nichtbefreite Vorerbin Freigabe des gesperrten Betrages

  • Mein Nachlassrpfl. sagt, dass es darauf ankommt, dass der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist. Noch sind wir ja bei der Vorerbschaft und jetzt weiß man noch nicht, wer tatsächlich Nacherbe wird Tochter oder deren Nachkommen.
    Ich gebe euch vom Gefühl völlig recht, aber hier gibt man nix auf mein Gefühl.

  • Es ist aber so, wie Cromwell und Ulf geantwortet haben.

    Wenn eine Nacherbin exakt bestimmt ist und diese heute noch lebt, kann und braucht nur sie heute zustimmen. Auf reine Spekultationen, wie, sie könnte ja zum Zeitpunkt des Nacherbfalls nicht mehr leben oder dann die Erbschaft ausschlagen, kommt es nicht an. Zum Zeitpunkt der Zustimmung hat ausschließlich sie das Recht, da sie allein das Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft hat.

    Etwas anderes gilt nur, wenn die Nacherben nicht mit Sicherheit bestimmbar sind, z.B. bei "die zum Zeitpunkt des Nacherbfalls lebenden Enkel des Erblassers." Da hier z.B. noch weitere hinzukommen könnten, bedarf es einer Pflegschaft.

  • Wenn diese Ansicht richtig wäre, dann hätten wir ja bei fast jeder Grundstücksverfügung eines Vorerben einen Pfleger zu bestellen, da hier bestimmt 90 % der Testamente mit Vor- und Nacherbenfolgeregelung eine Ersatzerbeneinsetzung - und sei es auch nur konkludent - enthalten.

    Ich empfehle Euch mal die Literatur der Kommentierung zu § 2113 BGB, der m.E. ganz überweigend zu entehmen sein dürfte, dass die Zustimmung der Ersatznacherben nur dann erforderlich ist, wenn der eigentliche Nacherbe weggefallen ist.
    (Exemplarisch dazu siehe MüKoBGB, 5. Auflage 2010, beck-online, Rn. 17 zu § 2113 BGB; Jauernig-Stürner, 13. Auflage 2009, beck-online, Rn. 3 zu § 2113 BGB; BeckOK Bamberger/Roth, Edition 18, Rn. 28 zu § 2113 BGB).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Nacherbin (43 Jahre) könnte noch Kinder bekommen. Die Vorerbin nicht mehr.


    Klar, aber irrelevant, da die Nacherbin im Testament namentlich benannt wurde. So lange sie lebt, ist sie als Nacherbin anzusehen und daher zustimmungsbefugt. Die Ersatznacherben interessieren erst, wenn die Tochter nicht mehr Nacherbin werden kann.

    Siehe auch BGH NJW 1963, 2320 = BGHZ 40, 115.

    Ulf

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