Problem Eintragung Zwangssicherungshypothek

  • Hallo zusammen,

    habe hier nen Antrag auf Eintragung einer ZwaSi

    Im Titel sowie im Antrag ausgewiesen sind:

    Rolf-Dieter .... und Gabriella ....

    Im GB eingetragen ist eingetragen Dieter.... und Gabriele ... als Gesellschafter bürgerlichen Rechts.

    Der Nachname ist identisch.

    Die BGB-Gesellschaft stellt ja wohl kein Problem dar, gem. §736 ZPO. Würdet ihr das mit den Vorname so akzeptieren?!

  • Da die GbR inzwischen rechtsfähig ist, ist m.E. ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich. § 736 ZPO ist veraltet und kann in meinen Augen nicht mehr angewendet werden.

    Der Antrag ist daher m.E. zurückzuweisen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da die GbR inzwischen rechtsfähig ist, ist m.E. ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich. § 736 ZPO ist veraltet und kann in meinen Augen nicht mehr angewendet werden.

    Der Antrag ist daher m.E. zurückzuweisen.



    Oha. So streng war bisher nicht einmal Cromwell in seiner Argumentation.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • § 736 ZPO eixistiert nun einmal und ist geltendes Recht. Ich denke nicht, dass man einfach sagen kann, diese Vorschrift gelte aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtsansichten zur GbR nicht mehr. Wenn dies so hätte sein sollen, hätte der Gesetzgeber die Vorschrift streichen oder entsprechend modifizieren müssen. M.E. gilt § 736 ZPO daher weiterhin. Beim Vorliegen eines Titels gegen alle (eingetragenen, § 899 a BGB) Gesellschafter ist daher m.E. auch weiterhin die Eintragung einer Zwangshypothek auf Grundbesitz der GbR möglich, vgl. auch die Kommentierung zu § 736 ZPO bei Zöller, ZPO, 28. Aufl.

  • Kann man anhand der Eigentümereintragungsunterlagen anhand der Unterschrift sehen, ob der Vorname Gabriella oder Gabriele ist? Bei Dieter wird es sich wohl um den Rufnamen handeln, aber wenn Gabriella eigentlich Gabriele ist würde ich schon den Titel berichtigen lassen.
    Findet ihr das unangemessen?

  • Zitat von P131

    Wirklich?! Wie sehen das die anderen?


    Durchwachsen und mit einer gehörigen Portion Sarkasmus....

    Nachdem der BGH zunächst durch die ruhmreiche Entscheidung des II. Zivilsenats die rechtsfähige GbR aus der Taufe und den § 736 ZPO damit eigentlich ad absurdum geführt hatte, entschied der BGH in mehreren Entscheidungen mehrerer Zivilsenate, dass § 736 ZPO letztlich irgendwie wiederbelebt wird/weiterbesteht/entsprechend angewendet wird - kurz: dass ein Titel gegen die Gesellschafter auch gegen die Gesellschaft vollstreckt werden kann. Das wird im Wesentlichen damit begründet, dass Gesellschaft und Gesellschafter für die identische Schuld haften (XI ZR 19/05; V ZR 63/07). Unterstrichen wird das durch die Entscheidung des V. Zivilsenats, wonach das nicht gilt, wenn die Gesellschafter nicht unmittelbar für dieselbe Schuld haften, weil etwa die Gesellschaft die Abgabe einer Willenserklärung schulden (V ZR 63/07).

    Bis hierher konnte man die ganze Sache überzeugend finden oder auch nicht, aber es war eine Linie da.

    Dann passierte etwas Blödes: Das LG Kassel hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich mehrere Leute als GbR-Gesellschafter der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen hatten. Nun soll gegen die GbR im Wege der Zwangsverwaltung vollstreckt werden. Blöd ist, dass die damaligen Gesellschafter mit den heutigen nicht mehr ganz übereinstimmen.

    Die Sache ist mittlerweile in Karlsruhe angekommen. Das erste - verhaltene - Echo von dort liest sich sinngemäß wie folgt:
    Die Zwangsverwaltung wird erst mal ausgesetzt, "weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Zwangsverwaltung (...) fortgesetzt werden darf".
    Mit freundlichen Grüßen, Ihr V. Zivilsenat (BGH V ZB 86/10).

    Sobald ich die erste Zwasi gegen eine GbR bekomme, werde ich als erstes prüfen, ob ich so eine Aussetzung auch machen darf. Sicher bin ich mir da leider nicht...

    thorsten: Es gibt auch andere Vorschriften, die sich durch die Rechtsfähigkeit der GbR erledigt haben. Der Gesetzgeber hat diese zwischenzeitlich bekanntlich bestätigt, ohne - ebenso bekanntlich - das Recht wirklich angepasst zu haben. Er hat dabei viele Bereiche nicht genau unter die Lupe genommen (in erster Linie schon das GbR-Recht des BGB). Es musste ja plötzlich schnell gehen. Der Fortbestand des § 736 ZPO als geschriebene Norm besagt daher m. E. noch gar nichts, sondern es muss zunächst geprüft werden, ob er mit der neuen Rechtslage kompatibel ist. Sonst hätte der BGH im neuesten Fall nämlich schon längst Nägel mit Köpfen gemacht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Da die GbR inzwischen rechtsfähig ist, ist m.E. ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich. § 736 ZPO ist veraltet und kann in meinen Augen nicht mehr angewendet werden.

    Der Antrag ist daher m.E. zurückzuweisen.



    Oha. So streng war bisher nicht einmal Cromwell in seiner Argumentation.



    Ist zwar schon ein wenig her, aber immerhin:;)

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post515711

    und die nachfolgende Diskussion.

    Im übrigen vgl. Palandt/Sprau § 718 Rn.7 m.w.N., wonach abweichend von meiner Ansicht zwar ein Titel gegen alle Gesellschafter genügt, aber auch nur dann, wenn die Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften. Ich frage mich nur, wie das Grundbuchamt das überprüfen soll.

  • Indem ich die entsprechenden Vorschriften in der ZPO ansehe (da die Zwangsvollstreckung ja auch ein ZPO-Verfahren ist und die Anwälte sowieso immer darauf herumreiten, dass die (fast formfreien) ZPO-Vorschriften gegenüber den GBO-Vorschriften vorrangig seien*) und prüfe, ob ich das auch machen kann/darf...

    *Ich weiß, ich werde mir dann ein wenig untreu, aber das wäre mir der Spaß wert.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Meines Erachtens scheitert die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundbesitz der GbR auch bei Angabe der Gesellschafter im Titel daran, dass die Identität der Schuldner-GbR mit der als Eigentümerin eingetragenen GbR nicht feststellbar ist. Es kann ohne weiteres verschiedene personenidentische GbR's geben.

    Schön dazu die Fallgestaltung hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post646302

    Leider kam in dem verlinkten Thread keine weitere Diskussion über die dort behandelte Problematik zustande.

  • Meines Erachtens scheitert die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundbesitz der GbR auch bei Angabe der Gesellschafter im Titel daran, dass die Identität der Schuldner-GbR mit der als Eigentümerin eingetragenen GbR nicht feststellbar ist. Es kann ohne weiteres verschiedene personenidentische GbR's geben.



    Was aber nach § 736 ZPO nicht schadet, falls man diesen noch anwenden mag. Zur Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft genügt ein Titel gegen jeden Gesellschafter. Daher kann aus diesem Titel gegen jede der personenidentischen GbRs vollstreckt werden.

  • Das halte ich nicht für zutreffend.

    Es geht ja nicht um Titel irgendwelcher Eigengläubiger der Gesellschafter, sondern um Gesellschaftsschulden, für welche die Gesellschafter der betreffenden GbR gesamtschuldnerisch haften müssen, damit eine Vollstreckung in das Vermögen der besagten GbR überhaupt zulässig ist (ansonsten könnte nur in die Gesellschaftsbeteiligung vollstreckt werden).

    Also stellt sich sehr wohl die Frage, um welche Schulden welcher Gesellschaft und um welche Gesellschafterhaftung bezüglich welcher Gesellschaft es sich handelt. Aufgrund eines Titels, der gegen A und B ergeht, ist aber überhaupt nicht feststellbar, ob er die aus A und B bestehende GbR1 oder eine etwa daneben bestehende weitere personenidentische GbR2 betrifft, ganz abgesehen davon, dass im Titel noch zusätzlich die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter ausgesprochen werden müsste.

  • Ich halte es für zweifelhaft, ob das Argument der nicht nachgewiesenen Identität im Beschwerdeweg Bestand hat. Liegt mir nämlich ein Titel gegen Dieter Ungewöhnlich-Namentrag vor, so weiß ich bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auch nicht, ob der im Titel (wie üblich) ohne Angabe des Geburtsdatums verlautbarte Schuldner mit "meinem" eingetragenen Dieter Ungewöhnlich-Namentrag identisch ist. Solange ich als Grundbuchamt aber nicht weiß, dass es deren mehrere gibt, werde ich die Eintragung nicht verweigern können, weil es weitere namensgleiche Personen geben könnte.

    * Zufällig ausgewählter Name, der nicht - wie Meier, Müller, Huber, Schmid - zugleich eine Sammelbezeichnung darstellt. Etwaige Ähnlichkeiten mit einem etwa echten Dieter Ungewöhnlich-Namentrag sind unbeabsichtigt und reiner Zufall...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • .....
    Es geht ja nicht um Titel irgendwelcher Eigengläubiger der Gesellschafter, sondern um Gesellschaftsschulden, für welche die Gesellschafter der betreffenden GbR gesamtschuldnerisch haften müssen, damit eine Vollstreckung in das Vermögen der besagten GbR überhaupt zulässig ist (ansonsten könnte nur in die Gesellschaftsbeteiligung vollstreckt werden).

    ...



    Da kann ich ja meine Stellungnahme zum Konzeptpapier des BMJ wieder hervorkramen:

    … damit wäre auch ein bislang ungelöstes Problem behoben: Reichten früher zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen beliebige Gesamtschuldtitel (für gemeinsame Privatschulden ohne Bezug zur Gesellschaft) aus (Wertenbruch, NJW 2002, 324/328; Musielak/Lackmann (M/L), ZPO, 6. Auflage 2008, § 736 RN 4 m.w.N. in Fußn. 17), ist jetzt die Verurteilung wegen einer Gesellschaftsschuld erforderlich (M/L, m.w.N. in Fußn. 18), d. h. es kann auch nur in das betreffende Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden. Sind jedoch namenlose BGB-Gesellschaften mit gleichem Gesellschafterbestand im Grundbuch so eingetragen, wie dies § 47 II GBO-E in Anlehnung an die BGH-Entscheidung vom 4.12.2008 vorsieht („Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A, B, C...“), dann lässt sich dem Grundbuch nicht entnehmen, zu welchem Gesellschaftsvermögen das von der Zwangsvollstreckung betroffene Grundvermögen gehört. In solchen Fällen sind zusätzliche Identitätsangaben unerlässlich (Karsten Schmidt, NJW 2001, 993/1000). Auch der BGH führt in den Gründen der Entscheidung vom 29.01.2001 -II ZR 331/00- aus, dass nicht verkannt werde, dass bei fehlender Registerpublizität vor allem im Vollstreckungsverfahren keine eindeutige Identifizierung möglich sein wird. Ohne Registerpublizität müssten damit personengleiche GbR´s im Grunde genommen zur Namensführung verpflichtet werden: Bei ihrer Umwandlung in je eine OHG wäre es ohnehin erforderlich, einen ihre Unterscheidung ermöglichenden Firmenzusatz zu führen (§ 18 I HGB; KG, Rpfleger 2009, 229);

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Prinz: Dies bringt die Dinge auf den Punkt.

    Endlich einmal ein Problem, das sogar diejenigen vorhergesehen haben, die für die neuen GbR-Normen verantwortlich sind.;)

    Andreas:

    Ich kann Dir nicht zustimmen.

    Das Problem ist kein anderes als hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post649438

    Es muss feststehen, dass derjenige, der verfügt, oder derjenige, gegen den vollstreckt ist, auch der Eigentümer und damit mit dem Verfügenden oder mit dem Vollstreckungsschuldner identisch ist.

    Das Problem ist, dass es bei der GbR keinen Namensschutz gibt und dass es beliebig viele namensführende oder namenlose GbR's mit identischem Gesellschafterbestand geben kann (siehe nur den in # 8 verlinkten Fall!). Außerdem kommt noch hinzu, dass mit einem gegen die Gesellschafter gerichteten Titel, der ja nichts anders als ein persönlicher Titel gegen den Gesellschafter ohne irgendeinen Hinweis auf die GbR ist, nur in das Vermögen der GbR vollstreckt werden kann, wenn es sich um Gesellschaftsschulden der konkreten GbR handelt und die Gesellschafter hierfür gesamtschulderisch haften (vgl. # 11), immer vorausgesetzt, man hält eine Vollstreckung in das GbR-Vermögen mit einem Titel gegen die (= alle) Gesellschafter überhaupt für zulässig.

  • Andreas:

    Ich kann Dir nicht zustimmen.


    Wie so oft... :D

    Es muss feststehen, dass derjenige, der verfügt, oder derjenige, gegen den vollstreckt ist, auch der Eigentümer und damit mit dem Verfügenden oder mit dem Vollstreckungsschuldner identisch ist.


    Es ist schon klar, dass ich bei Karl Huber einen anderen Maßstab anlege als bei Dieter Ungewöhnlich-Namentrag. Wenn sich der Titel nach der Überzeugung des GBA allerdings gegen den eingetragenen Eigentümer richtet, weil sein Name eindeutig genug scheint, dann kommt es zur Eintragung. Auf diese Weise kommt es durchaus auch zu Fehlvollstreckungen, weil halt doch noch ein Onkel oder Neffe gleichen Namens existiert... aber auf andere Merkmale als Namen (d. h. die Adresse) kann man sich ja heute eh nicht verlassen.
    Wenn man sich in der Konsequenz darauf verständigt, das Geburtsdatum aus dem Titel herauslesen zu müssen (worüber ich nicht unglücklich wäre), wäre das das Aus für die meisten Zwangssicherungshypotheken, bis der Gesetzgeber in zehn Jahren die ZPO verschlimmbessert.

    ... immer vorausgesetzt, man hält eine Vollstreckung in das GbR-Vermögen mit einem Titel gegen die (= alle) Gesellschafter überhaupt für zulässig.


    ...deswegen auch #7... ich würde, wenn es ginge, gerne warten, bis Karlsruhe seine Überlegungen dereinst abgeschlossen haben wird.... vielleicht erledigt sich das Problem bei der GbR von ganz alleine... (vielleicht kommen aber auch noch ganz andere Probleme dazu)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Für mich ist es gerade Sinn und Zweck des § 736 ZPO, den ich weiterhin für anwendbar halte, dass sich das ZV-Organ genau diese Gedanken über die Art der Forderung pp. nicht machen muss. M.E. besagt die Vorschrift, dass ich, wenn ich Titel gegen alle Gesellschafter besitze, auch gegen die (bzw. jede) aus diesen Titelschuldnern bestehende GbR vorgehen darf. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Geschäfts- oder Privatschulden der Gesellschafter handelt, vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., Rdnr. 3 zu § 736 ZPO.

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