsO 2010, Heft 14.

    Auch wenn das LG Göttingen der Auffassung ist, dass eine selbstständige Abführungspflicht des Schuldners keine Obliegenheit darstellt, wenn der AG nicht will, so würde ich den Schuldner schon auffordern, entsprechend an die Masse zu leisten. Der BGH hat, mit Hinweis auf BT-Drucks 12/2443 eine selbstständige Abführungspflicht durchaus gesehen, IX ZB 9/09.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Auch der Sachwalter (§ 274) und der Treuhänder (§§ 313, 292) können mit der Vornahme der Zustellungen beauftragt werden (HK-Kirchhof § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_358http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_37 Rn. 12; FK-Schmerbach § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_368http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_38 Rn. 36; a.A. [für Sachwalter] Graeber ZInsO 2005, 752, 755; [für Treuhänder] Uhlenbruck-Uhlenbruck § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_378http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_39 Rn. 15).

  • witzigerweise hatten wir das Problem die Tage auch: Zusammenrechungsanordnung zwischen Rente hier und weiterem Einkommen in der Schweiz war beantragt. Beschluss erlassen mit der Maßgabe, dass der unpfändbare Betrag in erster Linie der Rente hier zu entnehmen ist. M.a.W. der pfändbare Betrag müsste aus dem Einkommen in der Schweiz fließen. Verwalter ist mächtig sauer und will es genau andersrum haben. Geht aber nach unserer Auffassung in diesem konkreten Falle nicht. M.E. darf der Schuldner jedoch die Leistung aus der Schweiz nicht schuldbefreiend annehmen (soweit pfändbar).... Vielen Dank für die BGH-Entscheidung ! (die kannte ich noch nicht).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ..
    Wenn der Schuldner (wie hier) in der RSB Phase ist, dann ist er verpflichtet die pfändbaren Beträge an den TH weiterzuleiten (Nerlich/Römermann, Rdn. 37 zu § 295 InsO, BT-DS 12/2443, S. 192 und BGH-Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 249/08 -).



    ..und IX ZB 9/09..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • mal blöd gefragt:
    Werden bei euch Beschlüsse nach § 850c Abs. 4 ZPO grundsätzlich an den Drittschuldner oder nur an den Treuhänder zugestellt? Wir haben es bisher so gehandhabt, dass der Beschluss nur an den Treuhänder zugestellt wird. Anders als im ZV-Verfahren muss ja der Tr in der Insolvenz den Arbeitgeber vom eröffneten Verfahren informieren (nicht das Gericht): Da erschien es bisher logisch, dass der Tr. den Arbeitgeber auch über Beschlüsse nach § 850 C Abs. 4 ZPO informieren muss ....

  • Im Gegensatz zu dem Eröffnungsbeschluss dürfte dem Insolvenzgericht bei Erlass eines Beschlusses über die Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person durch den Antrag des TH oder IV bekannt sein, wer Arbeitgeber ist und dann denke ich mir, dass das Gericht den Beschluss auch dem Arbeitgeber zustellen lassen müsste.

    Habe gerade gestern erst einen solchen Beschluss durch das IG bekommen.

    Wie macht Ihr es denn mit Zusammenrechnungsbeschlüssen?

  • Da so ein Beschluss erst Wirksamkeit entfaltet mit der Zustellung an den/ die Drittschuldner, sollte die Zustellung möglichst zügig von statten gehen.

    Der Umweg der Zustellung über und durch den TH halte ich daher für wenig effizient, weshalb ich die Zustellung an die Drittschuldner von hier aus verfüge

    (sogar gegen eine beweiskräftige ZU,
    nicht das es später Streit darüber gibt, ab wann der Drittschuldner davon Kenntnis hatte und nicht mehr schuldbefreiend mehr unpfändbare Beträge an den Schuldner leisten konnte.)

  • ich schicke es auch nur an die TH/IV. Allerdings nicht aus Ersparnis-Gründen, sondern weil ich denke, dann hat es der TH/IV in der Hand, wie er mit der Sache umgeht. Denn des häufigeren werden ja Abkommen mit den Schuldnern vereinbart (keine Anzeige bei den Arbeitgebern, Schuldner zahlt selbst). Aber ich biete auch den TH/IV, dass die Beschlüsse von uns aus zugestellt werden.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn der TH ein Abkommen hat mit dem Schuldner, den erhöhten pfändbaren Betrag von sich aus zur Masse zu zahlen ohne Berücksichtigung der Unterhaltspflicht XY, dann braucht der TH bei mir auch keinen Antrag stellen.

    Und was ich von solchen lustigen Abkommen halte, wisst ihr, wenn ihr im thread
    "Forderungseinzug nach erteilter RSB" reinschaut.

    Der TH setzt sich einer wesentlich erhöhten Fristenkontrolle (nicht vergüteter Mehraufwand) und einem unnötigen Haftungsrisiko aus.

  • Naja, sehr viel halte ich im Grundsatz auch nicht davon. Aber in der Realität ist es nun mal wirklich so, dass einige Schuldner bei Anzeige der Abtretung ihren Job (wieder) verlieren. Und das will ja letztlich niemand. Wenn's klappt und der Th/IV mitspielt, warum nicht. Aber klar ist das ein besonderes Risiko, gerade für den TH. Deshalb halte ich mich da auch raus.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn der TH ein Abkommen hat mit dem Schuldner, den erhöhten pfändbaren Betrag von sich aus zur Masse zu zahlen ohne Berücksichtigung der Unterhaltspflicht XY, dann braucht der TH bei mir auch keinen Antrag stellen.

    Also zieht der TH in dem Fall unpfändbare Gehaltsteile ein BGH - IX ZR 45/11 - vom 03.11.2011) :eek:

    Davon halte ich nun mal gar nichts. Auch wenn es mit dem Schuldner vereinbart wurde, dass er die pfändbaren Beträe selbst abführt, muss meiner Meinung nach ein Beschluss her. Ansonsten spielt der TH Insolvenzgericht und setzt sich über die Vorschriften des § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 InsO und § 850c Abs. 4 ZPO hinweg. Und das mit Billigung des Insolvenzgerichts???? tztztztz

  • Ich habe bisher immer an den Drittschuldner zugestellt. M. E. ist dies auch erforderlich, damit der Beschluss seine Wirkung entfalten kann.

    So sehe ich das auch. Wenn in dem Insolvenzverfahren etwas angeordnet wird, das den Arbeitgeber betrifft, ist der Beteiligter des Verfahrens und ihm somit ein von ihm zu beachtender Beschluss zuzustellen.

    Die TH gehen nämlich gerne hin und faxen den Beschluss. Und dann?

  • Ich stelle auch an den / die Drittschuldner zu, da diese Zustellung maßgeblich für die Wirksamkeit des Beschlusses ist. Warum sollte es für derartige Beschlüsse nach der ZPO einen Unterschied machen, ob sie vom Insolvenz- oder vom Vollstreckungsgericht erlassen wurden ? Als letzteres habe ich diese auch an den Drittschuldner zustellen müssen.

    Mag sein, dass es für manche Schuldner unangenehm ist, wenn der Arbeitgeber davon erfährt; ich hatte bisher allerdings noch keinen solchen Fall, in dem vorsorglich alles über den TH laufen sollte. Ich bin mir auch nicht sicher, ob das wegen der Bedeutung der Zustellung für die Wirksamkeit des Beschlusses rein rechtlich zulässig wäre...

  • Hier wird nur zugestellt, wenn ich das ausdrücklich im Antrag mit erwähnt habe. Wehe wenn nicht... Dann stelle ich halt kraft der Wassersuppe eines IV/TH zu. Ob das ausreichend ist, weiß ich nicht. Der Drittschuldner hat das jedenfalls akzeptiert. Ist mir nur einmal passiert, jetzt hab ich´s im Textbaustein mit drinne, weil ich mich da doch lieber auf die Zustellung durch das Gericht verlasse.

    Offensichtlich ist die amtswegige Zustellung durch das Inso-Gericht nicht selbstverständlich. Hätte ich auch angenommen, gerade weil die Wirkung ja erst ab Zustellung eintritt. :nixweiss:

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