Identitätsmerkmal

  • Im Grundbuch ist als Eigentümer eingetragen:

    Bergmann Max Muster in Musterstadt

    (ohne Angabe des Geburtsdatums). Dieser wohnt mittlerweile in einem Altersheim und veräußert das Objekt. Der Notar nimmt in die Urkunde sämtliche Daten aus dem Personalausweis auf und gibt als Adresse die des Altersheims an.

    Der Antrag auf Eintragung der Vormerkung wird abgereicht und es ergeht eine Zwischenverfügung. Neben dem reinen Namen müsse ein weiteres Identitätsmerkmal zur Verfügung stehen. Es wird um Beibringung eines Dokuments gebeten, wonach der jetzt im Altenheim wohnende Verkäufer vormals in der ......straße .. gewohnt hat (diese Anschrift befindet sich wohl in der Grundakte).

    Ist der Rechtspfleger berechtigt, dieses "Dokument" zu verlangen?

  • Ich fordere öfters mal einen Nachweis der Personenidentität. Zum Beispiel auch denkbar, wenn das Geburtsdatum im Grundbuch nicht mit der neuen Urkunde übereinstimmt (früher haben manche Notare diesbezüglich nicht sonderlich genau gearbeitet, Stichwort "persönlich bekannt" ohne sich den Ausweis vorlegen zu lassen).

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    "Es ist daher der Nachweis der Personenidentität zu führen, was im vorliegenden Fall möglich wäre durch lückenlose Bestätigung des Einwohnermeldeamts, dass sich die im Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx angegebene Anschrift verändert hat in die heutige sowie das Geburtsdatum der gemeldeten Person jeweils der xx.xx.xxxx ist.
    Alternativ wäre auch die Einholung eines Schriftgutachtens denkbar um nachzuweisen, dass die Unterschrift beim Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx von dem Übergeber stammt."

    Bisher wurden die Bestätigungen des Einwohnermeldeamts immer anstandslos vom Notar nachgereicht.

  • "Es ist daher der Nachweis der Personenidentität zu führen, was im vorliegenden Fall möglich wäre durch lückenlose Bestätigung des Einwohnermeldeamts, dass sich die im Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx angegebene Anschrift verändert hat in die heutige sowie das Geburtsdatum der gemeldeten Person jeweils der xx.xx.xxxx ist.
    Alternativ wäre auch die Einholung eines Schriftgutachtens denkbar um nachzuweisen, dass die Unterschrift beim Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx von dem Übergeber stammt."

    Bisher wurden die Bestätigungen des Einwohnermeldeamts immer anstandslos vom Notar nachgereicht.



    Und der Rechtspfleger legt dem Notar mit seiner Beanstandung eine Kopie seines Prüfungszeugnisses vor, um nachzuweisen, dass er auch tatsächlich Rechtspfleger ist?

  • In § 26 Abs. 2 DONot sind die Angaben festgehalten, die der Notar in die Urkunde aufzunehmen hat. Die Feststellungen des Notars zur Person in der Urkunde haben einen hohen rechtlichen Wert und besitzen die Kraft einer notariellen Bescheinigung. Das Grundbuchamt ist zur Nachprüfung nicht berechtigt (§ 10 BeurkG Rn 9; Litzenberger in Bamberger/ Roth § 10 BeurkG Rn 7 (nach § 2233 BGB; Winkler § 10 Rn 47).

    Angesichts der notariellen Feststellung darf - selbst bei einem Verstoss gegen § 10 i.V.m. § 26 DONot nicht bezweifelt werden, dass der Notar die Identität der genannten Person festgestellt hat, die vor ihm erschienen ist und die wiedergegebenen Erklärungen abgegeben hat. § 10 BeurkG ist eine Sollvorschrift, die die Beweiskraft einer notariellen Urkunde grundsätzlich unberührt lässt.

    Ob mit der Identitätsprüfung des Notars abgedeckt ist, dass der identifizierte Erschienene auch mit dem im Grundbuch ohne Geburtsdatum eingetragenen Eigentümer identisch ist, weiß ich allerdings auch nicht.

  • Es zweifelt ja niemand an, daß der Bewilligende derjenige ist, für den er sich ausgibt. Aber ist es auch der von der Eintragung Betroffene (vgl. KEHE/Munzig § 19 Rn. 35)? Übliches Beispiel: die vierte Generation mit der Bezeichnung "Josef Huber, Bauer in Strunzenöd".

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