Notarielles Testament eines Niederländers als Erbnachweis

  • Hallo,

    ich habe einen Niederländer, der in Deutschland Grundbesitz hinterlassen hat. Der Erblasser hat in den Niederlanden vor einem niederländischen Notar ein Testament errichtet.
    Eine Abschrift dieses Testaments (mit Apostille) wurde nun vom hiesigen Nachlassgericht eröffnet. Ich soll aufgrund des niederländischen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll die Grundbuchberichtigung vornehmen. Eine Übersetzung des Testaments liegt mir vor.
    Ich bin der Meinung, dass ich einen gegenständlich beschränkten Erbschein brauche gemäß § 35 GBO.
    Wie seht ihr das?

  • Nach (über beck-online) BeckOK GBO R.-Nr. 160,161 zu § 35 GBO kannst Du einen Erbschein verlangen. Ebenso KG JFG 17, 343; Meikel/Roth GBO § 35 Rn 101 ff; Böhringer ZEV 2001, 387 ff.
    Meikel/Roth GBO § 35 Rn 123, halten unter Anführung der Materialien, der Denkschrift zur GBO, das Grundbuchamt für stets befugt, einen Erbschein zu verlangen, wenn die Erbfolge nach ausländischem Recht zu beurteilen ist.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Zunächst ist das Erbstatut zu bestimmen, damit Du weist, welches Recht (auch auf die angeordnete Erbfolge) anzuwenden ist. Das deutsche Recht knüpft hier an die Staatsangehörigkeit an und verweist auf das niederländische Recht. Dies ist eine Gesamtverweisung, also eine Verweisung auf das niederländische Recht einschließlich seiner Kollisionsnormen. Dieses verweist auf das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes, sofern der Erblasser diesem Staat zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Ist Dein Niederländer in den Niederlanden wohnhaft gewesen?. Wenn er vor seinem Tod mehr als 5 Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt hat, wird es kompliziert. Dann gilt u.U. das Recht des letzten Aufenthalts.


    M.E. kannst Du das Testament u.U. anerkennen. Testament im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO ist auch die letztwillige Verfügung, die nicht im Inland errichtet worden ist (KG, OLGE, 3, 221). Das Grundbuchamt hat dann zu prüfen, ob die letztwillige Verfügung von einer ausländischen öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises aufgenommen und die dabei vorgeschriebene Form beachtet ist (Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl., Internationale Bezüge, Rn. 588). Bei dieser Prüfung sind diejenigen gesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit zur Testamentserrichtung und über die Form des Errichtungsakts anzuwenden, die zur Zeit der Testamentserrichtung und am Ort derselben Geltung gehabt haben (Meikel/Roth, RN 102 zu § 35 GBO). In Grundbuchkommentar Bauer/v.Oefele, 2. Aufl. befindet sich im Abschnitt Internationale Bezüge, Rn. 593ff eine kurze Übersicht dazu, in welcher Form in einigen Ländern öffentliche Testamente errichtet werden.

    Auch wenn die Prüfung ergibt, dass das vorliegende ausländische Testament ein öffentliches im Sinne von § 35 GBO ist, stellt das vorrangig zu beachtende Grundbuchverfahrensrecht (lex fori) eine weitere Hürde auf. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO verlangt auch die Vorlage einer Eröffnungsniederschrift. Eine entsprechende Eröffnungsniederschrift ist auch bei ausländischen Testamenten vorzulegen, um einen Erbschein entbehrlich zu machen (K/E/H/E, GBO,6. Aufl., Einl U 416). Der Grund dafür liegt in der wesentlichen Bedeutung des Eröffnungsprotokolls, da die amtliche Eröffnung durch die Ladung der gesetzlichen Erben (die in der Praxis der hiesigen Nachlassgerichte so gut wie nie erfolgt) und der sonstigen Beteiligten, durch die Verkündung der Verfügung von Todes wegen und die Benachrichtigung der nicht anwesenden Beteiligten eine gewisse Gewähr dafür bietet, dass Fehler und sonstige Umstände, die der Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen entgegenstehen könnten, zur Erörterung gelangen (Meikel/Roth, Rn 108 zu § 35 GBO). Kennt die ausländische Rechtsordnung ein solches Eröffnungsverfahren nicht, muss das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen (Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl., Rn. 119 zu § 35 GBO).

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