Notwendigkeiten bei befreiter Vormundschaft

  • Hallo, habe ein vormundschaftsverfahren, bei dem eine Befreiung durch die Mutter angeordnet wurde; sie hat in ihr testament reingeschrieben, dass die bestellung eine gegenvormunds ausgeschlossen ist und der vormund von allen gesetzlichen Regelungen soweit möglich befreit ist. Habe den vormund jetzt verpflichtet; ich hätte die akte 1 Jahr auf WV. gelegt, damit ich Bericht und Rechnungslegung anfordere; ist das zutreffend; oder muss ich gleich ein Anfangsvermögensverzeichnis anfordern? Schöne Grüße

  • Das Anfangsvermögensverzeichnis würde ich anfordern, da der Vormund von der jährlichen Rechnungslegungspflicht befreit wurde (unter Anderem). Schau mal in die §§ 1852 bis 1855 BGB - dort stehts recht eindeutig drin.

  • Da ich denke, dass meine Frage am ehesten hier rein passt, muss ich diesen Thread mal wieder nach oben holen...

    Mir sind jetzt vermehrt Vormundschaftsakten untergekommen, in denen das JA lediglich mitteilt, dass das Mündel über keinerlei Vermögen verfügt.

    In der Kommentierung zum § 1802 BGB hab ich mittlerweile ja gefunden, dass eine Versicherung genügt, wenn keinerlei Vermögen vorhanden ist. Was genau unter "Versicherung" zu verstehen ist, kann ich nirgends finden.

    Muss mir tatsächlich eine einfache Mitteilung á la "darf ich mitteilen, dass mein Mündel über keinerlei Vermögen verfügt." ausreichen? :gruebel:
    Was für Anforderungen stellt Ihr hier ran?

    VG aus dem nächtlichen Homeoffice...

  • Auf die Idee, nicht vorhandenes Vermögen noch stärker zu versichern als durch die Floskel, scheint noch niemand gekommen zu sein. Inzwischen bin ich dazu übergegangen, so zu formulieren: Vermögen und Schuldverpflichtungen sind meines Wissens nicht vorhanden. Auslöser hierfür waren die unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten. Deren weiterer Lebensweg war mitunter stark von heimlichen Schulden bzw. Vermögen nachhaltig geprägt.

    Formal relevant wurde/wird es allerdings bei einer bestellten Vormundschaft, die ich von Großeltern übernehmen musste. Die Eltern hatten auf den Namen des Kindes Schulden aufgehäuft, die Großeltern als Vormund hatten die Gläubiger vertröstet und in kleinen Raten bedient. Das Familiengericht hatte sie ja nie nach Schulden gefragt.
    Der junge Mann wohnt weiterhin bei seinen GE und wird demnächst volljährig. Er lehnt - ebenso wie seine GE - die Einrede nach § 1629a BGB vehement ab. Für eine gesetzliche Betreuung scheint kein Platz zu sein, da das Geld bereits (durch andere) verschwendet wurde und der aktuelle Haushalt keine neuen Schulden macht. Aber das ist ein anderes Thema. Vielleicht.

  • Da ich denke, dass meine Frage am ehesten hier rein passt, muss ich diesen Thread mal wieder nach oben holen...

    Mir sind jetzt vermehrt Vormundschaftsakten untergekommen, in denen das JA lediglich mitteilt, dass das Mündel über keinerlei Vermögen verfügt.

    In der Kommentierung zum § 1802 BGB hab ich mittlerweile ja gefunden, dass eine Versicherung genügt, wenn keinerlei Vermögen vorhanden ist. Was genau unter "Versicherung" zu verstehen ist, kann ich nirgends finden.

    Muss mir tatsächlich eine einfache Mitteilung á la "darf ich mitteilen, dass mein Mündel über keinerlei Vermögen verfügt." ausreichen? :gruebel:
    Was für Anforderungen stellt Ihr hier ran?

    VG aus dem nächtlichen Homeoffice...

    Den hiesigen Kollegen und mir reicht das vollkommen neue.
    Was willst du denn zusätzlich verlangen, eidesstattliche Versicherung des Amtsvormundes? :gruebel:


  • Was willst du denn zusätzlich verlangen, eidesstattliche Versicherung des Amtsvormundes? :gruebel:

    Nein, das sicherlich nicht.
    Bin auch nur drüber gestolpert, da hier im AG zuletzt eine ziemlich große Rpfl-Fluktuation herrschte und eine der Kolleginnen auf das Vermögensverzeichnis bestand. Sie hatte mir auch ne Fundstelle genannt. Die hab ich aber grad nicht zur Hand, da ich meine restlichen Stunden im Home-Office auffülle - Corona sei dank.

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