Vermerk über die Änderung einer Teilungserklärung

  • Es wurde ein Komplex in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, der aus einem Mehrfamilienhaus besteht und einem Einfamilienhaus. Die Teilung wurde im Grundbuch vollzogen.

    Nachträglich wurde eine Änderung der Teilungserklärung beurkundet, die eine andere Kostenverteilung zum Inhalt hat. Ferner wurde festgelegt, dass das MFH und das Einfamilienhaus in jeder Hinsicht als getrennte Einheiten zu behandeln sind, soweit das Gesetz dies zulässt. Die jeweiligen Eigentümer der Einheiten im MFH und des Miteigentumsanteils am Einfamilienhaus sollten so gestellt werden, als seien die Grundstücke vermessen.

    Der Wasserzähler für das Einfamilienhaus befindet sich im Mehrfamilienhaus. Daher wurde vereinbart, dass die Eigentümer des Miteigentumsanteils am Einfamilienhaus berechtigt sind, den Kellerzugang zum Ablesen des Zählerstandes zu betreten. Die jeweiligen Eigentümer der Einheiten im Mehrfamilienhaus sollen verpflichtet sein, einen Schlüssel auszuhändigen.

    Beantragt wurde „die Eintragung der Änderungen in die Grundbücher“.

    Daraufhin teilt das Grundbuchamt mit, für die Eintragung bezüglich des Kellerzugangs fehle das Rechtsschutzinteresse mit der Begründung, der Zugang sei ohnehin Gemeinschaftseigentum. Der Eigentümer der Einheit Einfamilienhaus hat selbstverständlich Zugang und eine „dingliche Sicherung“ sei daher unnötig.

    Eine dingliche Sicherung war ja auch eigentlich nicht angestrebt. Es sollte lediglich eingetragen werden, dass die Teilungserklärung geändert wurde. Aufgrund der besonderen Regelungen bezüglich der Trennung der beiden Objekte wollten die Eigentümer ausdrücklich diese Klarstellung wegen der Betretungsberechtigung und Schlüsselaushändigung. Angenommen, diese Regelung ist überflüssig, weshalb steht diese denn einer Eintragung im Grundbuch dahingehend entgegen, dass die Teilungserklärung geändert wurde? Es wird nun verlangt, dass durch eine weitere Änderung der Teilungserklärung die vorgenannte Vereinbarung aufgehoben wird.

  • Deine Fragestellung ist mir nicht ganz klar. Ich versuch es dennoch 'mal.
    Sofern ich die Kostenverteilung durch Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer dahingehend ändere, dass ich das MFH und das EFH wirtschaftlich getrennt behandele, betrifft dies den Inhalt des Sondereigentums (Regelung des Gebrauchs der Gemeinschaft untereinander gem. § 15 WEG).

    Dies hat jedoch kein Einfluss auf die gesetzliche Befugnis des WE des EFH, dass Gemeinschaftseigentum (also den Kellergang) zu benutzen, denn er ist ja nicht von der Mitbenutzung ausgeschlossen.

    Die schuldrechtlichen Vereinbarung hinsichtl. Schlüsselherausgabe kann kein Inhalt des Sondereigentums sein und gegen Sondernachfolger wirken.

  • Dies hat jedoch kein Einfluss auf die gesetzliche Befugnis des WE des EFH, dass Gemeinschaftseigentum (also den Kellergang) zu benutzen, denn er ist ja nicht von der Mitbenutzung ausgeschlossen.

    Die schuldrechtlichen Vereinbarung hinsichtl. Schlüsselherausgabe kann kein Inhalt des Sondereigentums sein und gegen Sondernachfolger wirken.



    Damit wäre dann also die Regelung wegen der Betretungsberechtigung und Schlüsselaushändigung überflüssig gewesen. Da sie aber auch nicht schadet, war mir nicht klar, weshalb die Teilungserklärung nochmals zu ändern ist, um diese Regelung aufzuheben.

  • Sofern Zutrittsrechte zu Gemeinschaftseigt. dingl. gesichert werden sollten, scheint dies in der Tat so nicht mgl..

    Nach der Schilderung ist dies entbehrlich und kann auch nach meiner Auffssg. so im Übrigen nicht als Änderg. eingetragen werden.

  • Was nicht dinglicher Inhalt des Sondereigentums sein kann, ist immer von der Bewilligung auszunehmen (vgl.-bar mit Bestellung des ersten Verwalters in TE, was auch nicht dinglicher Inhalt sein kann und ebenfalls von der Bewilligung auszunehmen ist).

    LG J

  • .. soweit das Gesetz dies zulässt.... Die jeweiligen Eigentümer der Einheiten im Mehrfamilienhaus sollen verpflichtet sein, einen Schlüssel auszuhändigen....



    Ersteres ist zu unbestimmt (vgl. Schöner/Stöber Rn. 105 m.w.N.). Das andere kann, wie oben schon geschrieben, wohl nur schuldrechtlich geregelt werden, sofern die Vereinbarung nicht Sondereigentum betrifft (§ 13 Abs. 1 WEG; vgl. z.B. Beschluss des BayObLG vom 02.11.1995, Az. 2Z BR 98/95 = NJWE-MietR 1996, 13).

  • Nun blicke ich klarer. Danke Euch für die Hilfe.

    Dann werden die Eigentümer wohl um eine Änderung der Änderungsurkunde nicht herumkommen.

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