nichtbefreite Vorerbin Freigabe des gesperrten Betrages

  • Ich habe eine nicht befreite Vorerbin, nach ihrem verstorbenen Mann, mit 1000,-EUR Rente. Nacherbin ist die gemeinsame Tochter, Ersatzerben deren Nachkommen. 37.000,-EUR sind mit Sperrvermerk angelegt. Die Vorerbin beantragt nun die Freigabe des Betrages zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes.Die Nacherbin könnte m.E. zustimmen, aber für die unbekannten Ersatzerben wäre ein Ergänzungspfleger einzusetzen, oder kann oder muss ich diesen Antrag von vornherein ablehnen? Ich habe keine Ahnung, wie ich hier vorgehen soll.

  • Ich frag jetzt mal hinterher, ob dies für unbekannte Nacherben überhaupt eine Ergänzungspflegschaft und nicht eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte ist.

    D. TO wäre dann schon mit § 340 FamFG geholfen.;)

  • Sorry, aber irgendwie verstehe ich den Fall nicht.

    Wenn man hier Hilfe erwartet, sollte man schon den Fall genauer schildern, damit man hier nicht im Nebel stochern muss.

    Wer ist Erblasser? Wer sind dessen Erben? Ist ein Betreuungsverfahren oder ein familiengerichtliches Verfahren anhängig? Ist ein Vormund beteiligt? Wie kommt das Gericht ins Spiel?

    Ulf

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  • Meine Vorgängerin hatte eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet, mit dem Aufgabenbereich, Zustimmung der unbekannten Erben zum Verkauf einer Immobilie. Daraus resultiert der festgelegte Betrag. Wenn die Ersatzerben nicht zustimmen müssen(leuchtet mir ein), muss ich dann überhaupt etwas machen? Wenn die Nacherbin zustimmt, wird es doch reichen?
    Mir als Famliliengericht liegt ein Antrag der mittellosen Vorerbin vor, den mündelsicheren Betrag für ihren Lebensunterhalt freizugeben.
    Großmutter beerbt ihren Mann als nichtbefreite Vorbin, Tochter ist Nacherbin, deren Kinder sollen die Ersatzerben der Tochter sein.

  • Könnte es sein, dass die Nacherben insgesamt i.S. des § 1913 BGB unbekannt sind, weil für den Personenkreis der Nacherben auf den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls abgestellt ist und es sich bei der Tochter deshalb nur um die "derzeitige" Nacherbin handelt?

    Unter dieser Prämisse wäre es unter Umständen plausibel, dass der seinerzeit bestellte Pfleger der Grundstücksveräußerung nur unter der Voraussetzung (mit gerichtlicher Genehmigung) zugestimmt hat, dass der Surrogationserlös versperrt angelegt wird. Mit der "mündelsicheren Anlage" war es dann für sich alleine aber nicht getan, sondern dann spricht in der Tat manches für einen Sperrvermerk.

  • Bei dieser Sachverhaltsdarstellung kann man nur raten aber gut:

    Ich denke, dass die Pflegschaft für die noch unbekannten Ersatznacherben angeordnet wurde.
    Das war aber völlig überflüssig, da Ersatznacherben dem Verkauf gar nicht zuzustimmen hatten.

    Gleiches gilt dann auch für "Freigabe" des Geldes, meine ich.

    Ulf

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  • Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass wir haarscharf oder sogar ziemlich weit aneinander vorbeireden.

    Es gibt zwei Möglichkeiten:

    a) Als Nacherben wurde in persona die Tochter eingesetzt und als Ersatznacherben ihre evtl. Abkömmlinge (ggf. auch wg. § 2069 BGB). In diesem Fall sind die Nacherben bekannt und es besteht lediglich eine Ungewissheit darüber, wer ggf. als Ersatznacherbe berufen sein könnte.

    b) Als Nacherben wurden die Abkömmlinge der Vorerbin im Zeitpunkt des Nacherbfalls eingesetzt. In diesem Fall sind die Nacherben insgesamt unbekannt, weil es nicht darauf ankommt, wer im Zeitpunkt des Vorerbfalls als Nacherbe in Betracht kommt.

    Im Fall a) war das gesamte bisherige Procedere sinnlos, weil es zur Grundstücksveräußerung nur der Zustimmung der Nacherbin, nicht aber der Zustimmung etwaiger Ersatznacherben bedurft hätte. Auch die mündelsichere Anlage (mit Sperrvermerk) des Verkaufserlöses als Surrogat entbehrte in diesem Fall jeder Rechtsgrundlage. Folge: Der Sperrvermerk wäre aufzuheben. Was die Vorerbin in der Folgezeit tun möchte, kann sie mit der alleine dispositionsbefugten Nacherbin abmachen.

    Im Fall b) war die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1913 BGB zutreffend und auch die versperrte Anlage des Verkaufserlöses als Surrogat ist dann plausibel. Dann muss der jetzigen "Freigabe" aber nicht die Tochter als derzeitige Nacherbin, sondern es müssen die unbekannten Nacherben zustimmen, die wiederum durch einen zu bestellenden Pfleger nach § 1913 BGB (wohl mit gerichtlicher Genehmigung wg. §§ 1809, 1812 BGB) vertreten werden müssen.

    Das sind die beiden Möglichkeiten, sodass es jetzt an der Zeit wäre, mitzuteilen, welcher Sachverhalt nun eigentlich vorliegt. Die hierfür benötigte Nachlassakte wird ja wohl beigezogen sein.

  • Wenn im Testament steht: Nacherbin soll meine Tochter A sein, und für den Fall, dass sie nicht mehr lebt, ihre zum Zeitpunkt meines Todes lebenden Abkömmlinge von A, so benötigt man ja keine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte. Ich weiß nicht, wer da im Moment "unbekannt" sein sollte, und die einzige Nacherbin braucht dann doch nur zuzustimmen. Und nach mehrmaligem Lesen habe ich noch immer nicht verstanden, auf wen hier "mündelsicher" was angelegt worden sein soll ?

  • zu #13 und 14:daumenrau

    Wobei hier vieles für Variante a.) spricht.

    Auf jeden Fall einer derinteressantesten Fälle in der letzten Zeit.
    Könnte glatt ein Klausurfall werden.;)

  • Jetzt habe ich endlich das Problem verstanden!!!!
    Weil im Testament ausdrücklich ERSATZERBEN drin steht und die nichtbefreite Vorerbinvor Eintritt des Nacherbfalss über ihr Grundstück verfügen wollte, musste ein Ergänzungspfleger bestellt werden, weil man jetz nicht wissen kann, wer Erbe wird. Die Nacherbin oder die Ersatzerben.

    Sorry, aber das war meine erste Berührung mit Nachlass und die Problematik muss man erst mal durchschauen.Für die Freigabe des gesperrten Surrogats muss ich nunwieder einen ERgänzungspfleger bestellen, denn der Nacherbfall ist immer noch nicht eingetreten.
    Vielen Dank für die Hilfe und die Geduld.

    Einmal editiert, zuletzt von t315 (15. Oktober 2010 um 11:00)

  • Jetzt habe ich endlich das Problem verstanden!!!!


    Wirklich!?
    Ich leider noch immer nicht.

    Vielleicht wäre es hilfreich, doch mal die testamentarischen Anordnungen hier zu posten (also wer als was und für welchen Fall eingesetzt wurde usw.)!

    (Übrigens ist es meistens so, dass Vorerben - wenn sie verfügen - dies vor Eintritt des Nacherbfalls tun.)

    Ulf

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  • Testament (Zitat):
    Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zu Vorerben auf Lebenszeit ein.
    Eine Befreiung von den gesetzlichen Verpflichtungen und Beschränkungen wünschen wir nicht. Der überlebende Ehegatte ist also nicht-befreiter Vorerbe des erstversterbenden Ehegatten.
    Nach dem Tode des Längstlebenden von uns soll Nacherbin des Erstversterbenden und unmittelbare Erbin des Längstlebenden von uns sein:

    Tochter....

    Fällt eine als Nacherbe eingesetzte Person vor dem Erbfall oder vor dem Nacherbfall weg, so treten ihre Abkömmlinge an ihre Stelle, und zwar in ihrer Eigenschaft als Nacherbe des Erstversterbenden und als Schlusserbe des Längstlebenden von uns.

  • Ich nehme an, dass die zur Nacherbin eingesetzte Tochter den ersten Erbfall erlebt hat und auch heute noch lebt.

    Dann ist m.E. ganz klar die Tochter derzeit als Nacherbin anzusehen und nur sie musste dem Verkauf damals zustimmen. Gleiches gilt für die Freigabe des angelegten Geldes.

    Evtl. Ersatz(nach)erben interessieren hier derzeit nicht.

    Die Anordung der Pflegschaft war somit in meinen Augen absolut unnötig, da es der Zustimmung der unbekannten Ersatznacherben gar nicht bedurfte.

    Der (eventuell) angeordnete Sperrvermerk fußt demnach auf keiner Rechtsgrundlage, so dass er wohl umgehend zu löschen sein dürfte.

    Außerdem ist derzeit keine Pflegschaft anzuordnen.

    Siehe auch Cromwell in #13. Wir haben hier also den von ihm dort beschriebenen Fall a).

    Ulf

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