Fragerecht des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung

  • Ich meine mich dunkel erinnern zu können, daß dem Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung/EV ein Fragerecht zusteht. So habe ich es mir einmal anläßlich eines Seminars notiert. Kann ich das irgendwo nachlesen?

    Ich habe im Vollstreckungsauftrag ausdrücklich zwei Fragen angegeben, nachdem ich im www recherchiert habe, daß ein Schuldner als Biografienschreiber tätig ist. Hierauf ist der GV jedoch nicht eingegangen. Eine nachträgliche Ergänzung lehnt er ab.

  • Kommt auf die Art der Frage an. Im Zöller steht auf Seite 2111, Rdn 29, das schriftli. formulierte Fragen dem Schuldner nur dann vorzulegen sind, wenn diese dem Verfahrensziel dienen, im Zusammenhang zu dem konkreten Einzelfall stehen und nicht der allgemeinen Ausforschung dienen. Auch darf man keine Auskunft über das Nichtvorhandensein von Vermögenswerten verlangen.

    Auf Grund des von dir geschilderten Sachverhalts würde ich die Pflicht des GV, diese Fragen dem Schuldner beim Termin zu stellen, jedoch grundsätzlich bejahen (Formulierung im Zöller: " Sie sind dem Schuldner daher vorzulegen [...]").

    Im Kontext ist eine ganze Liste mit Urteilen und Beschlüssen aufgeführt. Schau einfach mal im Zöller nach, vielleicht ist ein passendes Urteil für dich dabei.

  • Wenn die Fragen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit standen, würde ich es mit einer Erinnerung gegen die Art und Weise der ZV durch den GVZ versuchen.

    Womit begründet der GVZ die Ablehnung?

  • Es ist unstrittig, daß dem Gläubiger ein Fragerecht zukommt. Strittig ist hingegen die Zulässigkeit mancher Frage. Die Rechtsprechung hierzu ist überbordend.
    Es bleibt mithin die Möglichkeit der Erinnerung.

  • Womit begründet der GVZ die Ablehnung?



    Ich hatte einerseits gefragt, in welchem Umfang der Schuldner als Biografienschreiben tätig ist (sowas wird ja gerne schwarz gemacht). Der GV schreibt nun, es sei ausreichend, wenn der Schuldner angibt, nur Einkommen aus Rente zu haben.

    Darüber hinaus hatte ich darauf hingewiesen, daß der Schuldner die genaue Bezeichnung des Drittschuldners angeben muß, wenn er angibt, die Konten Dritter zu nutzen (gerade im Hinblick auf evtl. Schwarzarbeit). Der GV hat im Protokoll nur angegeben, daß das Konto der Lebensgefährtin genutzt wird und hierfür keine Vollmacht besteht. Die diesbezügliche Ergänzung lehnt er ab, weil ja gem. Vermögensverzeichnis ohnehin nur unpfändbare Rente
    dort eingehen könne und Pfändungsmaßnahmen hier sodann erfolglos wären - was ich aber bitteschön selbst nachprüfen möchte.

    Ich habe zwischenzeitlich insbesondere wg. der Lebensgefährtin Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung eingelegt.

  • Wenn er das Konto Dritter nutzt, dann muss diese Person mit einer zustellungsfähigen Anschrift benannt werden, da sie bezügl. Vollstreckungsmaßnahmen als Drittschuldner in Frage kommt.

  • Womit begründet der GVZ die Ablehnung?



    Ich hatte einerseits gefragt, in welchem Umfang der Schuldner als Biografienschreiben tätig ist (sowas wird ja gerne schwarz gemacht). Der GV schreibt nun, es sei ausreichend, wenn der Schuldner angibt, nur Einkommen aus Rente zu haben.



    :eek: Na klasse. Könnte ja sein, dass der Schuldner vergessen hat, dass er Einnahmen aus dem Verkauf der Biografie hat?

  • Die Zulassung ergänzender Fragen im Nachbesserungsverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, dass der Schuldner etwas verschwiegen hat. Ein solcher Verdacht kann sich aus einer allgemeinen Lebenserfahrung ergeben.

    Für die Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn durch vorgelegte Presse- und Internetveröffentlichungen nicht nur eine bloße Vermutung, sondern es nach allgemeiner Lebenserfahrung naheliegt, dass der Schuldner durch selbständige Tätigkeit Vermögen erwirbt.

    Auch zu diesem Punkt wurde ich Erinnerung einlegen.

    Daneben ist auch an erneute Abgabe der EV zu denken, wenn der Schuldner Einkommen verschwiegen hat.

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