Hab mal auf die Schnelle eine Übersicht zusammengestellt (z.B. für Anwärter/Richter). Für Hinweis auf enthaltene Fehler bzw. Ergänzungsvorschläge wär ich dankbar (die strittigen Sachen wie Frist/Abhilfemöglichkeit sind mir bewußt):
I. Kostenfestsetzung
1. Festsetzung von Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse
nach § 55 RVG für den vom Gericht bestellten oder beigeordneten Anwalt.
- Pflichtverteidiger (§§ 140 ff StPO)
- Nebenklägervertreter / Opferanwalt (Beiordnung nach § 397 a Abs. I StPO oder
PKH nach § 397 a Abs. II StPO, § 406 g Abs. IV StPO)
- Zeugenbeistand nach § 68 b StPO
Zuständigkeit: Beamter des gehobenen Dienstes als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- § 55 Abs. I Satz 1 RVG und § 7 Abs. I Nr. 3 GeschStVO
Höhe der Gebühren: Festgebühren nach VV 4100 ff RVG
1.1. Rechtsbehelf:
- § 56 Abs. 1 RVG: Erinnerung. Es entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs
(Einzelrichter) durch Beschluss – unabhängig vom Beschwerdewert.
- vorherige Abhilfemöglichkeit durch den Urkundsbeamten nach Anhörung des
Bezirksrevisors.
1.2. Rechtsbehelfsfrist: keine (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
4. Auflage 2009, RNr. 8 zu § 56), str. Eine Verwirkung ist aber grundsätzlich möglich.
- bei Beschwerdewert über 200,-- € ist gegen den richterlichen Beschluss die befristete
Beschwerde zulässig. Dieser Beschluss ist zuzustellen (§ 329 Abs. 2 ZPO i.V.m. §
33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
Beschwerdefrist: 2 Wochen.
2. Festsetzung gegen Beteiligte
nach §§ 464 b StPO i.V.m. §§ 103 ff ZPO
- für den Freigesprochenen gegen die Staatskasse
- für den Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten - § 11 RVG
- für den Nebenkläger gegen den Verurteilten
Zuständigkeit: Der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 b) RPflG in Verbindung mit § 21
RPflG
Höhe der Gebühren: Nr. 4100 ff Vergütungsverzeichnis RVG i.V.m. § 14 RVG.
2.1. Rechtsmittel
a) Gegenstandswert unter 200,-- €: sofortige Erinnerung gem. §§ 11 RVG i.V.m. 464 b S. 3
StPO, 104 III, 567 II ZPO, 11 II RpflG) zum Gericht des ersten Rechtszugs (i.d.R. RiAG)
b) Gegenstandswert über 200,-- €: sofortige Beschwerde gem. § 464 b S. 3 StP O i.V.m. 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zum Landgericht.
Abhilfemöglichkeit durch den Rpfl. umstritten. OLG München bejaht, Beschl. v. 26.10.1998 – 11 W 2892/98
2.2. Rechtsmittelfrist
zu 2.1.a) 1 Woche
zu 2.1.b) 1 Woche = überw. Ansicht, str.
II. Festsetzung von gerichtlichen Gebühren, Auslagen und
Vorschüssen
Zuständigkeit:
Der Kostenbeamte (§ 1 KostVfg) = i.d.R. Beamter/Angest. des mittleren Dienstes
Rechtsmittel: § 66 GKG: unbefristete Erinnerung / Beschwerde
Zuständig zur Entscheidung über die Erinnerung ist
-das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt wurden, vgl. § 19 GKG
-Falls Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt wurden: das Gericht des ersten
Rechtszuges, Abs. 1 S. 2. Für die Entscheidung über die Erinnerung des Verurteilten
gegen den Ansatz der Kosten eines nach § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO erholten
Sachverständigengutachtens in der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft ist das
Gericht der ersten Instanz zuständig (BGH NJW 2000, 1128 = JurBüro 2000, 542).
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