....es wird immer doller (Einstellung nach § 775 Nr. 4 ZPO)...


  • Ich habe nicht gesagt, dass wir keine Ruhendstellungen bearbeiten oder zukünftig nicht bearbeiten wollen. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass Ruhendstellung und P-Konto keine gute Kombination ist, da es fast immer zum Monatswechselproblem kommen wird. Und das ist zunächst ein Problem für den Schuldner.

  • So habe jetzt auch den 2. Antrag des Gläubigervertreters auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 775 Nr. 4, 776 ZPO.

    Ich verlange die Vorlage der öffentlichen Urkunde oder der Privaturkunde aus der sich die Stundung ergibt (Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 775 Rn. 9).

    Wobei ich mir nicht sicher bin ob das Ergebnis wirklich das ist was der Gläubiger und Schuldner beabsichtigen: Denn in der Einstellung ordne ich an, dass der Drittschuldner weder an den Gläubiger, noch an den Schuldner zahlen darf.

  • Hat schon jemand eine gute Idee? Inzwischen gab es ja eine Entscheidung zur Ruhendstellung (BGH, VII ZB 2/14 vom 02.1.2015). Der Sinn und Zweck solcher Anträge erschließt sich mir nicht. Der Gläubiger (ein Jugendamt welches nach§ 850d, k ZPO vollstreckt) geht aber auch hier davon aus, dass der Schuldner an sein volles Guthaben kommt.

    Klar kann ich einen solchen Beschluss machen, der Drittschuldner dürfte dann aber nicht auszahlen und müsste ggf. das Geld hinterlegen. :gruebel:

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