Zwangshypothek notwendige Vollstreckungskosten

  • Beantragt ist die Eintragung einer Zwangshypothek, ausschließlich aufgrund der belegten Kosten. Dabei handelt es sich u.a. um Kosten der Nachtragsliquidation des Gläubigers sowie einen im Zwangsverwaltungsverfahren zu leistenden Kostenvorschuss. Unterstellt, die Zwangsverwaltung wurde aus dem vorgelegten Titel betrieben und dazu war die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die Gläubigerin erforderlich, handelt es sich dabei um notwendige Vollstreckungskosten? Was wäre, wenn die Zwangsverwaltung später Erträge abwerfen würde, aus denen der Vorschuss erstattet werden könnte?

  • Die Kosten einer Nachtragsliquidation auf Gläubigerseite sind m.E. keine Kosten, die dem Schuldner anzulasten sind.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habe endlich eine Entscheidung gefunden, wonach Gläubigervorschüsse im Zwangsverwaltungsverfahren grundsätzlich keine notwenigen Kosten der Zwangsvollstreckung sind, BGH vom 24.11.2005, V ZB 81/05

  • Das kann man so pauschal aber nicht sagen und das gibt die zitierte BGH-Entscheidung auch nicht her.
    Der BGH hat nur entschieden, dass in den Fällen, in denen das Objekt nicht vermietet ist, somit keine Einnahmen zu erwarten sind, ein Zwangsverwaltungs nicht aus dem Zweck geführt werden kann, um die laufenden Wohngelder aus den Vorschüssen zu zahlen.
    "Die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums des Schuldners war auf der Grundlage der Kenntnis der Gläubiger nicht geeignet, zur Befriedigung der titulierten Forderung zu führen." Es fehlt daher am Merkmal der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
    Bitte doch die Gläubiger um entsprechenden weiteren Vortrag zur Notwendigkeit der Kosten.

  • Wenn im vorliegenden Verfahren zur Zahlung der öffentlichen Lasten sowie der Bewirtschaftungskosten ein Vorschuss erhoben wird, gehe ich davon aus, dass die Wohnung keine ausreichenden Erträge abwirft, also vermutlich nicht vermietet und damit nicht zur Befriedigung der titulierten Forderung geeignet ist.
    Ich habe daher darum gebeten, die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten glaubhaft zu machen.

    Einmal editiert, zuletzt von Frida (1. Oktober 2010 um 10:19)

  • Hallo,

    mir wird ein Antrag auf Eintragung einer ZwaSiHyp (einzutragen an Flst. 123) vorgelegt wegen einer Hauptforderung von 2.000,00 Euro zzgl. den Kosten des Rechtsanwalts für den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung i.H.v. 168,03 Euro (der Zwangsversteigerungsvermerk an Flst. 123 wurde am 04.06.2018 eingetragen).

    Kann ich die RA-Kosten für den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung als notwendige Vollstreckungskosten mit eintragen?

  • Nein. Das sind ja keine Kosten, die zur Erwirkung des zugrundeliegenden Titels erforderlich waren.

    Die Kosten der AO der Zwangsversteigerung kann er im K-Verfahren bekommen.


    Warum kommt es denn darauf an, dass die Kosten zur Erwirkung des Titels erforderlich waren? § 788 ZPO lässt die Beitreibung aller notwendigen Kosten der ZV ohne Titulierung zu. Warum sollen die Kosten der Zwangsversteigerungsanordnung nicht solche Kosten gem. § 788 ZPO sein?

  • Nur nochmal zur Klarstellung...es handelt sich nicht um die Gerichtskosten sondern um die RA-Kosten für den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung....

  • Es kommt doch nicht darauf an, dass die Anordnung der Zwangsversteigerung "im Grundbuchverfahren" notwendig ist. Vielmehr ist gem. § 788 ZPO darauf abzustellen, ob diese Kosten zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung notwendig waren. Und das würde ich grundsätzlich bejahen, sofern nicht der Gläubiger einen vollkommen unnötigen/aussichtslosen Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt hat.

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