Abtretung Vormerkung, Eintragungsnachrichten bei Insolvenz

  • Demharter Anh. zu § 13 Rn. 35 unter Bezugnahme auf BGH FGPrax 2012, 142.

    Der klassische Fall ist derjenige des höchstpersönlichen unübertragbaren Rückübereignungsanspruchs bei Grundstücksüberlassungen. Auch hier kommt doch niemand auf die Idee, dass der Ausschluss der Übertragbarkeit ausdrücklich eingetragen werden müsse.

  • Könnte man im Sinne dieser Entscheidung zu § 161 BGB


    "....Beantragt ist jeweils Eintragung eines Vermerks über die — aufschiebend bedingte — Abtretung der Vormerkungen. Es ist nicht verlangt einzutragen, daß infolge der Abtretung die durch die Vormerkungen gesicherten Ansprüche auf den Beteiligten zu 2) übergegangen sind. Ginge es um diesen Rechtsübergang, so käme es auf den Eintritt der Bedingung an. Eingetragen werden soll aber — in Form eines entsprechenden Vermerks — die Tatsache, daß eine bedingte Abtretung stattgefunden hat. Dafür ist die Frage, ob die Bedingung eingetreten ist, ohne Bedeutung. Das GBA durfte mithin die Eintragung des Vermerks nicht von dem verlangten Nachweis über den Eintritt der Bedingung abhängig machen...."

    (DNotZ 1986, 496, beck-online) BayObLG, Beschluß vom 18. 2. 1986 - BReg. 2 Z 19/86

    nicht sagen, dass der beantragte "Vermerk der auflösend bedingten Anspruchsabtretung bei der Vormerkung" eingetragen werden kann?

  • Das ist was anderes. Bei dir sind wir ja quasi einen Schritt früher beim Vormerkungsberechtigten und ob der durch ein Abtretungsverbot in seiner Verfügung eingeschränkt ist, bzw. das Nichtbestehen einer Verfügungsbeschränkung nachgewiesen werden muss.

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