Anrechenbare Gebühren?

  • Die Beklagten haben PKH ohne Raten.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

    So weit, so gut.

    Problem: Im Urteil werden die Kläger verurteilt, 468,75 Euro an die Beklagten zu zahlen. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:

    "...Die zur Abwehr der unberechtigten Kündigung [die Gegenstand des Prozesses war] erforderlichen Anwaltskosten sind in diesem Zusammenhang den Beklagten zu erstatten.
    Der Ansatz einer 1,3fachen Geschäftsgebühr für das Schreiben vom ... stößt ... auf keine Bedenken..."

    Aus dem Widerklageantrag ergibt sich, dass es sich um folgende Gebühren handelt:
    1,3 Gesch.G. aus 8.400 3100 RVG 583,70
    0,3 ErhöhungsG " 1008 RVG 134,70
    abzüglich 0,75 anrechenbare
    außerger. Kosten Teil 3 Vorb. 3 IV VV RVG 314,30
    Summe 404,10
    16% MwSt
    Summe 468.75

    Nunmehr beantragt: Auszahlung aus Staatskasse, wegen der Differenz KFB.

    Müssen mich die bereits titulierten Gebühren interessieren? Oder setzte ich einfach gemäß den beiden Anträge im Ergebnis zusammen 1,3 Gebühr + 0,3 etc. fest?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich lese bei der Festsetzung der PKH-Vergütung grundsätzlich niemals die Urteilsgründe. Ich gucke nur in den PKH-Beschluss und schaue, ob die Gebühren entstanden sind.
    :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M. E. handelt es sich hierbei:

    Zitat

    "...Die zur Abwehr der unberechtigten Kündigung [die Gegenstand des Prozesses war] erforderlichen Anwaltskosten sind in diesem Zusammenhang den Beklagten zu erstatten.
    Der Ansatz einer 1,3fachen Geschäftsgebühr für das Schreiben vom ... stößt ... auf keine Bedenken..."


    überhaupt nicht um eine Kostenentscheidung, sondern die außergerichtlichen Kosten sind als Forderung im Urteil tituliert, waren demnach Teil des Widerklageantrages. In der Kostenfestsetzung hat das nichts zu suchen. Für deren Geltendmachung als Widerklageforderung wurde PKH bewilligt, nicht jedoch für die ursprünglich entstandenen Kosten selber (zumal es sich um vorgerichtliche Kosten handelt!).

    Also nix da mit PKH-Auszahlung.

    Super Entscheidung übrigens hinsichtlich dieser Kosten - wie soll das wohl vollstreckt werden? :teufel:

  • Ich glaube, da habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Das Urteil beschäftigt sich mit dem oben genannten Spruch nebst Gründen. Das ist nicht die Kostengrundentscheidung, die gibt's extra.

    Die zur Festsetzung beantragten Gebühren sind höher. Es geht also um die Frage, ob es sich bei den bereits titulierten Kosten um festsetzbare (also nunmehr mangels Rechtsschutzbedürfnis abzuziehende) oder um von Haus aus nicht festsetzbare Kosten handelt.

    Die PKH wurde für den gesamten Prozess bewilligt, nicht nur für die Widerklage.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...



  • 1,3 Gesch.G. aus 8.400 3100 RVG 583,70



    Geschäftsgebühr oder 3100 (Verfahrensgebühr) Oder steht es tatsächlich so (Geschäftsgebühr 3100) in den Urteilsgründen?

    Ich vermute mal, dass dort dei 0,75 nicht anrechenbare Geschäftsgebühr mit eingeklagt werden sollte und gehörig was schiefgegangen ist :-).

  • Nein, nein, ich hab Dich schon richtig verstanden. Eben weil es keine Kostenentscheidung ist, sondern Urteilsspruch, hat das ganze in der Festsetzung m. E. nichts zu suchen. Bestandteil des Kostenfestsetzungsverfahrens sind doch nur die gerichtlich entstandenen Kosten. Mit dem Urteil werden dem Beklagten nur die außergerichtlich (vorgerichtlich) entstandenen Kosten dem Grunde nach zugesprochen.


    Wahrscheinlich versucht der Anwalt seine Gebühren - weil er aus diesem Urteil seine außergerichtlichen Kosten niemals vollstrecken kann, da der Höhe nach gar nicht bestimmt - auf diesem Wege (über PKH) wenigstens teilweise zu realisieren (wenn der Tenor tatsächlich so lautet wie in #1 in den Anführungszeichen).


    Um an diese Gebühren zu gelangen hätte er m. E. einen entsprechenden bezifferten Widerklageantrag stellen müssen. Dann hätte er vollstrecken können. Wenn er das jedoch getan hat (und der Tenor nicht nur so lautet wie #1 ".."), dann sehe ich es auch so, daß das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag fehlt, weil die Kosten bereits tituliert sind.

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