Bedingter Eigentumsübertragungsanspruch

  • Hallo zusammen,

    hab mal wieder ein Problem.
    Vor mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Vormerkung eines bedingten (verschiedenen Bedingungen wurden aufgeführt) Eigentumsübertragungsanspruchs eines hältigen Miteigentumsanteils.

    Die Vormerkung soll auflösend befristet durch den Tod des Berechtigten sein (auflösend befristet - reicht da nicht befristet?!)

    Weiterhin steht in der Urkunde folgender Passus:

    Im Hinblick auf die Löschungserleichterung bei der Vormerkung treffen die Vertragsteile folgende weitere Vereinbarungen:

    Die Löschung der auflösenden Befristung bei der Vormerkung wird bewilligt und beantragt.
    Der Notar wird unwiderruflich angewiesen, den Vollzug dieser Löschung zu beantragen, wenn die Berechtigte ihm gegenüber in schriftlicher Form erklärt hat, dass sie den Anspruch auf Eigentumsübertragung geltend gemacht hat.


    Ich würde so eintragen:

    Befristete Auflassungsvormerkung bezüglich eines 1/2 MEA - Anspruch bedingt - für...., gem. Bewilligung....

    Was meint ihr?!

  • Nach meiner Ansicht handelt es sich dabei lediglich um eine bereits vorab bewilligte Aufhebung der auflösenden Befristung, nicht aber um eine aufschiebende Bedingung für das automatische Erlöschen der Befristung, die zum Inhalt der Vormerkungseintragung zu machen wäre.

    Wenn es später zur Aufhebung der Befristung kommt, stellt sich im Hinblick auf Zwischenrechte allerdings die Rangfrage. Denn man kann ein befristetes Recht nicht unter Rangwahrung im Verhältnis zu gleich- oder nachrangigen Rechten in ein unbefristetes Recht umwandeln.

    Für eine "richtige" Löschungserleichterung ist wohl wieder einmal keine Vorsorge (etwa im Vollmachtswege) getroffen worden.

  • Danke für deine Antwort.
    Die Bedingung hab ich eher auf die Bedingungen bezogen, in welchen die Ehefrau die Eigentumsübertragung verlangen kann.

    Das ist wohl richtig so. Das Problem bei mir ist, der Notar beantragt "den Vollzug der beigefügten Urkunde"...da wäre dann dies auch mitbeantragt...

  • Dann wäre das mit der Aufhebung der Befristung geklärt. Ob man die Bedingtheit des Anspruchs ausdrücklich in den Eintragungsvermerk aufnimmt, ist Geschmacksache. Bezugnahme würde genügen.

    Im übrigen muss der Notar natürlich klarstellen, dass er nur die Ersteintragung der befristeten Vormerkung beantragt. Die gleichzeitige Eintragung und Aufhebung der Befristung wäre natürlich unsinnig.

  • Wobei man es auch anders verstehen kann. Nämlich dahingehend, daß die Vormerkung nur dann bei Tod erlischt, wenn der Anspruch bis dato nicht geltend gemacht wurde (da dies in seiner Summe allerdings kein künftiges, sicheres Ereignis ist, wäre die Vormerkung auch insoweit eher bedingt). Die Löschung der "Befristung" wäre dann auch keine Aufhebung derselben, sondern würde, weil die "Befristung" den Umständen nach nicht mehr eintreten kann, aufgrund notarieller Berichtigungsbewilligung erfolgen.

  • Trotzdem ist mir das mit der "Aufhebung" der Befristung zu abstrakt. Kann man eine Befristung überhaupt rechtsgeschäftlich aufheben? Noch dazu zeitgleich mit deren "Bestellung". Naheliegender wäre es doch davon auszugehen, daß die Vormerkung solange befristet ist, bis der Berechtigte (zu Lebzeiten) den Anspruch geltend macht. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, ist die Vormerkung unbefristet. Und dies kann berichtigend bei der Vormerkung eingetragen werden. Die entsprechende Berichtigungsbewilligung haben die Beteiligten, einschließlich einer Vollzugsanweisung an den Notar, bereits abgegeben. Ob die Befristung nicht doch eher eine Bedingung ist, lasse ich jetzt mal außen vor.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (28. September 2010 um 13:26)

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