Vollstreckung nach § 850 d ZPO nach erteilter RSB

  • Hallo,
    eine Frage:

    Mir liegt der Antrag auf Erlass eines PfÜB (Unterhaltsgläubiger - § 850 d ZPO) vor. Die titulierten Forderungen betreffen Unterhaltsrückstände seit 2002. Die Titel wurden in den Jahren 1997 bzw. 2007 erlassen.

    Erföffnung Insolvenzverfahren: 10.05.2004
    Aufhebung Insolvenzverfahren: 11.02.2008 (nach Schlussverteilung)
    RSB am 10.05.2010 erteilt.

    Meine Frage:
    Stellt § 301 InsO hier ein Vollstreckungshindernis dar?

    Bin zur Zeit - auch nach langem Nachlesen in Kommentaren - völlig ratlos :confused:

  • Soweit die Rückstände vor der Eröffnung des IV entstanden sind ist eine Vollstreckung unzulässig und ich nehme mal an, dass der Rechtspfleger das auch zu beachten hat.

    Die zitierte Entscheidung passt nur, wenn der Beschluss "versehentlich" erlassen wurde.

  • Soweit die Rückstände vor der Eröffnung des IV entstanden sind ist eine Vollstreckung unzulässig und ich nehme mal an, dass der Rechtspfleger das auch zu beachten hat.

    Die zitierte Entscheidung passt nur, wenn der Beschluss "versehentlich" erlassen wurde.



    Eigentlich passt er auch für die Bescheidung des Antrags auf Erlass eines PfÜBs, da gerade unter Ziff. 10 des Beschlusses dargestellt wird, dass es sich nicht um ein Vollstreckungshinderniss i.S.v. § 775 ZPO handelt und daher im Vollstreckungsverfahren nicht zu beachten ist.

  • Wenn sich jeder Gläubiger nach der Erteilung der RSB die warmen Socken anzieht und einfach drauf los pfändet und darauf vertraut, dass der Beschluss erlassen wird und der Schuldner nicht so schnell reagiert oder reagieren kann (und er schon Kohle bekommt), macht er dem Schuldner eine lange Nase.

    Wenn das Schule macht, na dann Gute Nacht!

    Was macht denn der Rechtspfleger mit einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wenn er erkennen kann, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt und die RSB erteilt wurde?

  • Wenn sich jeder Gläubiger nach der Erteilung der RSB die warmen Socken anzieht und einfach drauf los pfändet und darauf vertraut, dass der Beschluss erlassen wird und der Schuldner nicht so schnell reagiert oder reagieren kann (und er schon Kohle bekommt), macht er dem Schuldner eine lange Nase.

    Wenn das Schule macht, na dann Gute Nacht!

    Was macht denn der Rechtspfleger mit einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wenn er erkennen kann, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt und die RSB erteilt wurde?



    Gibst bei mir keinen Pfüb.....

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Und das passt dann zu WinterM`s # 7?

    Es ist mir klar, dass es schwer ist Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens bei der Überprüfung des Antrages festzustellen, ob in einem IV die RSB erteilt wurde und auch für diesen Gläubiger wirkt.

    Aber diese Probleme kommen doch erst auf die Beteiligten zu, das kann wirklich lustig werden, wenn sich die bekannten Verdächtigen Gläubiger einfach nicht an die RSB halten und pfänden.

    Es gibt also für Insolvenzgläubiger nach der Erteilung der RSB kein Vollstreckungsverbot wie in § 89 Abs. 1 InsO in dem eröffneten Verfahren und in § 294 Abs. 1 InsO während der Laufzeit der Abtretung an den Treuhänder :confused:

  • Naja, irgendwie gilt das Vollstreckungsverbot schon weiter: Weil die Forderungen gar nicht mehr bestehen. Mit Erteilung der RSB darf der Gläubiger einfach nicht mehr vollstrecken, die Forderung ist erloschen, der Titel gehört in den Schredder.

    Als vormaliger befreiter Schuldner würde ich bei professionellen Vollstreckungsunternehmen über eine Strafanzeige nachdenken. :mad:

    Und eine Klage nach § 767 ZPO ist ja immer möglich und nötig. Die Kosten fallen eh dem Gläubiger zu. Da hat er halt Pech gehabt.

    Zurück zum Ausgangsfall: Rückstände vor Eröffnung streichen, Rückstände nach Eröffnung in den PfÜB aufnehmen.

  • Die Erteilung der RSB ist eine materiellrechtliche Einwendung (wie auch der Einwand der Erfüllung), die im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen ist.

    Sofern ich Kenntnis davon habe, würde ich den Gl. darauf hinweisen, nimmt dieser seinen Antrag nicht zurück, sehe ich keine Handhabe des Vollstreckungsgerichts, dem Antrag nicht zu entsprechen.



  • Sorry, aber die Forderung ist nicht erloschen, sie ist nur nicht mehr beitreibbar.

    @ WinterM

    Es kann doch nicht sein, dass das Sinn der RSB ist (auch wenn Du für Dich keine andere Möglichkeit haben solltest).

    Wenn die Forderung nicht mehr beigetrieben werden darf, frage ich mich was passieren kann, wenn der Rechtspfleger mit Hinweis auf die RSB den Erlass der Pfändung ablehnen würde :confused:

  • Mit Erteilung der RSB darf der Gläubiger einfach nicht mehr vollstrecken, die Forderung ist erloschen, der Titel gehört in den Schredder.



    Sorry, aber die Forderung ist nicht erloschen, sie ist nur nicht mehr beitreibbar.



    Hast recht. § 301 III InsO ist da eindeutig. Wenn der Schuldner trotzdem zahlt, kann er nichts zurück fordern (wie bei Einrede der Verjährung). :)

    Ansonsten Uhlenbruck, sinngemäße Wiedergabe:

    Bei einer ZV aus dem Ursprungstitel kann sich der Schuldner nur mit einer Abwehrklage nach § 767 ZPO wehren, Titel ist verbraucht.

    Bei ZV aus dem Tabellenauszug kann der Schuldner Einstellung nach §§ 775, 776 ZPO und Aufhebung der Maßnahme verlangen. Das Vollstreckungsorgan muss diese materiell-rechtlichen Einwände aber nicht beachten (h. M); dann kann sich der Schuldner wieder nur mit § 767 ZPO wehren.

  • .... @ WinterM

    Es kann doch nicht sein, dass das Sinn der RSB ist (auch wenn Du für Dich keine andere Möglichkeit haben solltest).

    Wenn die Forderung nicht mehr beigetrieben werden darf, frage ich mich was passieren kann, wenn der Rechtspfleger mit Hinweis auf die RSB den Erlass der Pfändung ablehnen würde :confused:



    Ich beanspruche nicht für mich, dass ein Ergebnis befriedigend sein muss.
    Das sind halt die Unzulänglichkeiten, wenn ein Verfahren stark formalisiert wird, der Vorteil ist eine (entsprechendes Personal vorausgesetzt) zügige Bearbeitung.

    Exemplarisch verweise ich auf Rn 3 zu Vor§704 ZPO im Zöller.

  • Befriedigend ist das natürlich nicht und ich hoffe nicht, dass es Versuche über diese Schiene gibt, doch noch etwas rauszuschlagen.

  • Gäbe es wohl ein Rechtsmittel und eine Aufhebung.

    Ein vollstreckbarer Titel bleibt nunmal so lange vollstreckbar, so lange er nicht durch Beschluss oder Urteil aufgehoben wird, oder sich nicht aus anderen Vorschriften ergibt, dass die Vollstreckung unzulässig ist.

    Und die gibt es nunmal für die RSB nicht, der zitierte § 301 InsO ist da doch eindeutig.

    Interesant ist aus meiner Sicht die Frage, ob der Schuldner seine Anwaltskosten ersetzt bekommt, wenn er sich anwaltlich gegen die Vollstreckung nach RSB wehrt und der Gläubiger noch vor Erhebung der Vollstreckungsgegenklage klein beigibt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Das ist dann eine prima Situation für den Arbeitgeber.

    Er weiß genau, dass die RSB erteilt wurde und aufgrund der Angaben in der Pfändung kann er in den meister Fällen auch erkennen (wenn er es will), ob es sich um eine Insolvenzforderung handelt oder nicht.

    Er muss eine solche Pfändung dann bearbeiten und beachten und hat noch nicht mal die Möglichkeit einen Verstoß gegen vollstreckungsrechtliche Vorschriften zu rügen. Das soll mal einer dem Arbeitneher klarmachen.

  • Das ist dann eine prima Situation für den Arbeitgeber.

    Er weiß genau, dass die RSB erteilt wurde und aufgrund der Angaben in der Pfändung kann er in den meister Fällen auch erkennen (wenn er es will), ob es sich um eine Insolvenzforderung handelt oder nicht.

    Er muss eine solche Pfändung dann bearbeiten und beachten und hat noch nicht mal die Möglichkeit einen Verstoß gegen vollstreckungsrechtliche Vorschriften zu rügen. Das soll mal einer dem Arbeitneher klarmachen.

    Die Aufgabe des Drittschuldners ist es, den hoheitlichen Pfändungsbeschluss zu beachten und umzusetzen.

    Liegt das Einkommen des Schuldners unter den Pfändungsfreigrenzen kriegt der Gläubiger nichts, ansonsten kriegt er was.

    Jede Beschäftigung des Drittschuldners mit darüber hinaus gehenden Fragen ist IMHO überflüssig. Ich verstehe daher nicht, warum sich manch einer unbedingt zusätzliche Arbeit machen möchte, wenn sie nicht notwendig ist.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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    Bei einer ZV aus dem Ursprungstitel kann sich der Schuldner nur mit einer Abwehrklage nach § 767 ZPO wehren, Titel ist verbraucht.
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    Gibt es aktuelle Rechtssprechungen hierzu, dass der Titel verbraucht ist?

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