Veräußerung durch Insoverwalter Insovermerk gelöscht

  • Insoverwalter des Eigentümers tritt am 15.06.2010 als Veräußerer eines Schuldnergrundstücks auf. Eingang beim GBA 21.09.2010 mit Antrag auf Eintragung einer AV.

    1. der Notar bescheinigt lediglich, dass die Urschrift einer Abschrift des Eröffnungsbeschlusses (inkl. Bestellung) vom 08.04.2010 vorgelegen hat, da brauche ich doch die Bestellungsurkunde, damit der Nachweis erbracht ist, dass der Insoverwalter zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen noch vertretungsbefugt war, oder?

    2. aufgrund eines Ersuchens des Insogerichts vom 05.07.2010 ist am 09.07.2010 der Insovermerk gelöscht worden. Ist das egal, weil ja die Bewilligungen, Vollmachten und Auflassung zu einem Zeitpunkt abgeben wurden, als der Insolvenzvermerk noch eingetragen war?:gruebel:

  • Ist doch komplizierter:

    zu 2.: Der Insoverwalter wurde durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten und genehmigt die Erklärung in seiner Eigenschaft als Insoverwalter erst am 20.07.2010 (auch da kein weiterer Bestellungsnachweis), also nach Löschung der Vermerks. Gehört das Grundstück dann noch zur Insomasse? Durfte er genehemigen?

  • aufgrund eines Ersuchens des Insogerichts ... ist ... der Insovermerk gelöscht worden.


    also nach Löschung der Vermerks.



    Auch wenn der Insolvenzvermerk zwischenzeitlich gelöscht wurde, kann grds. vom Fortbestand der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters ausgegangen werden, sofern sich dieser durch eine Bestellungsurkunde legitimiert (vgl. Hügel/Wilsch a.a.O.; LG Berlin Rpfleger 2004, 158). Wurde hier aber auch schon anders gesehen. Probier`s doch mal über die Suchfunktion.

  • Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters muss -wie diejenige eines jeden anderen Verfügenden- bis zur Vollendung des Rechtserwerbs fortbestehen. Auf die Frage, ob § 878 BGB auf den Verlust der Verfügungsmacht als Amtsinhaber entsprechend anzuwenden ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil für den Fall, dass das Amt des Insolvenzverwalters im Zuge der Löschung des Vermerks entweder insgesamt oder jedenfalls im Hinblick auf den betroffenen Grundbesitz beendet wurde, jedenfalls der vorliegende Eintragungsantrag i.S. des § 878 BGB zu spät gestellt worden wäre.

    Der Ansicht des LG Berlin (Rpfleger 2004, 158) ist nicht zu folgen, weil die Bestellungsurkunde nach § 56 Abs.2 InsO wegen der Möglichkeit der Freigabe nicht zu belegen vermag, dass der konkrete Grundbesitz noch der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt. Denn die Freigabe wird nicht auf der Bestellungsurkunde vermerkt. Die Urkunde kann somit von vorneherein keine Aussage darüber treffen, welche Gegenstände der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen; sie bezeugt nur das Insolvenzverwalteramt als solches. Die Rechtslage ist insoweit keine andere als beim Testamentsvollstreckerzeugnis oder beim Erbschein. Der Erbschein bezeugt nicht, was zum Nachlass gehört und das Zeugnis bezeugt nicht, welche Gegenstände von der TV umfasst werden.

    Der Bestellungsurkunde nach § 56 Abs.2 InsO wird demnach eine Bedeutung beigemessen, die sich nicht hat und nach dem Gesetz auch nicht haben kann.

  • Das Problem kann überhaupt nur entstehen, wenn das Insolvenzgericht um die Löschung des Vermerks ersucht, obwohl der Grundbesitz noch dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Ich halte dies für keine zutreffende Verfahrensweise, weil das Grundbuch durch die Löschung des Vermerks trotz weiterbestehender Verfügungsbeschränkung unrichtig wird. Zutreffend wäre es nach meiner Ansicht, das Ersuchen in den besagten Fällen so zu gestalten, dass die Löschung des Vermerks erst Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung erfolgt. Dass der eingetragene Vermerk einen Erwerber nicht "stören" kann, ergibt sich schon daraus, dass das Rechtsgeschäft vom Insolvenzverwalter vorgenommen wird.

  • Die Löschung des Insovermerks bewirkt nicht die Freigabe, so wenig wie die Eintragung die Beschlagnahme. Letzere erfolgt durch die Eröffnung, die Freigabe nur durch Erklärung des Verwalters gegenüber dem Schuldner oder die Beendigung des Verfahrens. Der Sperrvermerk soll nur verhindern, dass jemand gutgläubig vom Schuldner erwirbt.

  • Ist klar und wurde von niemandem bestritten.

    Hier geht es jedoch um eine Veräußerung, bei welcher der Insolvenzverwalter handelt, obwohl im Grundbuch kein Vermerk mehr eingetragen ist. Und insoweit ist es für mich nicht nachvollziehbar, wie man um die Löschung des Vermerks ersuchen kann, obwohl die Verfügungsbeschränkung noch besteht.

  • Und der Unterschied soll im eingetragenen Insolvenzvermerk liegen, der rein deklaratorische Bedeutung hat? Die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB gilt für diesen Vermerk jedenfalls nicht (vgl. u.a. Staudinger, Palandt).
    M.E. kann die Verfügungsbefugnis nur durch Vorlage der Bestellungsurkunde nachgewiesen werden, ob mit oder ohne Insolvenzvermerk.

  • Zu dem Zweck erhält der Verwalter ja die Bestallung, nur leider werden die oft sauber abgeheftet und sicher verwahrt, aber nicht zum Notar mitgenommen (nachher kommt die weg, hat mir mal ein Konkursverwalter erklärt). Die Löschung des Insovermerks hat nur nichts mit der Verfügungsbefugnis zu tun. Der Verwalter kann ja auch - aus welchen Gründen auch immer - auf die Eintragung ganz verzichten, trotzdem verfügt er mit der Bestallung als legitimierter Berechtigter.

  • Zu dem Zweck erhält der Verwalter ja die Bestallung, nur leider werden die oft sauber abgeheftet und sicher verwahrt, aber nicht zum Notar mitgenommen (nachher kommt die weg, hat mir mal ein Konkursverwalter erklärt).


     Das erinnert mich an die Farbkopie eines Grundschuldbriefes, die uns mal statt des Originals vorgelegt wurde. Der Briefbesitzer wollte das Orginial - sicher ist sicher - im Safe lassen, teuer genug sei der Brief schließlich gewesen...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • M.E. kann die Verfügungsbefugnis nur durch Vorlage der Bestellungsurkunde nachgewiesen werden, ob mit oder ohne Insolvenzvermerk.


    Kein Widerspruch von Cromwell? Werde mir den Tag im Kalender markieren.:)

  • Das Anmalen hat ein Ende.



    Ganz im Gegenteil! Wann erlebt man es schon mal, dass Cromwell sich umstimmen lässt. Von der von ihm in #5 geäußerten Meinung ist nichts übrig geblieben.

    Im Gegenteil: Jetzt soll es sogar genügen, dass der Insolvenzverwalter bei der Beurkundung eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Fortbestand der Bestellung vorlegt. Aus Praxissicht ist das selbstverständlich zu begrüßen.

    Das interessante daran ist, dass Cromwell damit einräumt, dass auch Nachweise, die sich nicht auf den Tag der Beurkundung beziehen, sondern auf einen früheren Zeitpunkt, im Grundbuchverfahren zu beachten sind (das Insolvenzgericht kann schließlich nur die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung bestätigen und nicht diejenige zum Zeitpunkt der späteren notariellen Vertragsbeurkundung). Bisher klang das bei Cromwell immer ganz anders (ich erinnere nur an seine Ausführungen zur GbR und zur Verwendbarkeit von Registerauszügen als Nachweis der Vertretungsberechtigung).

    Insgesamt also ein guter Tag für die Grundbuchpraxis.:)

  • Wenn Du meine Ausführungen nochmals sorgfältig liest, wirst Du merken, dass nichts von dem zutrifft, was Du behauptest:

    a) In # 5 ging es ausschließlich darum, ob sich aus der Bestellungsurkunde des Insolvenzverwalters ableiten lässt, dass der Grundbesitz noch dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Dies zu verneinen, ist nach wie vor zutreffend, weil sich dies eben nicht aus der Bestellungsurkunde, sondern alleine aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit aus § 80 Abs.1 InsO ergibt. Das eine (Insolvenzbeschlag) hat mit dem anderen (Verwalternachweis) überhaupt nichts zu tun. Aus der Bestellungsurkunde folgt somit lediglich, dass der Insolvenzverwalter amtiert. Insoweit ist die Rechtslage keine andere als beim Betreuerausweis oder bei der Pflegerbestallung.

    Es kann somit keine Rede davon sein, dass von meiner in # 5 geäußerten Ansicht "nichts übrig geblieben" sei. Vielmehr gilt diese Auffassung unverändert fort.

    b) Auch die erwähnte Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Fortbestand des Insolvenzverwalteramtes hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Grundbesitz noch dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Auch insoweit werden also Dinge miteinander vermengt, die nichts miteinander zu schaffen haben.

    c) Der Insolvenzverwalter handelt nicht als Vertreter, sondern als Partei kraft Amtes. Aus diesem Grunde hat er auch nur nachzuweisen, dass er (noch) amtiert. Bei der rechtsgeschäftlichen oder organschaftlichen Vertretung (Vollmacht, GbR, Registerauszug) geht es dagegen darum, dass die Vertretungsmacht stets für den konkreten Zeitpunkt des Vertreterhandelns nachzuweisen ist. Der von Dir -offenbar nur zu gerne- konstruierte Widerspruch in meinen Ausführungen zu den besagten Themen existiert daher nicht.

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