Veräußerung durch Insoverwalter Insovermerk gelöscht

  • @Erdbewohner:
    Meine Sicht der Dinge habe ich hinreichend erklärt und die ist ja nun eindeutig anders, als die von Cromwell. Da ist schon so viel Butter bei die Fische, dat schwimmt schon im Fett. § 80 InsO gilt eben nur, solange der Inso-Beschlag besteht. Nach Freigabe ist Schluss mit § 80 InsO. Das ist sowas von logisch und nachvollziehbar. Was genau daran nicht zu verstehen ist, weiß ich nicht.

    Und bei der Zwasihyp sollst du nur dann prüfen, wenn sichtbar ist, dass irgendwann mal ein Inso-Verfahren eröffnet worden ist. Dann bist du in der Prüfungspflicht, weil amtsbekannt das Inso-Verfahren anhängig ist / war. Erstmal gucken, ob der Titel des Antragstellers älter ist, als die Eröffnung des Verfahrens: Dann ablehnen wegen §§ 89 I oder 294 InsO.

    Stammt der Titel von nach Eröffnung: Achtung Neugläubiger! Ist das Grundstück freigegeben? Dafür ein prima Indiz: Löschung des Insolvenzvermerks. Insolvenzvermerk gelöscht? Eintragen!
    Ist der Insolvenzvermerk noch drin, ist die Freigabe nicht erfolgt. Solltest du dennoch eintragen, wird sich der Verwalter schon melden.



  • Wenn ein Insolvenzvermerk im GB steht, trage ich keine Sicherungshypotheken ein. Meine Frage stellte sich nur, wenn er raus ist, inwieweit ich da prüfen muss, ob ich überhaupt eintragen darf und wenn ja, wann und warum. Aber das ist nun alles geklärt, auch dank Deiner Hilfe.



  • Mittlerweile zweifle ich daran, ob Du meine grundsätzliche Stellungnahme auch wirklich verinnerlicht hast. Denn was Du schreibst, ist -leider- ausnahmslos unzutreffend.


  • Mittlerweile zweifle ich daran, ob Du meine grundsätzliche Stellungnahme auch wirklich verinnerlicht hast. Denn was Du schreibst, ist -leider- ausnahmslos unzutreffend.



    Ich hab sie gelesen und zur Kenntnis genommen. Aber ich muss nicht alles richtig finden, was du da geschrieben hast, oder? :gruebel:

    Weiter oben dachte ich einen Moment lang, wir hätten zumindest in einem kleinen Punkt eine Übereinstimmung gefunden. Aber das stimmte offenbar auch nicht.

    Meine Bewunderung galt nur dem Umfang des Beitrags, nicht dem vollständigen Inhalt. ;)

  • Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters muss -wie diejenige eines jeden anderen Verfügenden- bis zur Vollendung des Rechtserwerbs fortbestehen. ......

    Der Ansicht des LG Berlin (Rpfleger 2004, 158) ist nicht zu folgen, weil die Bestellungsurkunde nach § 56 Abs.2 InsO wegen der Möglichkeit der Freigabe nicht zu belegen vermag, dass der konkrete Grundbesitz noch der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt. Denn die Freigabe wird nicht auf der Bestellungsurkunde vermerkt. Die Urkunde kann somit von vorneherein keine Aussage darüber treffen, welche Gegenstände der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen; sie bezeugt nur das Insolvenzverwalteramt als solches. Die Rechtslage ist insoweit keine andere als beim Testamentsvollstreckerzeugnis oder beim Erbschein. Der Erbschein bezeugt nicht, was zum Nachlass gehört und das Zeugnis bezeugt nicht, welche Gegenstände von der TV umfasst werden.

    Der Bestellungsurkunde nach § 56 Abs.2 InsO wird demnach eine Bedeutung beigemessen, die sich nicht hat und nach dem Gesetz auch nicht haben kann.



    Dieser Beitrag hier klingt zum Beispiel gut. Die Bestallungsurkunde sagt nichts über die Verfügungsbefugnis. Aber die Schlussfolgerungen, die du daraus ziehst, hab ich offensichtlich nicht kapiert.

  • Ich muss das Thema in etwas abgewandelter Form nochmal aufwärmen.
    Ich habe folgende Situation:

    1. Eigentümer verstorben, Erbe (Fiskus) beantragt GB-Berichtigung, erfolgt
    2. Nachlassinsolvenzverfahren, Ersuchen des Inso-Gerichtes Eintragung Insovermerk, erfolgt
    3. Beurkundung KV zw. Insoverwalter und Käufer, AV wird eingetragen
    4. Ersuchen des Insogerichtes Löschung des IV, wird im GB gelöscht
    5. Antrag auf Eintragung Eigentumswechsel und Löschung AV

    Ich stelle mir nun derzeit die Fragen:
    Wieso wurde bereits das Ersuchen des Insogerichtes auf Löschung gestellt? Laut denen hat der IV das wohl beantragt beim Insogericht und die haben das direkt ausgeführt.
    Wie habe ich nun aber zu verfahren?

    a) Insolvenzbeschlag besteht trotz Löschung weiterhin; ich fordere Nachweis hierüber an, Vorlage Bestallungsurkunde in Ausfertigung oder Bestätigung des Insogerichtes und vollziehe
    b) Insolvenzbeschlag ist entfallen (durch Freigabe oder Beendigung?), muss mir das nachgewiesen werden? Brauche ich sodann eine Genehmigung des eingetragenen Eigentümers (Erbe)?

  • Ich habe jetzt nicht alles nachgelesen, aber vielleicht helfen die Ausführungen des BGH, 7. Zivilsenat, in Rz. 18 bis 20 des Beschlusses vom 30.08.2017, VII ZB 23/14,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…575&pos=0&anz=1
    weiter? (Hervorhebung durch mich):

    „Nach § 32 Abs. 3 InsO erfolgt die Löschung des Insolvenzvermerks entweder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts (§ 32 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 38 GBO) oder auf Antrag des Insolvenzverwalters (§ 32 Abs. 3 Satz 2 InsO). Beantragt der Insolvenzverwalter die Löschung, hat er entweder die aus seiner Freigabeerklärung folgende Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Insolvenzvermerks durch öffentliche Urkunden nachzuweisen (§§ 22, 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) oder eine Löschungsbewilligung in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde abzugeben, §§ 19, 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (MünchKommInsO/Schmahl/Busch, 3. Aufl., §§ 32, 33 Rn. 83; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 38 Rn. 8; HK-InsO/Rüntz, 8. Aufl., § 32 Rn. 23). Damit beruht die Löschung des Insolvenzvermerks entweder auf einer Verfahrenserklärung des Insolvenzgerichtes oder einer Verfahrenserklärung des Insolvenzverwalters. Aufgrund des gewöhnlichen Geschehensablaufes kann deshalb aus der Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Zu diesem Beweisergebnis steht nicht im Widerspruch, dass der Insolvenzvermerk kein Grundstücksrecht darstellt, dessen Bestehen oder Erlöschen nach § 891 BGB vermutet wird. Diese Vermutung dient dem Schutz des Rechtsverkehrs bei Grundstücksgeschäften nach § 873 BGB. Das besagt aber nichts über den Beweiswert von Eintragungen im Grundbuch, die keine Grundstücksrechte betreffen“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe jetzt nicht alles nachgelesen, aber vielleicht helfen die Ausführungen des BGH, 7. Zivilsenat, in Rz. 18 bis 20 des Beschlusses vom 30.08.2017, VII ZB 23/14,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…575&pos=0&anz=1
    weiter? (Hervorhebung durch mich):

    „Nach § 32 Abs. 3 InsO erfolgt die Löschung des Insolvenzvermerks entweder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts (§ 32 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 38 GBO) oder auf Antrag des Insolvenzverwalters (§ 32 Abs. 3 Satz 2 InsO). Beantragt der Insolvenzverwalter die Löschung, hat er entweder die aus seiner Freigabeerklärung folgende Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Insolvenzvermerks durch öffentliche Urkunden nachzuweisen (§§ 22, 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) oder eine Löschungsbewilligung in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde abzugeben, §§ 19, 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (MünchKommInsO/Schmahl/Busch, 3. Aufl., §§ 32, 33 Rn. 83; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 38 Rn. 8; HK-InsO/Rüntz, 8. Aufl., § 32 Rn. 23). Damit beruht die Löschung des Insolvenzvermerks entweder auf einer Verfahrenserklärung des Insolvenzgerichtes oder einer Verfahrenserklärung des Insolvenzverwalters. Aufgrund des gewöhnlichen Geschehensablaufes kann deshalb aus der Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Zu diesem Beweisergebnis steht nicht im Widerspruch, dass der Insolvenzvermerk kein Grundstücksrecht darstellt, dessen Bestehen oder Erlöschen nach § 891 BGB vermutet wird. Diese Vermutung dient dem Schutz des Rechtsverkehrs bei Grundstücksgeschäften nach § 873 BGB. Das besagt aber nichts über den Beweiswert von Eintragungen im Grundbuch, die keine Grundstücksrechte betreffen“.

    Anmerkung: Das Insolvenzgericht ersucht nur um Löschung des Insolvenzvermerks, wenn a) das Insolvenzverfahren beendet ist oder b) der IV das Grundstück aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Wenn das Insolvenzgericht um Löschung ersucht, darf sich das Grundbuchamt darauf verlassen, dass der Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Also das Insogericht hat das Schreiben des IV dem Ersuchen beigefügt. Darin sagt er nur: Die Löschung des Insovermerkes kann veranlasst werden.
    Klar prüft das Insogericht, ob es ein Ersuchen hergibt und ich hinterfrage das nicht. Aber ein Grundstück kann doch auch ohne Insovermerk noch dem Beschlag unterliegen? Ich bin verwirrt.

    Sofern man davon ausgeht, dass es das nicht tut, müsste ich also die Genehmigung des Eigentümers fordern?

  • Unser InsO Gericht hat früher auch schon mit der Auflassung die Löschung veranlasst, so dass zum Zeitpunkt der Vorlage kein Vermerk mehr eingetragen war. Man hat sich im Lauf der Zeit daran gewöhnt und die Tel.Nr. der Abteilung irgendwann auswendig gewusst.

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