Hallo zusammen
. . . da mir die Suche nicht wirklich weiter geholfen hat hier meine kurze Frage:
Ist es richtig, dass ein Wohnungsrecht (bpD) nur dann pfändbar ist, wenn die Überlassung des Rechts an Dritte gestattet ist
Irgend so eine Regelung habe ich im Hinterkopf, finde aber keine passende Vorschrift
Pfändung eines Wohnungsrechts
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§§ 1092, 1093 BGB i.V.m. § 857 Abs. 3 ZPO
Das Wohnrecht ist somit der Pfändung nur insoweit unterworfen, als die Ausübung einem andern überlassen werden kann. -
Super
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Siehe auch BGH Rpfleger 2007, 34 - Urteil vom 29.09.2006, Az. V ZR 25/06.
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