GB hinsichtlich Gesamthaft berichtigen?

  • Sachen gibts:

    Es war einmal eine Gesamtbriefgrundschuld an den alten Blättern 11 und 12.

    Vor einigen Jahren wurde der Bestand von Blatt 12 auf Blatt 11 gebucht und das Gesamtrecht wurde in Blatt 11 dadurch übernommen, dass es praktisch erneut eingetragen wurde. Das Recht steht also 2 Mal im selben Grundbuch, wobei die belasteten Grundstücke unterschiedlich sind.

    Vor einigen Jahren wurde dann Blatt 11 umgeschrieben und dabei muss wohl irgendwie der Gesamthaftvermerk verloren gegangen sein.

    Jedenfalls sieht es heute so aus, als wären in Blatt 11 zwei eigenständige Rechte eingetragen, obwohl in Wahrheit nur ein Recht existiert.

    Aufgefallen ist das jetzt, weil ich zum Rangrücktritt zwei Briefe verlangt habe, es aber nur einen gibt.

    Muss/sollte das GB berichtigt werden?
    Von Amts wegen oder auf Antrag?

    Wie berichtigt man in diesem Fall?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dass sich am Wesen des Rechts als Gesamtrechts nichts geändert hat, steht außer Frage, genauso wie es keinem Zweifel unterliegt, dass das Grundbuch jetzt zwei selbständige dingliche Rechte verlautbart und deshalb -wie üblich auf Antrag im Verfahren nach § 22 GBO- zu berichtigen ist.

    Wenn der Antrag da ist, würde ich in den Spalten 5-7 eintragen:

    2-100.000 €---Bei den Rechten III/2 und III/5 handelt es sich um ein
    5-100.000 €--- einheitliches Gesamtrecht. Gemäß Berichtigungsantrag vom ... eingetragen am ...

    Die Rangänderung wurde ich dann nachfolgend in einem eigenen Vermerk verlautbaren.

    Alternativ könnte man daran denken, die zweite Eintragung ganz zu röten und bei der ersten Eintragung in Spalte 2 die von der zweiten Eintragung betroffenen Grundstücke nachzutragen. Dann muss man aber beim Rang höllisch aufpassen und ggf. Rangvermerke buchen, weil an den verschiedenen Grundstücken unterschiedliche Rangverhältnisse bestehen können

    An sich wäre sogar ein Amtswiderspruch einzutragen, aber wenn der Berichtigungsantrag auf Deine Anregung hin rasch kommt -wovon auszugehen ist- kann man sich das sparen. Die Rangänderung kannst Du nach meiner Ansicht wegen § 39 GBO ohnehin nicht eintragen, bevor das Grundbuch berichtigt ist. Das ist schon einmal ein "sanftes" Druckmittel dafür, dass der Berichtigungsantrag auch gestellt wird.

    Preisfrage ist, ob der o.g. Vermerk auch auf dem Brief anzubringen ist. An sich ist das nicht nötig, weil der Brief nach Deinen Angaben inhaltlich absolut richtig ist. Nach dem Wortlaut des § 62 GBO kommt man aber um die Anbringung eines Ergänzungsvermerks wohl nicht herum.

  • Super! So werde ich's machen.

    Ich denke, ich nehme auch Deinen Eintragungsvorschlag als Vorlage. Erscheint mir sinnvoll, es als "Veränderung" zu vermerken und in den Hauptspalten keine Rötung etc. vorzunehmen.

    :2danke

    Ulf

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