freihändiger Verkauf trotz Zwangsversteigerungstermin?

  • Hallo,
    ich bin etwas ratlos und finde zu dem Thema nicht wirklich etwas.
    Kann mir jemand sagen, ob es möglich ist, eine Immobilie trotz anberaumten ZV-Termins freihändig vorher zu verkaufen. Wenn ja, wlche Anspruchsgrundlage hat der Gläubiger das zu tun? Und wo finde ich die Voraussetzungen dafür?
    Danke;-)

  • Aufgrund des Abstraktionsprinzip kann jeder alles verkaufen (nur letztlich die durch den Vertrag entsehenden Ansprüche nicht erfüllen).

    Verkaufen und übereignen kann letzlich immer nur der Eigentümer.

  • Der freihändige Verkauf ist jederzeit bis zum Zuschlag möglich.
    Grundlage: BGB § 925.
    Verkauft wird außerdem vom Eigentümer, nicht vom Gläubiger.


    D.h, der Gläubiger kann nicht am Eigentümer vorbei mal eben die Immobilie ohne das es der Eigentümer mitkriegt, verkaufen? Ist das so richtig. ich habe schon gegenteiliges gehört, kann es aber nicht wirklich glauben. Danke,)

  • Der freihändige Verkauf ist jederzeit bis zum Zuschlag möglich.
    Grundlage: BGB § 925.
    Verkauft wird außerdem vom Eigentümer, nicht vom Gläubiger.


    D.h, der Gläubiger kann nicht am Eigentümer vorbei mal eben die Immobilie ohne das es der Eigentümer mitkriegt, verkaufen? Ist das so richtig. ich habe schon gegenteiliges gehört, kann es aber nicht wirklich glauben. Danke,)



    Das geht in einigen amerikanischen Bundesstaaten, nicht aber in Deutschland.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Der freihändige Verkauf ist jederzeit bis zum Zuschlag möglich.
    Grundlage: BGB § 925.
    Verkauft wird außerdem vom Eigentümer, nicht vom Gläubiger.


    D.h, der Gläubiger kann nicht am Eigentümer vorbei mal eben die Immobilie ohne das es der Eigentümer mitkriegt, verkaufen? Ist das so richtig. ich habe schon gegenteiliges gehört, kann es aber nicht wirklich glauben. Danke,)




    .... schon mal an notarielle Vollmachten gedacht ?

  • Aber ich habe es in der Praxis noch nicht erlebt, dass ein Schuldner der Gläubigerin eine solche erteilt. ;)



    Ich schon. :strecker



    Ich auch! :strecker
    Hat die Bank dann aber trotzdem nicht geschafft und ich sollte versteigern da habe ich lange und laut über das Rechtsschutzbedürfnis nachgedacht. :strecker

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • @ der Hesse:

    Habe ich. Aber ich habe es in der Praxis noch nicht erlebt, dass ein Schuldner der Gläubigerin eine solche erteilt. ;)



    Die gibts sogar recht oft. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass der Versteigerungsrechtspfleger sie nicht zu Gesicht bekommt. :teufel:

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Diese Vollmachten haben in letzter Zeit stark nachgelassen, weil vor Eintritt der Fälligkeit der Darlehensforderung eine Vollmachtserteilung an den Gläubiger wegen Verstoßes gegen §§ 1192 Abs. 1, 1149 BGB nichtig ist. Von den von § 1149 BGB verbotenen Abreden werden auch Verkaufsvollmachten für den Gläubiger erfaßt.

    Wenn mir also eine "verkaufende" Gläubigerin eine solche Vollmacht vorlegt will ich auch den Rest sehen, sonst keine Beurkundung.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Diese Vollmachten haben in letzter Zeit stark nachgelassen, weil vor Eintritt der Fälligkeit der Darlehensforderung eine Vollmachtserteilung an den Gläubiger wegen Verstoßes gegen §§ 1192 Abs. 1, 1149 BGB nichtig ist. Von den von § 1149 BGB verbotenen Abreden werden auch Verkaufsvollmachten für den Gläubiger erfaßt.

    Wenn mir also eine "verkaufende" Gläubigerin eine solche Vollmacht vorlegt will ich auch den Rest sehen, sonst keine Beurkundung.



    Ich sehe eher eine stärkere Zunahme.

    Allerdings:

    - nur bei bereits gekündigten und fällig gestellten Engagements
    - nicht auf den Gläubiger sondern auf einen anderen Beteiligten ausgestellt (Makler, Servicinggesellschaften oder Rechtsanwälte)

    Habe in 17 Jahren Bearbeitung übrigens noch nie erlebt, dass ein Notariat eine Beurkundung abgelehnt hätte. Insofern Chapeau, falls ihr das wirklich durchzieht.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ganz einfach, ich verzichte lieber auf eine Beurkundung sofern auch nur ansatzweise die Möglichkeit besteht, dass unter Umständen irgendwann mal der Schuß nach hinten los geht und ich die Berufshaftpflicht einschalten muss.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Diese Vollmachten haben in letzter Zeit stark nachgelassen, weil vor Eintritt der Fälligkeit der Darlehensforderung eine Vollmachtserteilung an den Gläubiger wegen Verstoßes gegen §§ 1192 Abs. 1, 1149 BGB nichtig ist. Von den von § 1149 BGB verbotenen Abreden werden auch Verkaufsvollmachten für den Gläubiger erfaßt.

    Wenn mir also eine "verkaufende" Gläubigerin eine solche Vollmacht vorlegt will ich auch den Rest sehen, sonst keine Beurkundung.



    Ich glaube die Damen und Herren Rechtspfleger sind auf einem Auge blind und/oder wollen das dahinterliegende Problem nicht sehen:

    1. die Möglichkeiten den Schuldner zu einem Einverständnis für einen freihändigen Verkauf zu bringen sind vielfältig und immer mit Druck und dem Hinweis der ZV und noch geringeren Erlös verbunden.
    2. Aber ich habe noch nie ein solches Einverständnis gesehen, das Objekt des Schuldners zu 70 oder zu 50 % des Wertes, in den Verkauf zu bringen.
    3. Der Gläubiger tanzt immer auf einem schmalen Grad der Interesskollission zu seinem Schuldner. Lest doch mal die Begründung zum BGH-Urteil IX ZR 178/96.
    4. Die möglichen Zusatzverdienste bei Verkauf außerhalb einer Zwangsversteigerung sind ein außerordentlich hoher Anreiz.


  • Ich glaube die Damen und Herren Rechtspfleger sind auf einem Auge blind und/oder wollen das dahinterliegende Problem nicht sehen:

    1. die Möglichkeiten den Schuldner zu einem Einverständnis für einen freihändigen Verkauf zu bringen sind vielfältig und immer mit Druck und dem Hinweis der ZV und noch geringeren Erlös verbunden.
    2. Aber ich habe noch nie ein solches Einverständnis gesehen, das Objekt des Schuldners zu 70 oder zu 50 % des Wertes, in den Verkauf zu bringen.
    3. Der Gläubiger tanzt immer auf einem schmalen Grad der Interesskollission zu seinem Schuldner. Lest doch mal die Begründung zum BGH-Urteil IX ZR 178/96.
    4. Die möglichen Zusatzverdienste bei Verkauf außerhalb einer Zwangsversteigerung sind ein außerordentlich hoher Anreiz.

    Nur um das mal klarzustellen:

    Ich bin weder auf einem noch gar auf zwei Augen blind.
    Deshalb lese ich, dass der Eingangssatz zu 1-4 nicht passt.

    Das sind Dinge, die außerhalb des Versteigerungsverfahrens laufen, weder meiner Zuständigkeit noch meinem Einfluss und meist nicht meinem Wissen unterliegen.

    Ich übe außergerichtlich weder Druck aus noch bestimme ich den Preis.
    Zusatzverdienste habe ich keine und auf welchem Grat ein Gläubiger tanzt ist mir eigentlich egal.

    Als SV sollte man dies wissen:(.

  • Ich glaube die Damen und Herren Rechtspfleger sind auf einem Auge blind und/oder wollen das dahinterliegende Problem nicht sehen:

    1. die Möglichkeiten den Schuldner zu einem Einverständnis für einen freihändigen Verkauf zu bringen sind vielfältig und immer mit Druck und dem Hinweis der ZV und noch geringeren Erlös verbunden.

    Korrekt, mit Ausnahme des Druckes. Aber abgesehen von den niedrigeren Erlösen der ZV hilft sehr oft schon der Hinweis auf die hohen Kosten. Z.B. der gerichtlichen Wertgutachten, die schnell einmal mehrere Tausend EUR kosten und nach Ablauf der ZV für den Schuldner völlig wertlos sind.

    Zitat


    2. Aber ich habe noch nie ein solches Einverständnis gesehen, das Objekt des Schuldners zu 70 oder zu 50 % des Wertes, in den Verkauf zu bringen.

    Kommt schon vor, aber im allgemeinen versucht man freihändig mehr zu bekommen als in der ZV, also deutlich über den genannten 50-70% des Verkehrswertes. Den gibt es übrigens noch gar nicht, solange es keine ZV gibt. Im Übrigen sind viele Schuldner auch bereit die Vollmacht zu geben, weil ihnen dadurch das Versteigerungsverfahren an sich erspart wird. Im Unterscheid zu den hier anwesenden Profis ist für den Normalverbraucher so ein Verfahren eine große nervliche und psychische Belastung.

    Zitat

    3. Der Gläubiger tanzt immer auf einem schmalen Grad der Interesskollission zu seinem Schuldner. Lest doch mal die Begründung zum BGH-Urteil IX ZR 178/96.

    In dem dortigen Fall hat die Bank einen niedigeren Preis im freihändigen Verkauf durchgesetzt, um eine Provision zu verdienen. Das war idiotisches Verhalten und wurde vom BGH zu recht bestraft. Hat aber mit Verkaufsvollmachten allgemein rein gar nichts zu tun. Übrigens sind alle Verkaufsvollmachten die ich kenne grundsätzlich widerruflich, so dass so etwas wie im geschilderten Falkl gar nicht passieren kann.

    Zitat

    Die möglichen Zusatzverdienste bei Verkauf außerhalb einer Zwangsversteigerung sind ein außerordentlich hoher Anreiz.

    Kann manchmal sein. Aber niemals zu Lasten des Schuldners, denn er muss den Makler nicht bezahlen und bekommt überdies einen höheren Erlös.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Vielen Dank Herr Bukowski,

    genau für Ihren Ort Heidelberg veröffentlicht zvg.com für das AG Heidelberg anstehende Versteigerungstermine mit dem dick und fett und rot hervorgehobenen Hinweis:

    "Das Gutachten kann kostenlos in der Bilderserie heruntergeladen werden. Bitte beachten Sie, dass das Gutachten nicht an Dritte weitergegeben bzw. kommerziell genutzt werden darf."

    Für mich und für viele andere ist dieser "Warnhinweis" nicht mal ein Feigenblatt. Und: Im selben Portal kann man aus einigen anderen Gerichten das Gutachten, völlig ohne Warnhinweis aber gegen Gebühr, herunterladen.

    Wenn Sie dann noch verschiedene Immobilienportale öffnen, finden Sie die meisten dieser Objekte wieder. Oft genug zweimal, manchmal sogar drei- oder viermal. Zu unterschiedlichen "möglichen Erwerbspreisen", zumeist aber ganz unverhohlen von ausgerechneten 50 % des Verkehrswerts. Manchmal wird sogar richtig geworben. Mit Beratung und Besichtigung und allem was dazugehört. Und mit weiteren Preisverhandlungen bei gezeigtem Interesse.

    Der vom BGH geurteilte Fall ist eben nicht der Einzelfall. Wenn nun einmal ganz offen und unverhohlen, Versteigerungsobjekte zu möglichen Erwerbspreisen von 50 oder 70 % des Verkehrswertes beworben werden, ist damit die Pflicht des Gläubigers - die Interessen seines Schuldners zu wahren - verletzt. Im übrigen sind wir bei 50 % schon sehr dicht an der Verschleuderung.

  • :gruebel::gruebel:


    Wenn Sie dann noch verschiedene Immobilienportale öffnen, ...



    ... und dabei geht es tatsächlich immer um einen vorherigen freihändigen Verkauf durch den Gläubiger in Vertretung des Schuldners?

    Zitat

    ...die Pflicht des Gläubigers - die Interessen seines Schuldners zu wahren ...



    ... die sich bitte woraus ergibt?

  • Geht es hier nicht um die Frage, welche Anspruchsgrundlage ein Gläubiger hat, das "Pfandobjekt" ohne Wissen und Mitwirkung des Schuldners zu verkaufen?

    Antwort: Gar keine.

    Der Gläubiger kann natürlich den Schuldner unter Druck setzen und versuchen, diesem eine Verkaufsvollmacht abzupressen. Aber auch da ist das Gesetz vor. Schuldner sind keine rechtlosen Sklaven, mit denen der Gläuber umspringen kann wie er will.

    Dem Schuldner bleibt es als Eigentümer doch völlig unbenommen, das Objekt einem Makler an die Hand zu geben und dann freihändig zu verkaufen und den Kaufvertrag selbst zu beurkunden.

    Im übrigen ist mir derzeit ein (aktueller) Fall bekannt, wo gegen einen Notar ermittelt wird wegen rechtsunwirksamer Beurkundungen zum Vorteil eines Grundpfandrechts-Gläubigers. Es handelt sich meines Wissens um 5 Verkaufsvollmachten für einen Gläubiger, die auf dessen Druck vor Aufkündigung der Darlehen beurkundet worden sind.

    So groß kann das berechtigte Interesse eines Gläubigers bei mir gar nicht sein, dass ich meinen Hals in die Schlinge lege nur um ein paar EURO zu verdienen.

    Vielleicht sollte mancher Gläubiger mal vor Kreditvergabe das Hirn einschalten und Darlehen nicht wie Lutschbonbons vergeben.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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