Löschung Nacherbenvermerk bei Erbauseinandersetzung

  • Hallo,

    foldender Fall:
    Im Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft eingetragen, in Abt. II befindet sich ein Nacherbenvermerk.
    Zwecks Umsetzung einer Teilungsanordnung setzen sich die Erben unter Beteiligung der Nacherben auseinander (Grundstücke werden an die einzelnen Erben aufgeteilt).
    Zum Nacherbenvermerk wird nichts gesagt; weder wird in der Urkunde eine Löschung bewilligt, noch wird ein Löschungsantrag gestellt.
    Gehe ich Recht in der Annahme, dass die Nachlassgrundstücke infolge der Auseinandersetzung (wie bei einer wirksamen Veräußerung an Dritte) aus dem Nachlass ausscheiden und der Nacherbenvermerk gegenstandslos geworden ist?
    Dann könnte ich, sofern ein Antrag gestellt wird, den Vermerk wegen nachgewiesener Unrichtigkeit löschen?

  • Sofern sämtliche Nacherben bei der Erbauseinandersetzung mitgewirkt haben, dürfte nach dem dargestellten Sachverhalt die Gegenstandslosigkeit nachgewiesen sein und bei entsprechender Antragstellung gelöscht werden.
    Sollte es auch unbekannte Nacherben (sofern letztwillig verfügt) geben, die nicht mitgewirkt haben, würde ich es verneinen. Zur Problematik Hügel, § 51 Rn. 52ff, 54, 73ff.

  • Die vorstehende Stellungnahme lässt den Surrogationsgrundsatz des § 2111 BGB außer Acht. Es handelt sich um so viele Nacherbfolgen wie Erbteile und jede einzelne Nacherbfolge setzt sich an dem jeweiligen Grundbesitz fort, der dem betreffenden Nacherben zugewendet wurde. Im Zuge der Verteilung des Grundbesitzes sind deshalb auch die Nacherbenvermerke zu "verteilen", und zwar dergestalt, dass bei jedem Surrogationsgrundstück nur noch die Personen als Nacherben genannt sind, welche dem jeweiligen Vorerben personell zuzuordnen sind.

    Dass die notarielle Urkunde zu all dem schweigt, halte ich für ein Armutszeugnis.

  • Besten Dank für die Hinweise.

    Ich war bisher der Meinung, dass ein Grundstück bzw. Surrogat aus dem Nachlass ausscheidet, sofern die Nacherben bei der Auseinandersetzung mitwirken.
    Falls dem nicht so ist, müsste der Nacherbenvermerk auf das/die Surrogationsgrundstück(e) übertragen werden und könnte dort auch nur aufgrund Bewilligung der Nacherben später gelöscht werden ??
    Sofern einzelne Erbteile innerhalb der Erbengemeinschaft nicht von der Nacherbfolge betroffen sind, müsste der Nacherbenvermerk auf den entsprechenden Surrogationsgrundstücken nicht mehr eingetragen werden oder könnte dort bei etwaiger Mitübertragung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis später gelöscht werden.
    Richtig??

  • Vielleicht schilderst Du Deinen Fall etwas genauer:

    Wie viele Miterben (A, B, C usw.) sind vorhanden, welche davon sind nur Vorerben und sind die Vorerbschaften befreit oder nicht befreit?

    Erfolgte die Auseinandersetzungen exakt nach den Anordnungen des Erblassers?

  • 3 Erben insgesamt, davon 2 Vollerben und 1 befreiter Vorerbe.
    Bei der Auseinandersetzung wurde die Teilungsanordnung des Erblassers umgesetzt.

  • Hallo an alle,

    mit Freude habe ich diesen Thread gefunden. Folgendes Problem "tut" sich bei mir auf:

    A ist verstorben und hat 2 Kinder (B + C) zum Erben eingesetzt.
    B ist Vollerbe und C ist nicht befreiter Vorerbe. Nacherbe sind dessen minderjährigen Kinder.

    Im Testament wurden Teilungsanordnungen dergestalt getroffen, dass B (Vollerbe) Haus 1 und C (nicht befreiter Vorerbe) Haus 2 erhält.

    Die Grundbücher sind noch nicht berichtigt.

    Die Teilungsanordnungen sollen nunmehr im Wege der Erbauseinandersetzung erfüllt werden. Bei der Auseinandersetzung wirken die Nacherben nicht mit.

    Wird im Wege der Grundbuchberichtigung/Auflassung der Nacherbenvermerk jetzt nur auf dem Grundstück des C (nicht befreiter Vorerbe) eingetragen oder muss eine explizite Löschung auf dem Grundstück des B (Vollerbe) erklärt werden?

    Wie üblich im Notariat - natürlich auch beim GBA - eilt es.

    Danke für die Antwort(en).

    DN

  • Es ist ein notarieller Erbvertrag. Eröffnungsprotokoll vorhanden.
    Der Grundbesitz ist auf mehrere Grundbücher und Grundbuchämter verteilt.

  • Das hatte ich fast befürchtet.

    Ist angedacht, den Vollzug der Erbauseinandersetzung ohne Voreintragung der Erbfolge zu beantragen? Nach § 40 GBO ist das ja möglich und eine erforderliche Gewährleistung eines etwaigen gutgläubigen Erwerbs durch Voreintragung der Erbfolge steht nicht in Frage, weil die Miterben von sich selbst ohnehin nicht gutgläubig erwerben können.

  • Das macht mir ja Mut. :confused:

    Eine Voreintragung der Erben (diese sind ja auch die Vermächtnisnehmer) ist nicht angedacht und halte ich hier jetzt auch nicht wirklich für nötig.

  • Bislang hast Du von einer Teilungsanordnung gesprochen. Es könnten aber natürlich auch Vorausvermächtnisse sein, wenn kein Wertausgleich bei unterschiedlichem Wert der Grundstücke erfolgen soll. Im Ergebnis ist das aber rechtlich ohne Belang.

    Der einzige rechtliche Unterschied zum hier bereits behandelten Fall ist, dass der Vorerbe nicht befreiter Vorerbe ist.

    Für den Miterben B als Vollerben gilt demnach das Gesagte. An den Grundstücken, die er im Wege der Erbauseinandersetzung erhält, wird kein Nacherbenvermerk eingetragen. Er ist als Miterbe nicht mit einer angeordneten Nacherbfolge beschwert und demzufolge kann auch das, was er im Wege der Erbauseinandersetzung als Surrogat i.S. des § 2211 BGB erhält, nicht der Nacherbfolge unterliegen.

    Im Hinblick auf den Miterben C als nicht befreiter Vorerbe stellt sich die Frage, ob die Nacherben der Erbauseinandersetzung zwischen dem Vollerben B und dem Vorerben C wegen § 2113 Abs.1 BGB zustimmen müssen. Dies ist nach herrschender Ansicht zu verneinen, weil die Nacherben durch eine Erbauseinandersetzung, die (exakt) den letztwilligen Anordnungen des Erblassers entspricht, nicht im Sinne der Norm beeinträchtigt werden können (Palandt/Edenhofer § 2113 Rn. 5 m.w.N.; Rechtsprechungs- und Literaturnachweise für die hM auch bei MüKo/Grunsky § 2213 Rn.13 Fn. 48).

    Die Begründung der hM wird von Ludwig (Vor- und Nacherbschaft im Grundstücksrecht [1996], S. 95, 96) wie folgt zusammengefasst:

    Bei der Teilungsanordnung folgt die Unanwendbarkeit des § 2113 BGB aus einem anderen Gesichtspunkt: Die Auseinandersetzung der Mitvorerbengemeinschaft durch Übertragung eines Grundstücks oder Grundstücksrechts an einen Mitvorerben führt nicht dazu, dass der Gegenstand von der nacherbschaftsrechtlichen Beschränkung frei wird, sondern bewirkt lediglich das Entfallen der gesamthänderischen Bindung (Fn.: Deimann Rpfleger 1978, 244). Kraft dinglicher Surrogation (§ 2111 Abs.1 S 1 3.Alt. BGB) wird der Gegenstand, der dem begünstigten Mitvorerben nunmehr zu Alleineigentum zusteht, zu einem Nachlassgegenstand, der weiterhin den nacherbschaftsrechtlichen Beschränkungen, insbesondere den §§ 2113 ff. BGB unterliegt. Das Anwartschaftsrecht des Nacherben wird durch die Auseinandersetzung daher nicht beeinträchtigt, so daß § 2113 BGB auch tatbestandlich nicht eingreift.

    Im vorliegenden Fall, bei welchem es einen Mitvollerben und einen Mitvorerben gibt, ist das Ergebnis kein anderes, weil sich die angeordnete Nacherbschaft im Zuge der Erbauseinandersetzung kraft Surrogation nunmehr auf den gesamten dem Mitvorerben zugewendeten Nachlassgegenstand erstreckt, während sich die Nacherbschaft vor der Auseinandersetzung nur quotenmäßig auf alle Nachlassgegenstände bezog. Für den einzigen Mitvorerben besteht somit die gleiche Situation, als wenn alle Miterben nur Vorerben wären.

    Die Gegenansicht (MüKo/Grunsky § 2113 Rn.13 m.w.N.) hält dagegen die Zustimmung des Nacherben für erforderlich, zu deren Erteilung er freilich wegen § 2120 BGB verpflichtet sei, wenn die Erbauseinandersetzung in exakter Durchführung der getroffenen Erblasseranordnungen erfolgt. Dem widersprechen Harder (DNotZ 1994, 822, 829) und Ricken (AcP 202 [2002], 465, 474 ff.), welche die Funktion des § 2120 BGB in Übereinstimmung mit der hM darin sehen, die betreffenden Rechtsgeschäfte des Vorerben aus dem Anwendungsbereich des § 2113 BGB herauszunehmen.

    Letzteres halte ich für überzeugend, weil es sich schon nach dem Wortlaut des § 2113 Abs.1 BGB, der eine Beeinträchtigung des Nacherben verlangt, nicht begründen lässt, weshalb die Zustimmung des Nacherben zur Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts des Vorerben erforderlich sein soll, wenn das besagte Rechtsgeschäft in Durchführung und exakter Befolgung der letztwilligen Anordnungen des Erblassers erfolgt. Denn dadurch scheidet die von der Norm geforderte „Beeinträchtigung“ des Nacherben von vorneherein aus.

    Damit ist der hM nach meiner Ansicht zuzustimmen, sodass die Zustimmung der Nacherben zum Vollzug der Erbauseinandersetzung im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist. Ob das Grundbuchamt (oder die mehreren beteiligten Grundbuchämter) dies genauso sehen werden, bleibt natürlich abzuwarten.

    Nach der hier vertretenen Lösung ist der Nacherbenvermerk bezüglich des Mitvorerben C infolge Surrogation i.S. des § 2111 BGB somit am gesamten Grundstück einzutragen, das der Mitvorerbe im Wege der Erbauseinandersetzung erhält, während bezüglich des Grundstücks, das der Mitvollerbe B im Wege der Erbauseinandersetzung erhält, kein Nacherbenvermerk einzutragen ist.

  • Ich habe folgenden neuen Fall zu obigem Problem.
    Die Erblasserin hat durch notarielles Testament ihren Sohn und ihre Tochter zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt, die Tochter jedoch nur als nicht befreite Vorerbin. Nacherben bei Tod der Vorerbin sind deren beide Söhne. Nach erfolgter Grundbuchberichtigung und Eintragung des Nacherbenvermerks haben sich die Erben bezüglich des Grundbesitzes auseinandergesetzt und zwar entsprechend den im Testament enthaltenen Teilungsanordnungen ohne Mitwirkung der Nacherben. Der auf den Vollerben aufgelassene Grundbesitz wurde unter Löschung des Nacherbenvermerks in ein anderes Blatt übertragen; im Grundbuchblatt der Vorerbin blieb der Nacherbenvermerk eingetragen. Nach dem Tod der Vorerbin wurde aufgrund eines privatschriftlichen Testamentes ein Erbschein nach der Vorerbin erteilt, wonach die beiden Söhne (obige Nacherben) wiederum nur Vorerben sind. M.E. unterliegt der gesamte Grundbesitz infolge der auch den Nacherben gegenüber wirksamen Auseinandersetzung als Surrogat der 1. Nacherbfolge nach der Großmutter. Der Erbschein nach der Tochter und Vorerbin ist dann unbeachtlich. Vor einer erneuten Auseinandersetzung zwischen den Söhnen der Vorerben muss ich das Grundbuch berichtigen. Grundlage ist doch wohl nur das Testament der Großmutter (Nacherbfolge nach Vorerbin dann unbeachtlich; kein Nacherbenvermerk)?? Der Notar bezieht sich im Auseinandersetzungsvertrag auch auf die Erbfolge nach der Vorerbin....:(. Was meint Ihr dazu?

  • Dasselbe wie Du.

    Der betreffende Grundbesitz fällt überhaupt nicht in den Eigen-Nachlass der Vorerbin, sondern er gehört zum Nachlass des ursprünglichen Erblassers, der die Nacherbfolge angeordnet hatte. Demzufolge sind die Nacherben (mangels Anordnung einer Nachnacherbschaft) Miterben als Vollerben und nicht als Vorerben.

  • Neuer Fall:

    Mutter ist Alleineigentümerin mehrerer Grundstücke in verschiedenen Gerichtsbezirken.
    Gemäß Erbschein eines anderen Gerichts wird sie beerbt von ihrem Mann zu 1/2 Anteil und ihren beiden Kindern zu je 1/4 Anteil. Die beiden Kinder sind aber nur befreite Vorerben.
    Nacherben sind die namentlich aufgeführten Enkel der Erblasserin nach Stämmen.

    Die Erben setzen sich nun derart auseinander, dass jedem Miterben verschiedene Grundstücke aufgelassen werden. Eine Voreintragung der Erbengemeinschaft und des Nacherbenvermerks bzgl. beider Nacherben soll nicht erfolgen, sondern nur der "Surrogations - Nacherbenvermerk" bezüglich des Kindes, welches das jeweilige Grundstück zu Alleineigentum erwirbt. Auf dem Grundbesitz für den Vater wird demnach kein Nacherbenvermerk eingetragen.

    In dem Auseinandersetungsvertrag werden zu jedem Grundstück Werte angegeben. Wenn ich diese vergleiche, dann bekommt der Vater 56,32 % des Wertes, das Kind 1) 21,38 % und das Kind 2) 22,30 %.
    In der Urkunde wird auch angegeben, dass hinsichtlich aller anderen Nachlassgegenstände bereits eine quotengerechte Auseinandersetzung stattgefunden hat und die Beteiligten davon ausgehen, dass jeder Miterbe nun einen seinem Erbteil angemessenen Anteil an dem Grundbesitz erhält. Weitere Ausgleichsansprüche werden ausgeschlossen.

    Ich beabsichtige die Eintragung von der Vorlage der der Zustimmung der Nacherben abhängig zu machen, da ich nicht ausschließen kann, dass es sich zum Teil um eine unentgeltliche Veräußerung zu Lasten der Nacherben handeln könnte.
    Wie seht Ihr das?

  • Ich hab auch eine Erfüllung einer Teilungsanordnung mit angeordneter Nacherbschaft. Als Nachweis der Erbenstellung liegt ein Erbschein mit der Nacherbfolge vor (jeweils die Abkömmlinge der 4 Vorerben, insgesamt 7).
    Aus dem Erbschein erkennt man aber nicht welcher Abkömmling jeweils zu welchem Vorerben 'gehört'.

    Zwar weiß ich das nun aufgrund Nachfrage beim Notariat und könnte den Nacherbenvermerk nun gem. §2111 BGB aufteilen, bin mir jedoch nicht sicher, in welcher Form ich jeweils die Zuordnung der Nacherben zu den Vorerben brauche?

  • Ich hab auch eine Erfüllung einer Teilungsanordnung mit angeordneter Nacherbschaft. Als Nachweis der Erbenstellung liegt ein Erbschein mit der Nacherbfolge vor (jeweils die Abkömmlinge der 4 Vorerben, insgesamt 7).
    Aus dem Erbschein erkennt man aber nicht welcher Abkömmling jeweils zu welchem Vorerben 'gehört'.

    Zwar weiß ich das nun aufgrund Nachfrage beim Notariat und könnte den Nacherbenvermerk nun gem. §2111 BGB aufteilen, bin mir jedoch nicht sicher, in welcher Form ich jeweils die Zuordnung der Nacherben zu den Vorerben brauche?

    Wie lautet denn der Text bezügl. der Nacherbfolge im Erbschein?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!