"Veräußerung" i.S. des § 144 BauGB?

  • Da ich gerade mal wieder etwas dümmlich aus den Aktenbergen gucke, folgende Frage:

    Mir liegt ein Antrag auf Eigentumsumschreibung aufgrund eines Vertrages vor, der u.a. die unentgeltliche Überlassung eines Grundstücks zum Inhalt hat.

    Natürlich ist in Abt. II ein Sanierungsvermerk eingetragen und natürlich liegt mir eine sanierungsrechtliche Genehmigung NICHT vor.

    Während ich so an meiner Zwischenverfügung tippe :tipptipp , kommen mir jedoch Zweifel :gruebel: an deren Rechtmäßigkeit, denn:

    Dem Wortlaut des § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nach bedarf die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks der Genehmigung.

    Veräußerung ist doch das (dingliche) Erfüllungsgeschäft zum Kaufvertrag. Veräußerung impliziert doch eine Entgeltlichkeit beim Kausalgeschäft.

    Was ich damit sagen will, ist, dass Auflassung doch nicht gleich Veräußerung ist. Auflassung ist doch weitreichender als Veräußerung. Und ich hab doch eine Auflassung, die gerade nicht Veräußerung ist, weil das zugrunde liegende Kausalgeschäft unentgeltlich ist.

    Im HRP (Rz. 3886) ist das nach meinem Eindruck auch nicht so wirklich klargestellt. Dort steht zwar, dass "die rechtsgeschäftliche Veräußerung (Auflassung)" der Genehmigung bedarf, und die Fußnote 5 sagt, Veräußerung sei das dingliche Erfüllungsgeschäft, aber so richtig sagen, dass damit (immer) die Auflassung gemeint ist (auch wenn es sich nicht um eine Veräußerung handelt), mag Herr Stöber offenbar auch nicht.

    Nehmen die Baugesetzgeber das nicht so genau oder wie? Ich meine, in § 2 GVO steht doch auch eindeutig, dass die Auflassung einer Genehmigung bedarf.

    Wie seht ihr das? :lupe:

  • Nur zur Klarstellung: Also ist Veräußerung eurer Meinung nach ein Synonym für Auflassung*?

    *nachträgliche Anmerkung:

    Das war natürlich Schwachsinn, weil man ja schließlich auch bewegliche Gegenstände veräußern kann. Synonym für Übereignung (statt Auflassung) wäre "richtiger" gewesen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Rechtsflegel (14. Oktober 2010 um 19:54)

  • Nur zur Klarstellung: Also ist Veräußerung eurer Meinung nach ein Synonym für Auflassung?



    Veräußerung ist das Synonym für den dinglichen Eigentumsübergang. Bei beweglichen Sachen durch Eingung und Übergabe bei unbeweglichen durch Auflassung und Eintragung im GB.
    Auf welcher Grundlage dies erfolgt - Kaufvertrag, Schenkungsvertrag ist dabei völlig egal - Stichwort Abstraktionsprinzip. ;)

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Veräußerung ist das Synonym für den dinglichen Eigentumsübergang. Bei beweglichen Sachen durch Eingung und Übergabe bei unbeweglichen durch Auflassung und Eintragung im GB.
    Auf welcher Grundlage dies erfolgt - Kaufvertrag, Schenkungsvertrag ist dabei völlig egal - Stichwort Abstraktionsprinzip. ;)



    Ist ja nett gemeint, aber das Abstraktionsprinzip ist mir durchaus geläufig, daher unterschied ich auch sauber zwischen Kausal- und Erfüllungsgeschäft. Wenn DAS mein Problem wäre, hätte ich in der Berufsausübung doch ein gewaltiges Problem. :)

    Ich habe mich nur gefragt, ob eine Veräußerung (ja, das ist völlig unbestritten das dingliche Erfüllungsgeschäft) nicht immer einen entgeltlichen Vertrag wie einen Kaufvertrag als Kausalgeschäft hat.

    Es kommt mir merkwürdig vor, eine schenkungsweise Übertragung als Veräußerung zu bezeichnen.

    Versteht mich jemand? :roll:

  • Veräußerung ist die Übertragung eines Vermögensgegenstandes. Dabei ist es unerheblich, ob diese ent- oder unentgeltlich erfolgt.

  • Veräußerung ist die Übertragung eines Vermögensgegenstandes. Dabei ist es unerheblich, ob diese ent- oder unentgeltlich erfolgt.



    Stimmt.

    Das Finanzamt erhält auch in beiden Fällen (unentgeltliche Übertragung oder Kaufvertrag) eine Veräußerungsanzeige.

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)


  • Ich habe mich nur gefragt, ob eine Veräußerung (ja, das ist völlig unbestritten das dingliche Erfüllungsgeschäft) nicht immer einen entgeltlichen Vertrag wie einen Kaufvertrag als Kausalgeschäft hat.

    Es kommt mir merkwürdig vor, eine schenkungsweise Übertragung als Veräußerung zu bezeichnen.



    Müsste nach deinen Ausführungen die Nr. 3 des § 144 II BauGB nicht konsequenterweise hinsichtlich der Begründung einer Verpflichtung zu einem Rechtsgeschäft der Nr. 1 den "Kaufvertrag" bezeichnen und nicht den weitergehenden Begriff des "schuldrechtlichen Vertrages" - oder zumindest den "schuldrechtlichen entgeltlichen Vertrag"?

  • Müsste nach deinen Ausführungen die Nr. 3 des § 144 II BauGB nicht konsequenterweise hinsichtlich der Begründung einer Verpflichtung zu einem Rechtsgeschäft der Nr. 1 den "Kaufvertrag" bezeichnen und nicht den weitergehenden Begriff des "schuldrechtlichen Vertrages" - oder zumindest den "schuldrechtlichen entgeltlichen Vertrag"?



    Nö, weil die Nr. 3 sowohl die Nr. 1 als auch die Nr. 2 abdecken will und deshalb weiter gefasst sein muss.

    Wenn der Begriff "Veräußerung" eine Entgeltlichkeit des dazugehörenden Kausalgeschäfts implizieren würde (was ich ja nach wie vor so ein bisschen vermute), wäre dieser Zusatz nicht nötig, weil klar wäre, dass nur entgeltliche schuldrechtliche Verträge bezüglich Nr. 1 gemeint sein können.

    Gegenfrage: Warum steht in Nr. 1 nicht einfach "Auflassung"? :D

  • Ich sage nur: Trennungsprinzip.
    Veräußerung ist die durch Übertragung eines Rechts vorgenommene (dingliche) Verfügung. Und dabei gibt es weder entgeltlich noch unentgeltlich, sondern bei Immobilien nur Einigung und Eintragung.

  • Nur noch mal klarstellend und zu meiner Verteidigung: ich behaupte hier mitnichten, dass Veräußerung gleich Verkauf sei!

    Und dabei gibt es weder entgeltlich noch unentgeltlich, sondern bei Immobilien nur Einigung und Eintragung.



    Das ist m.E. die Auflassung - also die Einigung.

  • Nur noch mal klarstellend und zu meiner Verteidigung: ich behaupte hier mitnichten, dass Veräußerung gleich Verkauf sei!

    Und dabei gibt es weder entgeltlich noch unentgeltlich, sondern bei Immobilien nur Einigung und Eintragung.



    Das ist m.E. die Auflassung - also die Einigung.


    Die Auflassung ist nur ein Teil des Veräußerungsvorgangs. Hinzukommen muss noch die Eintragung im Grundbuch. Und genehmigt werden muss die notwendigerweise aus beiden Teilen bestehende (dingliche) Verfügung über das Grundstück.

    Aber ich verstehe nicht, wie du die Frage der Entgeltlichkeit in den dinglichen Akt hineinbringen willst.

  • Aber ich verstehe nicht, wie du die Frage der Entgeltlichkeit in den dinglichen Akt hineinbringen willst.



    Aber das will ich ja gar nicht! Dass ein dingliches Rechtsgeschäft niemals entgeltlich oder unentgeltlich sein kann, ist mir vollkommen klar.

    Ich hatte mich nur gefragt, ob man als "Veräußerung" speziell DAS (dingliche) Rechtsgeschäft bezeichnet, das zur Erfüllung eines entgeltlichen (schuldrechtlichen) Kausalgeschäfts vorgenommen wird.

    Dabei würde ich trotzdem stets zwischen Kaufvertrag und Veräußerung trennen. Ehrlich! :)


  • Ich hatte mich nur gefragt, ob man als "Veräußerung" speziell DAS (dingliche) Rechtsgeschäft bezeichnet, das zur Erfüllung eines entgeltlichen (schuldrechtlichen) Kausalgeschäfts vorgenommen wird.


    Nein! Oder wie würdest du das dingliche Rechtsgeschäft zum Vollzug einer Schenkung bezeichnen???

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