Antrag Mahnbescheid -Prozessbevollmächtigter des Antragsgegners

  • Nach § 690 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO (Mahnantrag) muss der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter und Prozessbevollmächtigten bezeichnen.

    Warum kann man bei bei der Beantragung (auch online) eines Mahnbescheides für den Antragsgegner keinen Prozessbevollmächtigten eintragen?

    Habe im Zöllner und auch im Internet nichts zu dem Thema gefunden. Vielleicht könnt Ihr weiterhelfen.

    Danke für die Rückmeldung.

  • Das "Warum" findest Du im Zöller bei Rdnr. 12 erklärt.
    Als Anwalt würde ich mich allerdings auch bedanken, wenn ich MB's für meine Mandanten zugestellt bekäme. Wenn ich ohnehin schon im Geschäft bin, kann der Gegner doch direkt klagen. In solchen Fällen schreibe ich, dass ich als Prozessbevollmächtigte benannt werden kann. Und das beinhaltet ja immer eine vollständige Ablehnung des gegnerischen Vortrages, so dass ein vorgeschaltetes Verfahren, das sonst bei einigen Ansprüchen gefordert wird, nicht notwendig ist.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Bei einem Prozessbevollmächtigten muss die Vollmacht oder wenigstens die Versicherung der Bevollmächtigung vorliegen. Das würde bedeuten, dass zusätzlich zum Mahnantrag weitere Unterlagen eingereicht werden müssten. Damit wäre ein maschinelles Einlesen und Verarbeiten des Antrags nicht mehr möglich und dies würde dem maschinellen, vereinfachten, schnellen Verfahren zuwider laufen.

    Außerdem ist der Fall doch wohl sehr selten, dass der Antragsgegner genau für diese Streitigkeit bereits einen Prozessbevollmächtigten hat und dies dem Antragssteller auch noch bekannt ist.

    Und in einem maschinellen Verfahren können leider nicht alle Eventualitäten abgedeckt werden.

    Sollte in einem Einzelfall wirklich die Zustellung des Mahnbescheids an einen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gewünscht werden, so kann dem Mahnantrag ein entsprechendes Schreiben beigefügt werden und das Verfahren müsste dann manuell beim Mahngericht bearbeitet werden.

  • Dunkel kann ich mich erinnern, dass schon in den Zeiten vor Einführung des maschinellen Verfahrens in den Formularen nicht vorgesehen war, einen Prozessbevollmächtigten anzugeben.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Die Formulare sind dazu gedacht, maschinell verarbeitet zu werden. Und das würde bei einem PV des A´Geg nicht möglich sein.



    Das Argument verstehe ich nicht.

    Das Mahnverfahren macht - wie A.U. bereits schrieb - schlichtweg keinen Sinn, wenn von vornherein feststeht, dass der Anspruch bestritten wird.

  • Das Mahnverfahren macht - wie A.U. bereits schrieb - schlichtweg keinen Sinn, wenn von vornherein feststeht, dass der Anspruch bestritten wird.



    :daumenrau Aber das sag Du mal Anwälten... und ich weiß, wovon ich rede... :roll:

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • @ skugga + Grisu:

    Na manchmal hat man ein Zeitproblem. Zur Verjährungshemmung geht es schneller, fünf Minuten einen Mahnbescheid zu erstellen, für den ich auch keine weiteren Unterlagen brauche, als stundenlang eine Klage, die auch alle Anlagen benötigt, fertig zu machen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ skugga + Grisu:

    Na manchmal hat man ein Zeitproblem. Zur Verjährungshemmung geht es schneller, fünf Minuten einen Mahnbescheid zu erstellen, für den ich auch keine weiteren Unterlagen brauche, als stundenlang eine Klage, die auch alle Anlagen benötigt, fertig zu machen.

    Das mag sein. Aber sei mal ehrlich: Das Problem mit der Verjährung hast Du ja weiß Gott nicht immer. Dennoch hab ichs oft genug erlebt, dass ich eine Akte mit dem Vermerk "MB beantragen" auf den Tisch bekam, nochmal zu cheffe gedackelt bin, darauf hingewiesen habe, dass das aber eigentlich sinnlos ist weil wegen zu erwartendem Widerspruch (verschärfte Fassung: es ging um einen Anspruch aus vbuH), aber dann doch der MB gemacht werden sollte, und zwar nicht wegen Verjährung, sondern weil cheffe keinen Bock auf die Arbeit mit der Klageschrift hatte. Und das halte ich nun mal für ausgemachten Blödsinn.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Bei mir ist das tatsächlich eine Frage, ohne viel Aufwand erst mal die Verjährung zu hemmen. Ansonsten gebe ich Dir Recht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • (verschärfte Fassung: es ging um einen Anspruch aus vbuH), ..



    Ach, wo liegt das Problem. Kann man doch immer noch die Feststellungsklage, verbunden mit dem gleichen Aufwand, wie für eine normale Klage, nachschieben. Und sich dann wundern, wenn man vielleicht ein kleines Kostenerstattungsproblem bekommt.

    Kenne ich aber auch: "Machensema´nmahnbescheid."

    Ich hab dann höchstens noch eingewendet, dass ich vielleicht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides fertigen kann, dass wir nur leider um die Feststellungsklage nicht drum rum kommen. "Wostehtdas?"... Jaja, keine Fragen mehr. "Machensema!"

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