§ 185 in einer Auslandssache

  • Mir liegt ein Zustellungsersuchen aus Österreich vor. Zustellungsempfänger ist eine UG.

    Der zuständige Gerichtsvollzieher wurde mit der Zustellung beauftragt. Dieser hat mitgeteilt, dass unter der genannten Anschrift ein Verwandter des Geschäftsführers der UG angetroffen wurde, der erklärt hat, dass die UG und der Geschäftsführer unter der Anschrift nicht mehr sesshaft bzw. wohnhaft wären.

    Laut EMA-Mitteilung ist der Geschäftsführer noch unter der genannten Anschrift wohnhaft. Der Geschäftsführer ist auch der einzige Gesellschafter.

    Meiner Ansicht nach liegen die Voraussetzungen für § 185 Nr. 2 ZPO vor.

    Ich bin mir jedoch nicht sicher, wie der weitere Verfahrensablauf ist, da es sich um eine Auslandssache handelt.

    Kann mit jemand weiterhelfen?

  • 1.
    Fraglich ist, ob § 185 Zi. 2 ZPO im vorl. Fall Anwendung findet.

    Die öffentliche Zustellung wird nur auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten bewilligt.
    Über den Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht (hier: das österreichische Gericht).
    Die Bewilligung der öffentlichen Zustellung erfolgt durch das österreichische Gericht nach den österreichischen Prozessvorschriften (ähnliche Regelung in Österreich wie im Inland nach der Zivilprozessordnung?).


    2.
    Die Zustellung kann m. E. durch Ersazzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§ 180 ZPO) erfolgen.
    Ob die Aussage des Verwandten des Geschäftsführers zutreffend ist, ergibt sich nicht aus der Bescheinigung.
    Es könnte ggfs. eine Schutzbehauptung sein.
    Insoweit bedarf es noch der weiteren Sachaufklärung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher (fernmdl. Rücksprache mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher erf.).

    Ggfs. hat daher ein erneuter Zustellungsversuch zu erfolgen (Antrag auf Zustellung im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§ 180 ZPO).

    3.
    Falls die Zustellung -trotzdem- erfolglos geblieben ist, ist dies in der Zustellungsbescheinigung bzw. in der Bescheinigung über die Nichtzustellung von Schriftstücken zu bescheinigen und diese an das österreichische Gericht zurückzusenden.

    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben/aufga…ungen/index.php

    PS:
    Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält eine direkte Verlinkung auf das EJN, den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen sowie auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (17. November 2011 um 21:24)

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