Gilt PKH für Nebenkläger auch für die Berufung ?

  • Im Verfahren vor dem AG beantrag der Nebenklägervertreter PKH.
    Nach Berufung und rechtskr. Verfahrensabschluss (Verurteilter trägt die Kosten der Nebenklage) legt der Nkl.vertr. beim AG die Erklärung über die pers. u. wirtsch. Verhältnisse vor und es wird ihm vom RiAG PKH nach § 397 a II StPO bewilligt.

    Wirkt die auch für das Berufungsverfahren (für das der Anwalt jetzt auch abrechnet) ?

    Zwischenzeitl. habe ich schon für den Nebenkl. gegen den Verurteilten festgesetzt und dabei auch abgesetzt. Gegen die Absetzungen hat der Nkl.vertr. Beschwerde eingelegt.
    Er bekommt jetzt PKH - Gebühren für die I. Instanz, die den Absetzungsbetrag schon überschreiten. Ist er hinsichtl. der Beschwerde dann überhaupt noch beschwert ?
    PKH - Gebühren und festgesetzter Betrag sind ja dann schon mehr, als er überhaupt verlangt hat/ihm überhaupt zusteht.

  • Zitat aus dem Karlsruher Kommentar zu § 397 a StPO:

    " Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren, (http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=StPO&p=397aAbs. 1 S. 1 iVm. § 119 ZPO); die Bewilligung des Tatrichters wirkt für das Revisisonsverfahren nicht fort (BGH 2 StR 175/06). Das erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, wobei in besonderen Fällen die Bezugnahme auf eine in der Vorinstanz abgegebene Erklärung ausreichen kann (BGH NJW 1983, 2145; BGH 1 StR 705/94 und 2 StR 706/94), sofern sich die maßgebenden Verhältnisse nicht geändert haben und die frühere Erklärung vollständig war (BGH 1 StR 670/95, mitget. bei Kurth NStZ 1997, 2)."

  • Der Anwalt meint jetzt PKH sei vom RiAG "für das Verfahren und nicht nur für die I. oder II. Instanz" bewilligt worden; das Verfahren "sei erst mit einer rk Entscheidung abgeschlossen".
    Ist das Unsinn ?

    Muß man da die vollstreckbare Ausfertigung zurückfordern (KFB Nebenkläger / Verurteilter), um die auszuzahlenden PKH - Gebühren zu vermerken ?

  • Der Anwalt meint jetzt PKH sei vom RiAG "für das Verfahren und nicht nur für die I. oder II. Instanz" bewilligt worden; das Verfahren "sei erst mit einer rk Entscheidung abgeschlossen".
    Ist das Unsinn ?

    Ja.

    Muß man da die vollstreckbare Ausfertigung zurückfordern (KFB Nebenkläger / Verurteilter), um die auszuzahlenden PKH - Gebühren zu vermerken ?



    :confused: Es ist doch bei der Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung die aus der Staatskasse gezahlte PKH-Vergütung abzuziehen.

  • Das ist ja unglücklich gelaufen.
    Fordere die vollstreckbare Ausfertigung zurück, um die PKh-Vergütung zu vermerken.
    FÜr die Berufung bekommt er natürlich keine PkH.

  • Es wurde ja noch gar keine PKH-Vergütung ausbezahlt.

    Vielleicht ist es dehalb für den Anwalt schwer verständlich, weil im Zivilverfahren ja für die Berufung wieder die Erfolgsaussichten vom Gericht zu prüfen sind.
    Beim Nebenkläger hab ich das bei der Berufung natürlich nicht:

    "Die sachlichen Voraussetzungen stellen dagegen auf die gegenüber dem Zivilkläger andere Lage des Nebenklägers als Beteiligten an einem Offizialverfahren ab; in Anlehnung an § 140 Abs. 2 richtet sich die Bewilligung nach der Schwierigkeit der Sach- oder (Rieß/Hilger NStZ 1987, 145, 154 Fn. 208) Rechtslage oder der mangelnden Fähigkeit des Nebenklägers zur selbstständigen Wahrnehmung seiner Interessen (s. dazu § 140 Rn 22 ff) sowie bei Unzumutbarkeit (zB Sexualtatverletzte) (Karlsruher online Kommentar)"

    Wobei sich natürlich die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für den Nebenkläger von Instanz zu Instanz verändern kann. Hierzu z.B.:

    Eine Prozesskostenhilfebewilligung in der Revisionsinstanz kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten, dem der Nebenkläger allein entgegen tritt, gemäß § 349 II StPO offensichtlich unbegründet ist. (Leitsatz des Gerichts)
    OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2009 - 3 Ss 261/09, BeckRS 2010, 3923.

  • Ich sehe das wie die anderen, PKH ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und gesondert zu bewilligen.
    Der Richter am AG war für die II. Instanz auch gar nicht zuständig, s. § 397a Abs. 3 S. 2 "über die Bestellung des RA... und die Bewilligung...entscheidet der Vorsitzende, des mit der Sache befassten Gerichts". Das war für die Berufungsinstanz wohl nicht mehr der Richter am AG.

    Bei den Fragen/Angaben zur Auszahlung bin ich verwirrt :confused:. Der RA kann als PKH-Anwalt doch nicht mehr bekommen, als als Wahlanwalt? Oder hast Du ihm die Gebühren um mehr als 20% unter der Mittelgebühr gekürzt?

    Egal wie, musst Du erst mal die vollstreckbare Ausfertigung des KFB zurückfordern. Darauf musst Du dann die (evl. noch festzusetzende) PKH-Vergütung vermerken und wenn was zm Vollstrecken übrig bleibt, zurückgeben. Solange der RA die Vollstreckbare über den Gesamtbetrag hat, könnte er ja doppelt kassieren (einmal aus Vollstreckung gg. d. VU + Zahlung aus der Staatskasse). Er hat aber insgesamt nur maximal den Anspruch auf die Wahlanwaltsvergütung. Ich würde deshalb auch erst aus der Staatskasse auszahlen, wenn ich die vollstreckbare Ausfertigung in der Akte hab.

    Nach Auszahlung der PKH-vergütung aus der Staatsakasse hast Du dann auch noch § 59 RVG zu beachten - da ist ne KR an den VU fällig bzgl. der ausgezahlten PKHvergütung oder zumindest die Vorlage an den KB, damit der die KR fertigt ;)

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • War vielleicht nicht ganz verständlich formuliert. Hab nicht unter den PKH - Gebühren festgesetzt.
    Inzwischen hat das LG die Beschwerde zurückgewiesen.

    Der Gedankengang war nur, dass der Anwalt auch bei erfolgreicher Beschwerde tatsächlich nicht mehr Geld bekommt (wegen Anrechnung PKH-Gebühren) und die Beschwerde damit sinnlos ist.

  • Jetzt hab ich den KFB vom Anwalt zurückerhalten und bemerkt, dass die Klausel nicht mit Datum und Unterschrift versehen ist. Kann man das einfach nachholen ? Wie formuliert man den Vermerk über die ausbezahlte PKH - Vergütung ?

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