Gläubigerstellung nicht nachweisbar

  • Ich soll eine Grundschuld löschen (Briefrecht), die zugunsten der Raiffeisenbank Wühlhausen eingetragen ist. Die Löschungsbewilligung hat die Volksbank Wühlhausen erteilt (diese reicht über den Notar auch den Brief ein), der Notar bescheinigt, dass die Volksbank Wühlhausen aus der "Raiffeisen Bank und Handelsgenossenschaft eG Wühlhausen" hervorgegangen ist. Weitere Nachweise kann er nicht beibringen. Mein Blick ins elektronische Register ergab, dass es die Raiffeisenbank Wühlhausen wohl unter dieser Bezeichnung nie gab, dass in der GS-Bestellung wohl mit der umgangssprachlichen Bezeichnung gearbeitet wurde.
    Kann ich das Recht löschen? Ich habe keine Idee, wie die Beteiligten sonst die Identität nachweisen könnten.

  • Ebenso. Entweder geht man von der Raiffeisen Bank und Handelsgenossenschaft eG Wühlhausen (bzw. deren Rechtsnachfolgerin Volksbank Wühlhausen)
    als Gläubigerin aus oder man kann den Gläubiger eben nicht eindeutig identifizieren. Im letzten Fall ist das Recht grds. nichtig und wäre, je nach Ansicht, entweder gar nicht oder für den Eigentümer entstanden (vgl. Staudinger/Wolfsteiner § 1115 Rn. 8 ff). Aber da der Eigentümer sich mit der Löschung ohnehin einverstanden erklärt haben sollte (§ 27 GBO), steht dem Vollzug m.E. nichts im Wege.

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