§ 25 ZVG Sequester und § 146 ZVG Zwangsverwalter

  • die Gl behaupten die Sequesteration sei billiger

    aber: der sequester hat doch nicht nur rechte- Erhalt des Objektschlüssels, zutritt etc, sondern wohl auch Pflichten, nämlich die Sicherung des Objektes

    gehört dazu nicht auch die erfüllung von behördlichen Auflagen- z,B, untere waserschutzbehörde= Tankraumsanierung, damit Heizung laufen darf?

    außerdem darf der sequester keine Mieten einziehen

    wo genau liegt der Unterschied ? wann macht was Sinn?


    Hintergrund:
    Wir haben ein haus mit einem Notdach- nach Brand, Schuldner wohnt nicht da und steckt den Kopf in den Sand
    SV sagt Schätzung nur nach zutritt genau möglich- von außen nur seeehr vage
    Die Glin sagt Sequester genügt- aber muß der nicht auch Pflichten erfüllen?

  • Ich hoffe, Du erwartest auf eine derart schlamperte Sachverhaltsdarstellung keine fundierte Antwort auf Deine Fragen.
    Zwangsverwaltung=Vollstreckungsmaßnahme.
    Sequester als eine Maßnahme des § 25 ZVG=Schutzmaßnahme innerhalb einer bereits laufenden Vollstreckung, die an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, vgl. ebenda.

  • Wir haben von einer bestimmten Bank auch mal Sequestrationsanträge gehabt, in dem Irrglauben, das sei billiger als die Zwangsverwaltung. Es wurde mit Schutzmassnahmen wegen des bevorstehenden Winters (Sturmschutz, Heizungsentleerung pp) und evtl. Vandalismus wegen Leerstand begründet. Wir haben erwidert, dass der Sequester mit demselben Stundensatz vergütet wird wie der Zwangsverwalter und zum Erreichen des angeblich notwendigen besonderen Schutzes ein Objektschutzunternehmen mit der Rund-um-die-Uhr-Bewachung beauftragt werden müsse, was von einem Zwangsverwalter in der Regel nicht erwartet werde. Soviel zum Argument billiger.
    Wenn hier nach dem Brandschaden doch ein besonderes Sicherungsbedürfnis für eine Sequestration nach § 25 ZVG gegeben wäre, muss aber der Aufgabenkreis für den Sequester genau bezeichnet werden (Dachreparatur o.ä.). Die Gewährung von Zutritt für den Sachverständigen kann aber definitiv nicht als einzige Aufgaben eines Sequesters bestimmt werden, allenfalls um festzustellen, welche Sofortreparaturen zur Abwendung weiterer Schäden notwendig wären.

  • Zitat

    Wenn hier nach dem Brandschaden doch ein besonderes Sicherungsbedürfnis für eine Sequestration nach § 25 ZVG gegeben wäre, muss aber der Aufgabenkreis für den Sequester genau bezeichnet werden (Dachreparatur o.ä.).

    Genau.

    Gerade bei gammeligen Objekten, bei denen fast nix mehr zu retten ist, macht eine Sequestration für den Gläubiger aus Kostengründen mehr Sinn, als eine Zwangsverwaltung.

    Der Gläubiger kann seinen "Sequestrationsauftrag" beispielsweise darauf beschränken, dass lediglich eine Notreparatur des durch den Brand beschädigten Daches erfolgen soll, damit es nicht zu weitergehenden Beschädigungen der Gebäudesubstanz durch Regenwasser etc. kommt.
    Der Sequester würde dann lediglich eine Reparatur des Daches durchführen und hätte damit seine Pflicht erfüllt.

    Ein Zwangsverwalter müsste das Dach reparieren; die Ruine versichern; dafür sorgen, dass keine spielenden Kinder in dem Brandobjekt zu Schaden kommen; Berichte ans Gericht schreiben etc. pp.
    Der Aufgabenbereich des Zwangsverwalters ist also viel weitreichender und die Zwangsverwaltung schon deshalb teurer.

    Ich finde deshalb nicht, dass Gläubiger mit ihrer Kostenüberlegung so falsch liegen.

  • Die Sequestration kann bei ausschließlichen Sicherungsmaßnahmen sinnvoller sein als eine Zwangsverwaltung. Aber das ist wirklich sehr einzelfallabhängig. Stöber führt einiges zu den Voraussetzungen und dem Ablauf der Sequestration aus.
    Billiger ist sie nicht unbedingt. Es fallen allerdings keine Gerichtskosten an :daumenrun - und die Sequestration wird in der K-Akte mit geführt.

  • Ich weiß nicht, ob ich hier einfach weiter machen kann oder ein neues Thema eröffnen muss. Ich denke bei einem Fall über Sequestration nach § 25 ZVG nach. Ich will aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung in ein Grundstück betreiben, das Haus steht leer, der Schuldner ist nach Mittelfranken verzogen und hat Verbraucherinsolvenz beantragt. Das Haus ist zwar bewohnbar aber noch nicht fertig gestellt. Es müsste halt wintersicher gemacht werden. Ich habe Sorge, dass der Insolvenzverwalter zu spät bestellt wird oder das Verfahren mangels Masse eingestellt wird und kam deshalb auf die Sequestration, habe aber Sorgen wegen der Kosten. Ich habe gelesen, dass die Kosten 40% der Insolvenzverwalterkosten ausmachen können, da wären wir schnell bei über 10000,00 €. Kommt das hin? Gibt es eine billigere Lösung?

  • Wenn der Schuldner oder dann IV sich nicht kümmert, wäre eine Sequester zum Winter wahrscheinlich angezeigt. Aber es fallen nur die Kosten für die Sicherungsmaßnahmen an. Also, z.B. wenn eine Klempner die Heizung winterfest macht, ist dieser zu bezahlen. Auch der Sequester hat einen Anspruch auf Vergütung. In der Regel ( so kenne ich das jedenfalls) wird bei der Abrechung Bezug auf die ZwangsverwalterVO genommen. Das sind pro Stunde bis 95,00 €. Also bei 100.000,00 € bin ich nur dann, wenn es ein sehr großen Objekt mit viiiiiiiiiiiel Aufwand ist. Das Gericht wurd für diese Kosten einen Vorschuss anfordern.

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  • Hallo Annett, danke für die schnelle, erfreuliche Antwort bis zu 95,00 € netto pro Stunde wäre akzeptabel. Ich habe aber in einer Entscheidung gelesen, dass der Sequester wenn das Objekt nicht vermietet ist, Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 40% der Insolvenzverwaltervergütung hat, also prozentual aus dem Wert vergütet wird, bei einem geschätzten Wert des Objektes von 150000,00 € komme ich auf 9400,00 netto ohne Auslagen, das wäre natürlich Horror. Bei der Entscheidung ging es allerdings um ein Auto und nicht um ein Grundstück.

  • Diese Entscheidung ist mir gänzlich unbekannt. Wäre es möglich, sie genauer zu bezeichnen und, falls sie nicht veröffentlicht ist, ihren wesentlichen Inhalt wörtlich wiederzugeben?

    Nachklapp: Mein ZVG-Kommentar von Löhnig (Fischinger) von 2010 schreibt bei § 25 unter Rdn. 16:
    "Ob Verwalter und Sequester analog §§ 17 ff. ZwVwV eine Vergütung erhalten, ist noch nicht gerichtlich entschieden. Nachdem der BGH dies aber für einen nach § 848 ZPO bestellten Sequester bejaht hat (Fußnote 34: BGH, Beschl. v. 14.4.2005, V ZB 55/05, Rpfleger 2005, 549), dürfte dies auch hier anzunehmen sein (Fußnote 35: Hintzen in Dassler/Schiffhauer/u.a. ZVG, § 25 Rn. 8; Schmidberger, Rpfleger 2008, 105, 109: für Halbierung der Sätze für die Mindestvergütung nach § 20 ZwVwV.)"

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (30. August 2013 um 12:43) aus folgendem Grund: Nachklapp

  • Die Entscheidung ist vom OLG Frankfurt 26.07.2004 1W 38/04. Ich habe sie beim Googlen unter den Suchbegriffen "Sequester Vergütung" gefunden: http://www.jusmeum/Urteile/Oberla…nktfurt/1W38/04. Kann ich also von maximal 95 € netto pro Stunde ausgehen? Soll ich vielleicht vorsichtshalber bei meinem Vollstreckungsgericht nachfragen, wie die es handhaben? Ich bin verunsichert, der Mandant erschlägt mich- vollkommen zu Recht- wenn ich ihm solche Kosten für einmal Heizung aufdrehen einbrocke.

  • Das OLG Frankfurt hat sich aber doch in 1 W 38/04 mit der Vergütung eines im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe eines beweglichen Gegenstandes bestellten Sequesters (§ 938 II ZPO) befasst.

    Im Kommentar von Haarmeyyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, vor § 1 ZwVwV Rdn. 9 heißt es zur Anwendung der ZwVwV:

    "Die Vorschriften über die Zwangsverwaltung sind entsprechend anwendbar, wenn das Prozessgericht eine einstweilige Verfügung erlässt, in der gemäß § 938 Abs. 2 ZPO die Sequestration eines Grundstücks und dessen Zwangsverwaltung angeordnet wird (vgl. RGZ 92, 18, 19; Brox/Walker Rn. 1583)."

    Schon darum halte ich die Entscheidung (die im Übrigen auch im Geltungsbereich des § 938 ZPO nicht unwidersprochen blieb) nicht für anwendbar auf den im Rahmen der Zwangsversteigerung einer Immobilie bestellten Sequester.

    Für die Anwendung von § 19 ZwVwV auch der BGH, wie schon oben erwähnt, unter V ZB 55/05 (auch wenn es dort kein Sequester nach § 25 ZVG war, sondern einer nach § 938 ZPO; allein dass es sich um eine Immobilie drehte, macht den Unterschied).

  • Hallo 15.Meridian, Deine Argumente leuchten mir ein. Ich habe zwischenzeitlich auch mal die BGH- Entscheidung nachgelesen, die Du zitiert hast. Vielen Dank für die schnelle und kompetente Hilfe:blumen:

  • Also wir haben bislang in allen Fällen des § 25 ZVG die Vergütung der Sequester anlog zur zVwVO festgesetzt. Sequester waren im übrigen immer Herrschaften, die bei uns auch als Zwangsverwalter tätig sind.
    Hat noch nie Probleme gegeben.

    Insofern wurde die Frage zumindest bei uns schon (amts-)gerichtlich entschieden.:teufel:

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