Stellung der Erben im Nachlassinsolvenzverfahren

  • Ich habe ein IN-Verfahren, welches vor einiger Zeit wegen Tod des Schuldners in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde.

    Zu diesem Verfahren würde mich generell mal interessieren, wie die Erben ihre Rechte als Schuldner geltend machen können:

    Nach meinem Frege/Keller/Riedel, 7. Auflage, sind bei einer Mehrheit von Erben - also einer Erbengemeinschaft - diese insgesamt als Schuldner anzusehen (Rn. 2336).

    Dies verstehe ich so, dass die Erben z.B. ein Beschwerderecht nur gemeinsam ausüben können. Ein einzelner Miterbe hingegen hat kein Beschwerderecht.

    Wie seht Ihr das?

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Irgendwo gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Vorschrift, welche Rechte Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft im Namen von dieser geltend machen können. An diese Vorschrift würde ich mich halten. Wobei natürlich die Frage ist, wie lange die Erbengemeinschaft ungeteilt ist. Weil wo nix ist, ist auch nix aufzuteilen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • auch wenn ich "die Antwort" nicht weiß:
    m.E. treten die Erben verfahrensrechtlich !!! in die Gemeinschuldnerrolle.
    Unabhängig davon, ob die Erbengemeinschaft schon geteilt ist oder nicht (von daher die Anmerkung von Gegs absolut treffend !) behandel ich die wie mehrere GF einer GmbH (vgl. § 317 I, II InsO - auch wenn der ja bei Versterben nach Eröffnung keine Relevanz besitzt).
    Im Rahmen der Auskunftspflicht wäre für mich auch nicht die Erbengemeinschaft maßgeblich, sondern jeder Miterbe.
    Auch gehe ich davon aus, dass die Rechtsbehelfsbefugnis nicht der Erbengemeinschaft insgesamt sondern jedem Erben zukommt (z.B. beim Thema Vergütungsfestsetzung).

    Ulf: zwischen 11:40 und 14:24 hat ich grad keine NachlassinsO mit Erbengemeinschaft sorry ! :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hmm, ich sehe das anders.

    Zum einen kann sich m.E. die Erbengemeinschaft im laufenden Verfahren gar nicht abschließend auseinandersetzen, da die Erben über NL-Gegenstände nicht verfügen können, eine Verfügung zur Auseinandersetzung aber wohl erforderlich wäre.

    Zum anderen finde ich, dass die Sonderregelung in § 317 Abs. 2 InsO eher dafür spricht, dass bei Fehlen einer entsprechenden Sonderregelung die Erben nur gemeinschaftlich handeln können.

    Ich denke, ich werde meine Nichtabhilfe mal zum Teil darauf stützen, dass ein Miterbe allein nicht beschwerdeberechtigt ist. Und dann mal gucken, ob das LG darauf eingeht und wie es ggf. dort gesehen wird...

    Ulf

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  • ne LG-Entscheidung dazu wäre mal interessant.
    Hab grad noch über eine Vergütung des vorl. Verwaltes in einem durch Rücknahme erledigten Nachlassinsolvenzantragsverfahrens zu entscheiden (da es ungeteilte Erbengemeinschaft ist, bin ich da auch mal gespannt drauf, wie damit umzugehen ist, wenn nur einer der Erben Rechtsbehelf einlegt....; da hätte das LG es etwas schwer, im Hinblick auf die BHG-Entscheidung so einfach aufzuheben....

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  • Danke für die weitere Fundstelle!

    (Ich finde es absolut unter aller Kanone, dass beck-online - für uns jedenfalls - kein einziges Werk zur InsO bereit hält. Aber das ist ein anderes Thema...)

    Ich werde weiter berichten. Kann aber etwas dauern...

    Ulf

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  • Also für uns ist Beck-online mit einigen Kommentaren, insbesondere dem Münchener Kommentar, versehen.

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  • Nach langem Suchen nun noch eine weitere (dürftige) Fundstelle:

    Nach Braun, 2. Auflage, Rn. 3 zu § 315 InsO fällt bei mehreren Erben die Schuldnerrolle der Erbengemeinschaft zu.

    Und da die Erbengemeinschaft nur durch alle Erben gemeinsam handeln kann, §§ 2032, 2040 BGB, müssen (sofern nicht ausdrücklich im Gesetz etwas anderes geregelt ist) sämtliche Erben gemeinsam das Beschwerderecht ausüben, denke ich.

    (@ Gegs:
    Da habt Ihr's gut! Bei uns ist der MüKo Inso offensichtlich leider nicht vom Abo erfasst. Wir haben nur zugriff auf den MüKo BGB und den MüKo AktG. Und auch sonst enthält das nds. Justizabo nichts zur InsO.)

    Ulf

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  • (@ Gegs:
    Da habt Ihr's gut! Bei uns ist der MüKo Inso offensichtlich leider nicht vom Abo erfasst. Wir haben nur zugriff auf den MüKo BGB und den MüKo AktG. Und auch sonst enthält das nds. Justizabo nichts zur InsO.)



    Tausche Müko Inso gegen Müko AktG. Den habe ich nämlich irgendwie nicht dabei.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • So, Nichtabhilfebeschluss ist fertig und Akte ist nun zum LG unterwegs. Mal sehen, ob die Überhaupt auf die einzelnen Begründungpunkte meiner Entscheidung eingehen werden...

    Ulf

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  • (Ich finde es absolut unter aller Kanone, dass beck-online - für uns jedenfalls - kein einziges Werk zur InsO bereit hält. Aber das ist ein anderes Thema...)



    Das dürfte daran liegen, dass die Jusitz diese Module nicht mitgekauft hat. (Bei mir steht da immer: ist von ihrem .... nicht umfasst.)

  • Ja klar, das ist richtig. Ich meinte daher besser formuliert:

    Es ist ziemlich unbefriedigend, dass die Justiz in beck-online keine Literatur zur InsO bereit stellen lässt.

    Ulf

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  • vielen Dank für die Fundstelle.
    Bei mir ist der MüKo - InsO drin bei beckonline, ebenso der H/W/F zur InsVV. Der Zugang vom heimischen Arbeitsplatz ist jedoch - ich vermute aus klassenspezifischen Gründen- nur dem richterlichen, staatsanwaltlichen und amtsanwaltlichen Dienst gegeben. Naja, was soll denn auch so ein Gerichtsplebejer wie ich damit :D

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  • So, Nichtabhilfebeschluss ist fertig und Akte ist nun zum LG unterwegs. Mal sehen, ob die Überhaupt auf die einzelnen Begründungpunkte meiner Entscheidung eingehen werden...


    So, das LG Oldenburg hat nun am 28.10.2010 die Beschwerde des Miterben als unzulässig verworfen. Allerdings stützt sich das LG dabei explizit nur auf den Ablauf der Beschwerdefrist vor Einlegung der Beschwerde. Auf meinen weiteren Unzulässigkeitsgrund wird in der Begründung nicht gesondert eingegangen. Das LG sagt nur allgemein "Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist erhoben worden ist. (...) Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers im Nichtabhilfebeschluss vom ... Bezug genommen.".

    Ich gehe also mal davon aus, dass das LG meine Ansicht teilt, dass nur die Erbengemeinschaft einheitlich das Beschwerderecht ausüben kann und ein einzelner Miterbe nicht beschwerdeberechtigt ist.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • bitte bitte Entscheidung zukommen lassen (auch über PM oder wie das heißt)

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    :daumenrau

  • Gern aber ich bitte um etwas Geduld. Diese Woche schaffe ich das wohl nicht...

    Ulf

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  • gerne, wird wohl auch erst nächste oder übernächste woche bei mir anstehen (schon mal dank vorab)

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  • AG Vechta, Beschluss vom 13.10.2010 – 10 IN 148/06:

    In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des



    Nachlassinsolvenzverwalterin:
    Rechtsanwältin …

    Beschwerdeführer:
    P. F.

    wird der sofortigen Beschwerde des (vermeintlichen) Miterben P. F. vom 08.10.2010 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2010 nicht abgeholfen.


    G r ü n d e :

    I



    Die am 08.10.2010 im Schlusstermin mündlich eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig.

    1.
    Nach § 64 Abs. 3 InsO findet gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerdefrist beträgt dabei 2 Wochen, §§ 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO.
    Die Beschwerdefrist beginnt gemäß § 6 Abs. 2 InsO mangels Verkündung mit der Zustellung des Festsetzungsbeschlusses an die Beteiligten.

    Im vorliegenden Nachlassinsolvenzverfahren ist eine förmliche Zustellung des Festsetzungsbeschlusses an die (vermeintlichen) Erben nicht erfolgt, da derzeit nach Kenntnis des Insolvenzgerichts kein Erbnachweis existiert und somit nicht sicher ist, wer überhaupt als Erbe zu beteiligen ist.

    Sämtlichen Erben gegenüber gilt der Beschluss jedoch mit Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung als zugestellt, § 9 Abs. 3 InsO.
    Die Bekanntmachung im Internet nach § 9 Abs. 1 InsO wurde hier am 30.08.2010 veröffentlicht, so dass die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 S. 3 InsO am 02.09.2010 als bewirkt und der Beschluss vom 25.08.2010 damit als zugestellt gilt.

    Da die Frist für die sofortige Beschwerde am 08.10.2010 danach bereits abgelaufen war, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

    2.
    Gemäß § 64 Abs. 3 InsO sind der Insolvenzverwalter, der Schuldner sowie jeder Insolvenzgläubiger beschwerdeberechtigt.
    Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Nachlassinsolvenzverfahren, bei dem die Erbengemeinschaft an die Stelle des Schuldners tritt (Braun/Bauch, 2. Auflage, Rn. 3 zu § 315 InsO).
    Sofern sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, kann die Erbengemeinschaft nur durch sämtliche Miterben gemeinschaftlich und einheitlich handeln, §§ 2032, 2040 BGB (vgl. Frankfurter Kommentar, 6. Auflage, Rn. 34 Vor § 315 InsO; Frege/Keller/Riedel, 7. Auflage, Rn. 2336).
    Da es für die Ausübung von Beschwerderechten – anders als zum Beispiel für den Fall der Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags in § 317 Abs. 2 InsO – keine von diesem allgemeinen Grundsatz abweichende Regelung gibt, kann das Beschwerderecht nur von allen Miterben gemeinschaftlich und einheitlich ausgeübt werden.

    Die nur von dem einzelnen Miterben P. F. eingelegte Beschwerde ist auch aus diesen Gründen also unzulässig.

    II



    Die sofortige Beschwerde ist außerdem unbegründet.


    --------------------------------------------------------------



    Die Beschwerde wurde sodann mit Beschluss des LG Oldenburg vom 28.10.2010 – 6 T 859/10 – als unzulässig verworfen. Das LG führt zur Begründung dazu u.a. aus:

    Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist erhoben worden ist. Der Rechtspfleger hat zutreffend ausgeführt, dass grundsätzlich gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 64 Abs. 3 InsO die sofortige Beschwerde statthaft ist und diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben ist (§ 569 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss vom 25.08.2010wurde auch gem. § 64 Abs. 2 InsO öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung genügt gem. § 9 Abs. 3 InsO zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten. Daher hätte die sofortige Beschwerde in jedem Fall vor dem 08.10.2010 erhoben werden müssen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers im Nichtabhilfebeschluss vom 13.10.2010 Bezug genommen. Die sofortige Beschwerde war folglich nach § 572 Abs. 2 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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