Alleinige Sorgeberechtigung - Nachweis?

  • Im Grundbuch steht eine Hypothek für die minderjährige Anja.
    Die Löschung wird von "der alleinigen Erziehungsberechtigten" bewilligt und vom Eigentümer des belasteten Grundstücks beantragt.

    (Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (nach § 1812 bzw. 1822 Nr. 13 BGB) ist ja wegen §§ 1643 BGB nicht erforderlich.)

    Aber wie lasse ich mir nachweisen, dass die Unterzeichnerin der Bewilligung tatsächlich das alleinige Sorgerecht hat und somit alleine vertreten darf? Oder bedarf es keines Nachweises?

  • Noch eine kurze Nachfrage: Offenbar ist der Vater der minderjährigen Gläubigerin verstorben und die Mutter hat aus diesem Grund die alleinige elterliche Sorge. Hier genügt dann eine Sterbeurkunde? Hilfsweise die Einreichung des (zumindest nach den Angaben in der Urkunde) bereits erteilten Erbscheines?

  • Noch eine kurze Nachfrage: Offenbar ist der Vater der minderjährigen Gläubigerin verstorben und die Mutter hat aus diesem Grund die alleinige elterliche Sorge. Hier genügt dann eine Sterbeurkunde? Hilfsweise die Einreichung des (zumindest nach den Angaben in der Urkunde) bereits erteilten Erbscheines?


    Ja.

  • Ich verlange keine Nachweise zum Sorgerecht.

    Wenn man konsequent wäre, müsste man sonst ja in jedem Fall Abstammungsurkunden und eine eV darüber verlangen, dass den Eltern die eSO nicht entzogen wurde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei gemeinsamer elterlicher Sorge tue ich das auch nicht, da dann davon ausgegangen werden kann, dass dem so ist (sh. auch Schöner/Stöber Rn. 3616), bei der alleinigen elterlichen Sorge ist dem aber nicht so.

    Noch zu #4: Wenn Du einen ES verlangst würde eine bgl. Kopie reichen, da es nicht um das Erbrecht geht sondern nur um den Todesnachweis des Vaters.

  • Bei gemeinsamer elterlicher Sorge tue ich das auch nicht, da dann davon ausgegangen werden kann, dass dem so ist (sh. auch Schöner/Stöber Rn. 3616), bei der alleinigen elterlichen Sorge ist dem aber nicht so.


    Mit welcher Begründung denn? Bei nichtehelichen Kindern z.B. ist doch die Alleinsorge der Mutter der gesetzliche Normalfall.

    Ich meine daher, entweder man verlangt grundsätzlich Nachweise oder man vertraut grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben der Beteiligten - jedenfalls, so lange es keinen Grund zum Zweifeln gibt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mit welcher Begründung denn?

    Mit der Begründung, dass der Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung beider Elternteile gilt (§ 1629 I BGB).
    Zudem ist es gefährlicher, auf die behauptete alleinige Sorge zu vertrauen, da ein etwaiger Vertrag dann bis zur (vielleicht doch nötigen) Genehmigung des anderen Elternteils schwebend unwirksam ist und es - wieder lt. Schöner/Stöber - für die alleinige Vertretungsbefugnis eines Elternteils keinen Gutglaubensschutz gibt.

  • Mit welcher Begründung denn?

    Mit der Begründung, dass der Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung beider Elternteile gilt (§ 1629 I BGB).
    Zudem ist es gefährlicher, auf die behauptete alleinige Sorge zu vertrauen, da ein etwaiger Vertrag dann bis zur (vielleicht doch nötigen) Genehmigung des anderen Elternteils schwebend unwirksam ist und es - wieder lt. Schöner/Stöber - für die alleinige Vertretungsbefugnis eines Elternteils keinen Gutglaubensschutz gibt.


    Und was ist mit den erwähnten nichtehelichen Kindern?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aber auch da kann ja das Sorgerecht beiden zustehen (§ 1626a I BGB). Daher verlange ich eine schriftliche Auskunft des Jugendamtes, dass keine Sorgerechtserklärungen abgegeben wurden (nochmals Schöner/Stöber Rn. 3616 sowie auch Meikel/Böttcher, Einl. I Rn. 127).

  • Trotzdem verstehe ich die Argumentation nicht:

    Einerseits wird ein Nachweis für die Alleinsorge verlangt, weil die gemeinsame Sorge bei ehelichen Kindern die Regel ist.

    Andererseits wird ein Nachweis bei nichtehelichen Kindern verlangt, dass der Regelfall nicht vorliegt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wieso? Jedes Mal, wenn ein Elternteil allein handelt, wird geprüft, ob er das darf. Man macht also keine Unterschiede zwischen der Vertretung ehelicher und nichtehelicher Kinder.

  • Doch, in der Argumentation macht das schon einen Unterschied, meine ich.

    Die Prüfung bei allein handelnden Sorgeberechtigten wird doch damit begründet, dass die Alleinsorge bei ehelichen Kindern nicht der Regelfall sei.

    Dieses Argument trifft aber so nicht auf nichteheliche Kinder zu, so dass man in solchen Fällen nach der Regelfall-Argumentation dann eigentlich einen Nachweis verlangen müsste, wenn dort beide Eltern gemeinsam handelten, nicht aber, wenn nur die Mutter auftritt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe mir jetzt mal die Kommentierung im Palandt durchgelesen (§ 1629 Rnr. 13). Danach steht ja mit dem Wegfall des einen Elternteils durch Tod die alleinige elterliche Sorge kraft Gesetzes der Mutter zu. Muss ich mir dennoch das Versterben mittels StU belegen lassen? Ich habe ja Kenntnis davon, dass der Vater verstorben ist. Das dürfte doch reichen?

  • Doch, in der Argumentation macht das schon einen Unterschied, meine ich.

    Die Prüfung bei allein handelnden Sorgeberechtigten wird doch damit begründet, dass die Alleinsorge bei ehelichen Kindern nicht der Regelfall sei.

    Dieses Argument trifft aber so nicht auf nichteheliche Kinder zu, so dass man in solchen Fällen nach der Regelfall-Argumentation dann eigentlich einen Nachweis verlangen müsste, wenn dort beide Eltern gemeinsam handelten, nicht aber, wenn nur die Mutter auftritt.



    Wenn aber beide Eltern handeln, egal ob nun einer von beiden alleiniges Sorgerecht hat, bist Du auf der sicheren Seite. Im Zweifel hat nur einer zuviel gehandelt. Gehst Du davon aus, dass bei neKs die Mutter grundsätzlich alleine vertreten darf und sie darf es dann aber doch nicht, ist der Vertrag schwebend unwirksam.

    Ich habe mir jetzt mal die Kommentierung im Palandt durchgelesen (§ 1629 Rnr. 13). Danach steht ja mit dem Wegfall des einen Elternteils durch Tod die alleinige elterliche Sorge kraft Gesetzes der Mutter zu. Muss ich mir dennoch das Versterben mittels StU belegen lassen? Ich habe ja Kenntnis davon, dass der Vater verstorben ist. Das dürfte doch reichen?



    Wodurch hast Du denn Kenntnis davon, dass der Vater verstorben ist?

  • Wenn aber beide Eltern handeln, egal ob nun einer von beiden alleiniges Sorgerecht hat, bist Du auf der sicheren Seite. Im Zweifel hat nur einer zuviel gehandelt. Gehst Du davon aus, dass bei neKs die Mutter grundsätzlich alleine vertreten darf und sie darf es dann aber doch nicht, ist der Vertrag schwebend unwirksam.


    Zweifellos richtig aber was ist, wenn die Handelnden gar nicht die leiblichen Eltern bzw. Inhaber der eSO sind?

    Wenn man schon Nachweise zur elterl. Sorge verlangt, müsste man doch wohl immer Nachweise fordern und nicht nur in bestimmten Fällen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • zur Frage von Boizenburg:
    Aus der Akte ergibt sich, dass der Ehemann der jetzt allein erziehungsberechtigten Mutter vor kurzem verstorben ist und von seiner Frau und seinen beiden Kindern beerbt wurde. Ein Aktenzeichen eines anderen Gerichts für einen Erbschein ist auch angegeben.


  • Zweifellos richtig aber was ist, wenn die Handelnden gar nicht die leiblichen Eltern bzw. Inhaber der eSO sind?

    Wenn man schon Nachweise zur elterl. Sorge verlangt, müsste man doch wohl immer Nachweise fordern und nicht nur in bestimmten Fällen.



    Man geht eben bei ehelichen Kindern davon aus, dass beide Elternteile vertretungsbefugt sind (gesetzliche Vermutung?), ist es nur einer, muss dies nachgewiesen werden. Und bei nichtehelichen Kindern kann man wohl auch davon ausgehen, dass sie Vater und Mutter haben und diese auch das gemeinsame Sorgerecht haben könnten. Und daher verlange ich, wenn die Mutter alleine handelt (oder auch der Vater) eine Bescheinigung des JA.

    Darüber kann man trefflich streiten. Ich habe die Diskussion um die Rechte der "nichtehelichen Väter" nicht näher verfolgt, vielleicht gilt ja die gesetzliche Vermutung bald auch für neKs.

    Und zur Frage, ob man dann nicht generell in Frage stellen müsste, dass die handelnden Personen auch wirklich die Eltern sind... Eigentlich konsequent gedacht. Aber Gott sei Dank nicht nötig. Sonst müsste man demnächst Abstammungsurkunden und eVs, dass niemand die Vaterschaft angefochten hat, verlangen. ;)

    Man kann es - wie Ulfs Postings zeigen - wohl sowohl so als auch so handhaben. Mir ist meine Variante lieber.

    Zur Frage der Themenstarterin: Behauptet wird viel. Mir würde auch die Angabe, dass der Kindesvater (wohl) verstorben ist, nicht langen. Frag doch bei dem angeblichen NL-Gericht unverbindlich nach und lass Dir eine Kopie des Erbscheins faxen.


    Abschließend (ich habe zu der Frage alles in meinem Wissen stehende gesagt) grübele ich jetzt aber doch über die Frage: Woher weiß man eigentlich, dass diejenigen, die handeln, auch wirklich die Eltern sind? Woher weiß das der Notar? Soweit ich weiß, muss man bei einer etwaigen Beurkundung keine Stammbücher vorlegen. Ich stehe im Wald. :eek:

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