Lohn auf gepfändetes Konto

  • Hallo zusammen,
    habe mal eine grundsätzliche Frage.
    In letzter Zeit habe ich mehere Kontofreigabeanträge bzgl. erstmaliger Lohnzahlungen auf längst gepfändete Konten.
    Meine Frage:
    Die Frist für Banken gem. § 835 Abs. 3 ZPO gilt doch nur ab Zustellung des ÜB.
    Alle danach eingehenden Beträge, soweit keine Freigabe erfolgte, müssten doch eigentlich sofort an den Gläubiger ausgezahlt werden - oder?

    Wenn ich Gläubiger wäre, würde ich ein ernstes Wörtchen mit den Banken in diesen Fällen reden.

  • Sicherlich hast du mit deiner Argumentation recht und auf die Schnelle hab ich auch nichts gefunden was dagegen spricht.
    Allerdings dient die 2-wöchige Frist dem Schutz des Schuldners vor unberechtigtem Zugriff des Gläubigers auf eventuell unpfändbares Einkommen.
    Der Schuldner hat keine Möglichkeit im Vorfeld einen Antrag nach § 850 k zu stellen - ohne entsprechenden Lohneingang -. Ich zumindest würde einen solchen Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückweisen.
    Das hätte zur Folge, dass die gesamte erste Lohnzahlung durch den Drittschuldner an den Gläubiger gezahlt werden würde.
    Welche Möglichkeit würde sich denn aus deiner Sicht für den Schuldner, der nun endlich Lohn bekommt, ergeben?


  • Wenn ich Gläubiger wäre, würde ich ein ernstes Wörtchen mit den Banken in diesen Fällen reden.


    Das kommt immer häufiger vor... Die Banken lassen einfach alles so wie es ist = dicht. Erst gestern hab ich nach 6 Wochen mal nachgefragt, ob ihre vorangigen Kontoführungsgebühren (i.H.v. 13 €) endlich mal vom Guthaben abgezogen wurden... Antwort: "Oh, ja, dann überweise ich sofort einen Betrag, was mit dem neuen Geld hier ist, weiß ich allerdings nicht :gruebel:"

    Was ist eigentlich, wenn in der Drittschuldnererklärung nur drinne steht "vorrangige eigene Forderungen" ohne Höhe? Nachdem ich die Wartezeit + X Wochen abwarte, dürfte doch eigentlich eine Sachpfändung durch den GVZ auch "notwenig" sein. oder muss ich die Bank anquengeln und Druck machen?

    In einer anderen Sache wurde vor 2 Monaten das Konto gepfübst und jetzt der GVZ beauftragt. Der Schuldner hüpft grade im Dreieck und sagt weitere Vollstreckungskosten zahlt er erst nach Kontenfreigabe, da Konto angeblich gedeckt sei (natürlich nicht, sonst hätte ich ja Geld). Zur Zeit lehn ich mich noch entspannt zurück und warte auf seine Gegenschritte (ZV-Abwehrklage).

    Zu Recht oder muss ich mir nen Kopf machen? :confused:

  • Zur Zwei-Wochenfrist hab ich keine Ausnahme gefunden. Also ab Zustellung des Überweisungsbeschlusses. Hatte in letzter Zeit einige, auf deren Konto vorher Sozialleistungen eingingen. Wurde innerhalb der 7-Tagesfrist abgehoben. Nun soll ab nächsten Monat Geld vom künftigen Arbeitgeber aufs Konto fließen. Die schnellen und informierten Schuldner wollten schon vorher Schutzantrag stellen. § 850 k geht net, muss ja ein Kontoauszug vorgelegt werden, dass aufs Konto der Lohn geht. Einstweilige Einstellung der Vollstreckung? Seh ich auch keine Möglichkeit. Da der Pfüb aber zum Teil schon vor über 2 Jahren zugestellt wurde, habe ich in den Fällen schwere Bedenken, ob nicht doch mal eine Bank den ersten Lohn sofort an den Gläubiger überweist. :gruebel:

    Ich hasse Kontopfändung!:mad:
    In Metal we trust!:teufel:

  • eigentlich verwunderlich, daß die geneigte schuldnerschaft nicht schon ein anderes konto auf guthabenbasis eröffnet hat. wenn dann nach lohneingang eine pfändung käme, wäre es normal schema f.

  • Wo soll der Schuldner denn das neue Konto eröffnen? Zur Einrichtung des Guthabenkontos sind doch meines Wissens nur die Sparkassen verpflichtet. Und wenn das ursprüngliche Konto schon bei der Sparkasse am Ort ist? Sparkasse im Nachbarlandkreis is a bisserl weit. Aber er könnte natürlich die Banken an ihre Selbstverpflichtung erinnern!:wechlach: Eigentlich zum Heulen, aber Heul-Smiley hab ich net gefunden.

  • selbstverpflichtet haben sich nach meinem kenntnisstand nur eine verschwindend geringe zahl der kreditinstitute; dir gehts wahrscheinlich um die empfehlung des zka ?

  • Ich dachte, da hätte sich die Mehrzahl der Banken verpflichtet. Hab ich mich wohl geirrt. Aber auf eine Verpflichtung, die nicht im Gesetz geregelt ist, geb ich eh nix. Also bleibt`s bei der Frage: Auf welches Konto?

  • naja, da sind die schuldner eigentlich schon sehr kreativ, wenn es um so etwas geht. ggfs. eröffnet halt ein strohmann das konto und erteilt vollmacht.

  • Der Schuldner hat keine Möglichkeit im Vorfeld einen Antrag nach § 850 k zu stellen - ohne entsprechenden Lohneingang -. Ich zumindest würde einen solchen Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückweisen.



    @ Else

    Und was verlangst Du? Muß das Gehalt (oder zumindest ein Teil davon) zum Zeitpunkt der Freigabe auch noch auf dem Konto sein oder reicht es Dir, daß es in der Vergangenheit regelmäßig gekommen ist?

  • M.E. muss nach dem Wortlaut des § 850k ZPO eine "Pfändung des Guthabens", das zudem aus laufendem AE bestehen muss, vorliegen.

    M.a.W.: Kein Geld -> Kein Verfahren nach § 850k ZPO.



    Hab ich bislang auch so gesehen. Aber dann ist doch die 2-Wochen-Frist für die Katz. Die soll aber dem Schuldner doch ermöglichen, einen Antrag stellen zu können, bevor die Bank Auszahlungen macht. Wenn aber während der 2-Wochen-Frist keine unpfändbaren Bezüge auf dem Konto drauf sind, ist der Schu. der gear...te, weil die Bank dananch sofort Auszahlungen an den Gl. tätigen kann.

    Beispiel aus letzter Woche: Gehalt kommt am 09.10., die gelbe Bank zahlt am 10.10. das gesamte Gehalt an den Gl. aus, weil die 2-Wo.-Frist schon rum war.

    Müßte ein § 850 k nicht schon dann begründet sein, wenn der Schu. belegt, daß in der Vergangenheit regelmäßig Gehalt eingegangen ist. Das würde auch dem Sinn und Zweck des § 835 III entsprechen.
    Außerdem hab ich keine Kommentierung gefunden, die tatsächlich unpfändbare Bezüge zum Zeitpunkt der Antragstellung/Freigabe auf dem Konto verlangt.

  • Es geht ja um wiederkehrende Einkünfte. Und wenn die, sagen wir mal immer entweder am 2. oder 3. eines jeden Monats, überwiesen werden, kann man m.E. nicht so tun, als ob das ein ungewisses Ereignis wäre.

    In puncto Vorabfreigabe und endgültiger Entscheidung sehe ich das auch so (keine Geld - keine Entscheidung), aber zum Antragszeitpunkt muss das Einkommen noch nicht tatsächlich überwiesen sein.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Die 2-Wochenfrist hat doch nur den Zweck, dass ein Sch bei überraschender Pfändung über 850k an sein Einkommen herankommt. Der Gesetzgeber hat einen Sch, der nach Monaten der Kontopfändung Arbeitseinkommen auf ein gepfändetes Konto überweisen lässt für reichlich bekloppt genug gehalten, so dass da keine Sperre eingebaut wurde. :teufel:

  • M.E. kommen die Fälle, in denen ein Sch. nach längerem Bezug von Sozialleistungen dann "plötzlich (und unerwartet ?) Arbeitseinkommen bezieht, doch gelegentlich vor ...

    und dann greift der "alte" Kontenpfüb "plötzlich".

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Also ich habe das so gehandhabt: Ein Schuldner, der vorher Sozialleistung o.ä. bezogen hat, hat ein gepfändetes Konto. Nunmehr hat er Arbeit und will einen Antrag nach § 850 k ZPO stellen. Ich habe ihm gesagt, er soll sich schon mal eine Lohnabrechnung besorgen (hat immer geklappt) und mir sagen, wann der Lohn ungefähr immer eingehen wird. Den Antrag hab ich dann aufgenommen und dem Gl zur Kenntnis- und Stellungnahme geschickt (und einstweilen eingestellt, wenn Lohn während dieser Zeit eingeht). Dann musste mir der Schuldner nach Lohneingang seinen Kontoauszug bringen und dann habe ich freigegeben.

    V.a. bei den Gelben muss man aufpassen. Die überweisen schnell mal was weg und wenn man dem Schuldner die Möglichkeit verwehrt, sich vorher um § 850k ZPO zu kümmern, dann ist es m.E. nicht okay und das Geld des Schuldners weg.

  • Also m.a.W. erst einmal nach §§ 850k Abs. 3, 732 Abs. 2 ZPO die Vollstreckung in das Konto einstellen und abwarten, bis Geld darauf eingeht ?!



    Mach ich auch so!
    In den Fällen, in denen unsere Kunden mal wirklich auf Zack sind, sich an die Kontopfändung aus grauer Vorzeit erinnern ("wie? Das Konto ist gepändet? Meine Sozialleistungen habe ich aber doch immer bekommen.") und tatsächlich bereits vor Zahlung des ersten Gehaltes zum Gericht kommen, lasse ich mit den Arbeitsvertrag vorlegen. Daraus ergibt sich normalerweise die ungefähre Höhe des zu erwartenden GEhalts, das Konto auf das überweisen werden soll und die Tatsache, dass es sich um laufendes Einkommen handelt.
    Ich stelle dann erst mal einstweilen ein. Wenn das Gehalt gutgeschrieben wurde, kommen die Herrschaften sowieso in der Regel nochmal mit dem Kontoauszug und beantragen eine Vorabfreigabe.

  • In der Praxis würd ich das auch so handhaben, damit Schuldnerschutz gewährleistet ist. Wäre mal ganz interessant, wenn ein Gläubiger dagegen in Beschwerde gehen würde, weil ja nun mal eigentlich nur laufende wiederkehrende Einkünfte, die auch tatsächlich auf das Konto gezahlt werden, freigegeben werden können - und die Zahlung ist nunmal in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gestellt wurde nicht erfolgt.

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