Oder wie würdest du das dingliche Rechtsgeschäft zum Vollzug einer Schenkung bezeichnen???
Nur weil es für eine bestimmte Sache eine spezielle Bezeichnung gibt, muss es nicht auch für jede andere Sache eine solche geben. Die spezielle Bezeichnung der Einigung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist z. B. Auflassung. Das heißt aber nicht zwingend, dass es auch einen Spezialbegriff für die Einigung zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache gibt. Oder kennst du einen?
ABER:
In Anbetracht der geballten Ladung an überzeugenden Worten und geduldigen Erklärungsversuchen gebe ich mich letztlich geschlagen und vergrabe meine Zweifel.
Die Begrifflichkeit war bei mir wohl in einer falschen Schublade.
Dann kann ich ja getrost an meiner Zwischenverfügung weitertippen und mich notfalls auf all das hier Zusammengetragene berufen - nur für den Fall, dass der Notar so zu argumentieren anfängt, wie ich hier.
Aber ihr habt schon Recht, in § 12 WEG ist ja auch die Rede von Veräußerung, und damit ist auch jede Übertragung des Wohnungseigentums - unabhängig davon, ob ihr ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Kausalgeschäft zugrunde liegt - gemeint.
(Manchmal kommen einem aber auch merkwürdige Gedanken und Zweifel. An anderen Tagen würde man gar nicht darüber nachdenken.)
Ich danke euch allen für die Hilfe!