Geldstrafenvollstreckung im Ausland

  • Klar ist Amtssprache deutsch! Deswegen fassen wir die Ladung ja auch zweisprachig ab! :strecker (zweispaltig: deutsch und polnisch)



    Und genau das ist das Problem! Der VU hat nie eine LAdung erhalten, weshalb der Erlass des HB nicht rechtmäßig ist. (so jedenfalls der Tenor von immer mehr (obergerichtlicher) Rechtsprechung)



    ...hmmm mein Gewissen hat mit dem HB-Erlaß kein Problem ! Und wenn dann soll jemand eine gerichtliche Entscheidung nach 458 StPO herbeiführen.
    Wohin soll ich denn jemanden laden, der in Helsinki wohnt ? in die nächste deutsche JVA ? Wo soll ein Aufnahmeersuchen hingesandt werden ? Also wenn der VU im Ausland wohnt und sich nach der Mahnung nicht meldet, dann erhält er einen HB, eine Belehrung darüber ist in der Mahnung (bei VU im Ausland) hier bei uns enthalten, die da lautet ...wenn keine Zahlung eingeht oder sie keinen Antrag stellen wird nach Fristablauf ein Haftbefehl erlassen, der Ihnen die Einreise in die BRD erschweren kann.

    Folgendes noch dazu :
    Ein deutscher VU wird hier zu 100 TS a 5,-- verurteilt. Der Richter bewilligt ihm im Urteil ab dem 15.10. (Monat der auf die Rechtskraft folgt) Raten. wobei sich aus der Akte und dem Urteil ergibt, daß VU ohne festen Wohnsitz ist - Meldeadresse nicht vorhanden - und zum HVT mußter er durch die Polizei vorgeführt werden. Wie soll ich dem das Urteil übersenden, die Kostenrechnung und die Ladung ? Ergo Vollstreckung einleiten und 1 Monat warten, ob VU zahlt, er hat das ja im Termin gehört und dann gabs einen bundesweiten HB mit INPOL- Ausschreibung !
    Am 05.01.2007 hat er dann die Sache auch verbüßt. :D

  • Hmm... das ist ja alles schön und gut - aber Straftäter will ich nur in Deutschland sein, bei dem was alles für diese TÄTER getan wird selbst noch im VRs-Verfahren.

    Wenn ich in Nairobi was stehle, bekomme ich dann auch alles in deutsch (Ladungen, Kostenrechnungen, das Urteil mit allen Gründen pp. ???) Das wage ich manchen Ländern dieser Welt doch arg zu bezweifeln - aber hier muß das ja alles so sein :( :mad:

    Was ich noch schlimmer finde ist, daß die Personen mit Staatsangehörigkeit deutsch, die aus dem Ural oder so kommen und kein Deutsch können auch noch im Gerichtstermin einen Dolmetscher für die russische Sprache bekommen.... Ich kann und will so etwas nicht verstehen !!



    Ob ich es verstehen kann oder will, ist unerheblich, ebenso die Frage, wie ich in Timbuktu behandelt würde...

    Entscheidend ist für mich alleine, dass ich Beamter in einem Rechtsstaat bin, und ich mich daher an die geltenden Gesetze und die daraus resultierende Rechtsprechung zu halten habe... ansonsten empfehle ich dir, dich mit entsprechenden Veränderungsvorschlägen an die Legislative zu wenden... und bezüglich des Umgangs mit deutschen Straftätern im Ausland, können evtl. Botschaft, Konsulat oder amnesty international weiterhelfen, ich als Vollstreckungsrechtspfleger in Deutschland kann mich von solchen Überlegungen jedenfalls nicht beeinflussen lassen...

  • ...hmmm mein Gewissen hat mit dem HB-Erlaß kein Problem ! Und wenn dann soll jemand eine gerichtliche Entscheidung nach 458 StPO herbeiführen.



    Schön für dein Gewissen. Ich für meinen Teil habe mir jedoch angewöhnt, nicht nur nach meinem Gewissen und meiner Meinung zu handeln, sondern auch die Gesetze und die darauf basierende Rechtsprechung zu beachten... ;)

    Wohin soll ich denn jemanden laden, der in Helsinki wohnt ? in die nächste deutsche JVA ?


    Die Zuständigkeit der JVA richtet sich nach § 24 III StVollstrO. Natürlich muss die Ladungsfrist angemessen sein.



    Wo soll ein Aufnahmeersuchen hingesandt werden ?


    Ich weiß nicht, wie das bei euch üblich ist, hier wird bei EFS das AE erst versandt, wenn der JVA einsitzt. Logischerweise schicke ich das AE dann an die JVA, in der der VU einsitzt... :gruebel:


    Also wenn der VU im Ausland wohnt und sich nach der Mahnung nicht meldet, dann erhält er einen HB, eine Belehrung darüber ist in der Mahnung (bei VU im Ausland) hier bei uns enthalten, die da lautet ...wenn keine Zahlung eingeht oder sie keinen Antrag stellen wird nach Fristablauf ein Haftbefehl erlassen, der Ihnen die Einreise in die BRD erschweren kann.



    Mag ja bei euch noch möglich sein, ich sollte jedoch bei meinen Überlegungen die Entscheidungen des für mich zuständigen OLGs beachten...


    Folgendes noch dazu :
    Ein deutscher VU wird hier zu 100 TS a 5,-- verurteilt. Der Richter bewilligt ihm im Urteil ab dem 15.10. (Monat der auf die Rechtskraft folgt) Raten. wobei sich aus der Akte und dem Urteil ergibt, daß VU ohne festen Wohnsitz ist - Meldeadresse nicht vorhanden - und zum HVT mußter er durch die Polizei vorgeführt werden. Wie soll ich dem das Urteil übersenden, die Kostenrechnung und die Ladung ? Ergo Vollstreckung einleiten und 1 Monat warten, ob VU zahlt, er hat das ja im Termin gehört und dann gabs einen bundesweiten HB mit INPOL- Ausschreibung !
    Am 05.01.2007 hat er dann die Sache auch verbüßt. :D



    Was hat dieser Fall mit der Ausgangsfrage zu tun? :gruebel: Es geht ja gerade um VUs, deren Anschrift bekannt istz. Ist der VU o.f.W. wird ausgeschrieben, egal, welche Nationalität...

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