Schenkung GbR-Anteile an Minderjährige

  • Es liegt ein Antrag auf " Berichtigung der Eigentumsverhältnisse" vor.
    Im Grundbuch sind Mutter und Vater als Gesellschafter der GbR eingetragen. Sämtliche Grundstücke sind mit 2 Nießbrauchrechten (für den Vater und aufschiebend bedingt für die Mutter) belastet.
    Gemäß Vertrag... schenken die Eltern nun jeweils aus ihren 50% Geschäftsanteilen an der GbR einen 1/3 Anteil an die Kinder a) , b) und c)= minderjährig. Infolge der Schenkung sind nunmehr zu jeweils 1/3 Anteil an der GbR beteiligt die Kinder a)b)c)
    Sämtliche Beteiligte bewilligen und beantragen die Berichtigung der Eigentumsverhältnisse... soweit der Vertrag. Telefonische Nachfrage beim Notariat ergab, dass die Eltern vollständig ausscheiden und die Kinder alleinige Gesellschafter werden.
    Ich hab schon so viel gelesen, bin mir aber immer noch nicht sicher, ob die Eltern vertreten können, oder ein Ergänzungspfleger gebraucht wird und eine Genehmigung des FamG. Dazu kommt noch das allg. Problem zur GbR -Anteilsübertragung. Für Eure Meinungen wäre ich dankbar

  • Die Eltern können die Kinder bei der Schenkung ihrer Anteile m.E. nicht vertreten, da ein Eintritt in eine Gesellschaft nie lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
    Damit muss zumindest ein Pfleger her.

    Ferner wird für den Eintritt in eine GbR eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB für erforderlich gehalten (Klüsener, Rpfleger 1990, 321, 328; Klüsener, Rpfleger 1993, 133, 135).

    Ob das FamG die Sache wegen der unbeschränkten Haftung und der fehlenden Kontrollmöglichkeiten für genehmigungsfähig halten wird, darf bezweifelt werden.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ... Dazu kommt noch das allg. Problem zur GbR -Anteilsübertragung.


    ...weswegen ich das Ganze sowieso als nicht eintragbar zurückweisen würde. Die die alleinige Gesellschafterstellung der Eltern als über § 899a BGB nachgewiesen erachtenden OLG-Entscheidungen entschieden gegen den klaren Willen des Gesetzgebers (gut, das ist seit der Grundübelentscheidung des II. Zivilsenats zwar kein Fauxpas mehr, aber trotzdem...).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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