Zuschlag nach § 3 InsVV: Welche Berechnungsgrundlage?

  • Hallo,

    so kurz vorm Wochenende noch `ne blöde Frage:

    Wovon berechne ich einen Zuschlag nach § 3 InsVV:
    a) nur von der Staffelvergütung nach § 2 InsVV
    b) oder auch von der Vergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV.

    In meinem Fall hat der IV die Staffelvergütung nach § 2 InsVV und die Vergütung für die Verwertung von Massegegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet waren, gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV zusammengerechnet und auf der Grundlage dieser "Gesamtvergütung" die Zuschläge errechnet. Richtig??

  • Das Prinzip ist so:
    § 1 wird die Berechnungsgrundlage errechnet
    § 2 wird aus dieser Berechnungsgrundlage die Staffel-/Regelvergütung errechnet
    § 3 werden auf die Regelvergütung ggf. Ab- oder Zuschläge berechnet.

    So wie es verstanden habe, hat der Verwalter richtig gerechnet.

  • Ok, nach mehrfachem Lesen der §§ bin ich auch zu dem Schluss gekommen, dass die Berechnung des IV richtig ist. Danke für die schnelle Antwort. Und ein schönes WE.

  • 1. (Staffelsatz+Sondervergütung)*Zu-/Abschlag

    siehe: IX ZB 249/04

    Es gibt allerdings Software, die dies falsch umsetzt, nämlich

    2. Staffelsatz*Z/A + Sondervergütung

    bzw. Software, bei der man anklicken kann, ob man Methode 1 oder 2 anwenden will....

    auch hier gilt die Weisheit der 3. Grundschulklasse: Punktrechnung vor Strichrechnung...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Kann man drüber streiten. Es gilt doch der Grundsatz, dass § 1 II Nr. 1 InsVV dafür da ist, dass der Masse etwas aus den Feststellungbeiträgen verbleibt. Insofern stellen nach einer Meinung die 2 % den abslouten Höchsbetrag dar. Ist auch irgendwie logisch. Wenn man sich vorstellt, dass z.B. 100 % Zuschlag bewilligt werden, dann würde die Masse draufzahlen...

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