Gegen den Willen? EILT!

  • Hab hier nen Betreuer an der Strippe gehabt, der nicht weiterweiß und ihm sagen müssen, dass ich seine Meinung teile...:oops:

    Betreuter läuft grad gelb an ( evtl. Kolik oder gar Hepathitis ), weigert sich aber, ins Krankenhaus zu gehen. Betreuer hat Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über Unterbringung.

    Dass der Betreute ins KKH muss, is klar, dass der BEtreuer ihn hinbringen kann, auch. Frage: Kann der Betreuer sich hier der Polizei bedienen? Oder gibts da noch sonstwie Möglichkeiten?

    Ergebensten Dank im Voraus...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )


  • Dass der Betreute ins KKH muss, is klar, dass der BEtreuer ihn hinbringen kann, auch. Frage: Kann der Betreuer sich hier der Polizei bedienen? Oder gibts da noch sonstwie Möglichkeiten?



    Die Anwendung von "einfacher Gewalt" oder so ähnlich hat der Richter meiner Kenntnis nach durch Beschluss ausdrücklich anzuordnen. Dies geschieht m.E. im Rahmen des Erlass eines Unterbringungsbeschlusses. Die Polizei wird über die Betreuungsstelle hinzugezogen, die in solchen Fällen nach meiner Kenntnis hier neben dem Betreuer meist beteiligt wird.

    Das beste wird sein, sich an den zust. Richter und/oder die Betreuungsstelle zu wenden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich würde den Betreuer auch an den Richter verweisen. Er (der Betreuer) soll auch gleich die Betreuungsstelle informieren, die wissen doch sicher bescheid, was man da machen kann.

  • er muss vom richter nen unterbringungsbeschluss haben.
    macht man ja mit magersüchtigen mädels auch so. gegen ihren willen.

  • Eine vom Vormundschaftsgericht angeordnete Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betreuten, der sich über die potentiellen Folgen seiner Weigerung im Klaren ist (hierfür die natürliche Einsichtsfähigkeit, nicht Geschäftsfähigkeit) besitzt, ist rechtlich unzulässig.
    Ob die Vorschriften des PsychKG greifen können, ist eine andere Frage. Deren Anwendung muss das Amt für öffentliche Ordnung prüfen.

  • Eine vom Vormundschaftsgericht angeordnete Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betreuten, der sich über die potentiellen Folgen seiner Weigerung im Klaren ist (hierfür die natürliche Einsichtsfähigkeit, nicht Geschäftsfähigkeit) besitzt, ist rechtlich unzulässig.
    Ob die Vorschriften des PsychKG greifen können, ist eine andere Frage. Deren Anwendung muss das Amt für öffentliche Ordnung prüfen.




    Exakt. Aber keine Geschäftsfähigkeit ohne natürliche Einsichtsfähigkeit!

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