Tauschvertrag BRD u.a.

  • Ich bin unsicher geworden, daher frage ich lieber mal nach;).
    Bund - Straßenverwaltung tauscht mit Normalperson Grundstücke (für Straßenbauzwecke).
    Kosten trägt Bund.
    Also Gebührenbefreiung für Erwerb Bund gemäß § 11 KostO.
    Gebührenerhebung beim Bund (Straßenverwaltung) für Erwerb der Normalperson ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Die Normalperson ist nicht gebührenbefreit und die persönliche Befreiung der BRd wirkt sich diesbezüglich nicht aus. Also verlange ich in solchen Fällen von der Privatperson eine Umschreibugnsgebühr nach § 60 KostO.

    Hat der Bund die gesamten Kosten übernommen, stelle ich diese Gebühr der BRD in Rechnung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich glaube nicht, dass man hier von einem "Übernahmeschuldner" sprechen kann. Ich gehe mal davon aus, dass der Tausch ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und damit auch eine originäre Lastentragungspflicht des Trägers der Straßenbaulast besteht. Und die Gebührenbefreiung desjenigen, der letztlich (kraft Rechtsvorschrift, wobei diese noch zu erfragen wäre) für die Kosten haftet, darf nicht zur Benachteiligung der übrigen Kostenschuldner führen.

  • Welcher Schuldner wird denn hier wodurch benachteiligt?

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn der Bund (oder eine sonstige kostenbefreite Gebietskörperschaft) kraft Gesetzes für die Kosten einzustehen hat, dürfen die Kosten von diesem wegen der ihm zustehenden Gerichtskostenbefreiung nicht angefordertet werden. Werden die Kosten stattdessen von der Privatperson angefordert, wird diese die Kosten vom Bund erstattet haben wollen. Würde der Bund dann zahlen, wäre damit die Kostenbefreiung des Bundes durch die Hintertür umgangen. Das ist unzulässig.

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