Unrichtigkeit nach Ausschlagung

  • Ich habe aufgrund eines notariellen Testamentes 6 Geschwister in Erbengemeinschaft eingetragen.

    Weiter habe ich jetzt die ERbausschlagungen von 2 Mitgliedern unter Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist beurkundet, gegen all mein Wissen (und mit den besten Wünschen für die Ausschlagenden)mit Druck deren Anwaltes.

    Der Kollege , der jetzt das Grundbuch berichtigen soll ( und ich ) sind unsicher wegen des sich nun anschließenden Procedere:
    Ist die Ausschlagungserklärung ein ausreichender Unrichtigkeitsnachweis im Sinne des § 22 GBO, sodass auf Antrag der Ausschlagenden die Grundbuchberichtigung mit dem Ziel der Rötung dieser Beiden erfolgen könnte- bzw abzulehenen wäre, wenn der Kollege zur Erkenntnis der Unwirksamkeit der Ausschlagungserklärung kommen sollte.
    Cromwell versorgt uns diesbzgl mit Rechtsprechung zur Prüfungsverpflichtung von Ausschlagungserklärungen durch das Grundbuchamt.
    Würdet Ihr dennoch einen Erbschein von den restlichen Erben haben wollen( die sich mit Sicherheit zieren werden).
    Ich hoffe, man versteht das?!

  • Es geht hier nicht um die Frage, wer nach einer erfolgten Erbausschlagung ins Grundbuch hinein, sondern wer aufgrund einer nach der Eintragung erklärten Anfechtung wieder aus dem Grundbuch herauskommt. Zur Ausschlagung braucht man keinen Grund, sodass man als Grundbuchamt von ihrer Wirksamkeit ausgehen kann, wenn sie offentlichlich rechtzeitig erfolgt ist. Zur Anfechtung braucht es dagegen einen Anfechtungsgrund, dessen Vorliegen alleine durch die Anfechtungsurkunde nicht geführt werden kann.

    Im vorliegenden Fall soll eine Grundbuchberichtigung im Verfahren nach § 22 GBO erfolgen. Dazu ist die Grundbuchunrichtigkeit in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Die Anfechtungsurkunde als solche ist für diesen Nachweis nicht geeignet, da sie nur bezeugt, dass die Anfechtung erfolgt ist, aber nicht, ob sie auch begründet ist. Damit kann der erforderliche Nachweis nur durch einen Erbschein geführt werden. Dies gilt nach meiner Ansicht selbst dann, wenn formgerechte Berichtigungsbewilligungen aller sechs Beteiligten vorlägen. Damit lässt sich die Unrichtigkeit nicht in der erforderlichen Weise plausibel darlegen, weil nicht die Beteiligten darüber zu befinden haben, ob eine Anfechtung durchgreift oder nicht. Dies ist alleine Sache des Nachlassgerichts.

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